Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Verschiedene Änderungen im Waffenrecht des Bundes, unter anderem im Zusammenhang mit dem Assoziierungsabkommen zu Schengen/Dublin, erfordern eine Anpassung der kantonalen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition. Dabei geht es hauptsächlich um Zuständigkeitsregelungen. Der Regierungsrat hat die Verordnung geändert.

m Verlaufe des Dezembers 2008 soll das Assoziierungsabkommen zu Schengen/Dublin in Kraft treten. Dieses internationale Abkommen führt zu Anpassungen im Waffenrecht des Bundes. Auf kantonaler Ebene müssen nun die Zuständigkeiten festgesetzt werden. Für die Ausstellung des neu eingeführten europäischen Feuerwaffenpasses und für den Betrieb der Meldestelle im Zusammenhang mit privilegierten Waffen, für die kein Waffenerwerbsschein erforderlich ist, wird die Kantonspolizei Zürich zuständig erklärt. Der Meldestelle ist der Erwerb und der Besitz von privilegierten Waffen zu melden.

Aufgrund der unabhängig von Schengen/Dublin erfolgten nationalen Revision des Waffenrechts des Bundes müssen die zuständigen kantonalen Behörden für bundesrechtlich neu geregelte Vollzugsaufgaben bezeichnet werden. Insbesondere sind die Kantone neu verpflichtet, nicht mehr benötigte Privatwaffen und Munition von Einzelpersonen gebührenfrei entgegenzunehmen. Dies wird im Kanton Zürich bereits seit Längerem so praktiziert. Die Kantonspolizei wird dies weiterhin im Sinne der bisherigen Praxis sicherstellen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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