Haftungsgesetz – Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft

Die vom Kantonsrat im Februar 2008 beschlossene Änderung des Haftungsgesetzes betreffend Haftung von Privaten tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Der Staat überträgt seit je her öffentliche Aufgaben, die er zu erfüllen hat, an Private, sofern diese die Leistungen besser und effizienter erbringen können als die öffentliche Hand. Private führen diese Tätigkeiten selbstständig und in eigener Verantwortung aus. Als Beispiele seien etwa erwähnt: der Vollzug von Strafen und Massnahmen bei Jugendlichen sowie Kontrollaufgaben im Bereich des Umweltschutzes und des Baurechts. Bezüglich der Haftung für widerrechtlich verursachte Schäden kamen bisher die bundesrechtlichen Bestimmungen und nicht das Haftungsgesetz zur Anwendung. Das bedeutete, dass der Private für den rechtswidrig angerichteten Schaden nur in Anspruch genommen werden konnte, wenn ihm ein Verschulden nachzuweisen war.

Die neue Kantonsverfassung sieht vor, dass Private, die mit öffentlichen Aufgaben des Staates betraut werden, ohne Verschulden (kausal) für den Schaden haften, den sie durch rechtswidrige Tätigkeit verursachen. Sie haften damit in gleicher Weise, wie wenn das Gemeinwesen diese Aufgabe selber erfüllen würde. Mit der Gesetzesänderung wird die in der Verfassung vorgeschriebene Kausalhaftung umgesetzt. Dabei wird klar geregelt, dass bei diesen Haftungsfällen im Übrigen die Bestimmungen des Bundeszivilrechts zur Anwendung gelangen und die Ansprüche vom Zivilrichter beurteilt werden. Ist ein Privater nicht in der Lage, den geschuldeten Schadenersatz zu bezahlen, hat der Staat dafür einzustehen (subsidiäre Haftung). Die sogenannte Ausfallshaftung galt bereits bisher. Sie hat kaum praktische Bedeutung, weil Private regelmässig ausreichend versichert sind. Der Kanton ist noch nie in Anspruch genommen worden.

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