Regierungsrat erlässt Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht

Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch haben neu nur noch Anspruch auf Nothilfe. Dies ist eine Folge der Asylgesetzrevision des Bundes. Der Sozialhilfestopp für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid wird demnach auf Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch ausgedehnt. Der Regierungsrat hat dazu eine Verordnung erlassen, die die Umsetzung auf kantonaler Ebene regelt. Sie entspricht den bisherigen Regelungen der Nothilfegewährung für Personen mit Nichteintretensentscheid.

Seit April 2004 erhalten Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde, gestützt auf die damalige Revision des Asylgesetzes nur noch Nothilfe (Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung). Mit der in der eidgenössischen Volksabstimmung im Jahr 2006 angenommenen Änderung des Asylgesetzes werden neu auch Personen mit einem abgewiesenen Asylgesuch von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Das am 1. Januar 2008 in Kraft tretende Sozialhilfegesetz legt fest, dass Personen, die sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, nur Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen haben. Die vom Regierungsrat erlassene neue Nothilfeverordnung regelt in Anlehnung an die bisherige Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren die Gewährung der Nothilfe für alle Personen ohne Aufenthaltsrecht. Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch müssen ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe stellen. Der Kanton gewährt die Nothilfe weiterhin zentral. Er trägt auch die Kosten. In der Regel wird die Nothilfe in dafür bestimmten Unterkünften gewährt und erfolgt in Form von Sachleistungen. In den Nothilfe-Unterkünften können sich die betroffenen Personen aufhalten, verpflegen und schlafen. Die Nothilfeunterkünfte werden so geführt, dass ein geordneter Betrieb sichergestellt ist und Konflikte mit der Nachbarschaft vermieden werden können. Auf die besondere Situation beispielsweise für Familien mit kleinen Kindern, kranke oder behinderte Personen oder unbegleitete Minderjährige wird wie bis anhin im Falle von Personen mit Nichteintretensentscheid Rücksicht genommen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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