Regierungsrat erteilt Ausnahmebewilligung für Stadion Zürich
Medienmitteilung 28.01.2009
Das geplante Stadion Zürich im Hardturmquartier darf nach Auffassung des Regierungsrates gebaut werden, obschon das Gebäude nach heutigen Grundwasserkarten den mittleren Grundwasserspiegel touchiert. Da die Nutzbarkeit des Grundwasserstroms vollständig erhalten bleibt, hat der Regierungsrat die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben erteilt.
Der Streit um das Stadion Zürich dauert schon mehrere Jahre. 2004 erteilte die Baudirektion die Bewilligung für das Vorhaben. Dagegen wurde ein Rekurs an den Regierungsrat und anschliessend eine Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht eingereicht. Das Verwaltungsgericht und danach als letzte Instanz das Bundesgericht entschieden im Juni 2007 beziehungsweise im Februar 2008, dass nachträglich noch ein Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer durchgeführt werden müsse. Dies, weil die kantonalen Behörden bei der Beurteilung der gewässerschutzrechtlichen Aspekte auf veraltete Entscheidungsgrundlagen abgestellt hätten. Deren Beurteilung basierte auf der bei Planungsbeginn 1999 gültigen Grundwasserkarte mit einem gegenüber der heutigen Karte um 75 cm tiefer liegenden mittleren Grundwasserspiegel.
Nachträglichem Gesuch um Ausnahmebewilligung stattgegeben
Die Bauherrschaft reichte das entsprechende Ausnahmebewilligungsgesuch am 23. Mai 2008 ein. Auf die öffentliche Bekanntmachung des Gesuches zur Erteilung dieser Ausnahmebewilligung gingen zwei Einsprachen ein. Am 30. Oktober 2008 fand mit allen Beteiligten die vorgeschriebene Lokalverhandlung statt. Dabei kam keine Einigung zwischen der Bauherrschaft und den Einsprechenden zustande.
Der Regierungsrat hat der Stadion Zürich AG nun die Ausnahmebewilligung für den Einbau der Gebäudesohle bis leicht unter den mittleren Grundwasserspiegel erteilt. Die Ausnahmebewilligung ist aus der Sicht des Regierungsrates gerechtfertigt, da die Grundwasserdurchflusskapazität und die Nutzbarkeit des Grundwasservorkommens vollständig erhalten bleiben. Dies ergab die Prüfung des Gesuchs durch die Baudirektion.
Beschwerde wenig aussichtsreich
Gegen die Ausnahmebewilligung kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht und anschliessend noch an das Bundesgericht geführt werden. Das Verwaltungsgericht signalisierte allerdings bereits in seinem Urteil von 2007, als es die Durchführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens verlangte, dass es die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Falle des Stadions Zürich für gerechtfertigt hält. Sobald der Entscheid des Regierungsrates rechtskräftig ist, steht der Realisierung des Stadions hinsichtlich Bau- und Umweltrecht nichts mehr im Weg.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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