Neues Polizeigesetz komplettiert das kantonale Polizeirecht

Der Regierungsrat hat das Polizeigesetz zu Handen des Kantonsrates verabschiedet. Zusammen mit dem bereits in Kraft stehenden Polizeiorganisationsgesetz bildet das Polizeigesetz das kantonale Polizeirecht auf Gesetzesstufe. Es umschreibt die Aufgaben der Polizei und die Art und Weise ihrer Erfüllung. Geregelt werden primär die Gefahrenabwehr und die Prävention. Die Vorlage baut auf der bewährten Praxis polizeilichen Handelns auf.

Parlamentarische Vorstösse und die Notwendigkeit, für die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung mit der Stadt Zürich eine zeitgemässe Rechtsgrundlage zu schaffen, haben dazu geführt, dass im Kanton Zürich in einem ersten Schritt das Polizeiorganisationsgesetz geschaffen wurde, das die Aufgaben und die Zuständigkeiten der verschiedenen im Kanton tätigen Polizeibehörden regelt. Bereits damals hatte der Regierungsrat in Aussicht gestellt, dass er in der Legislaturperiode 2003 bis 2007 auch ein materielles Polizeigesetz vorlegen werde. Am 3. September 2003 hat er das Konzept für die Schaffung eines Polizeigesetzes genehmigt, worauf eine Arbeitsgruppe unter Federführung der Sicherheitsdirektion einen Gesetzesentwurf erarbeitete, der am 13. Juli 2005 für die Vernehmlassung freigegeben wurde.

Zeitgemässes Gesetz auf bewährter Basis

Bereits im Gesetzeskonzept war klar zum Ausdruck gebracht worden, dass das Polizeigesetz auf bewährten Praktiken polizeilichen Handelns aufbauen soll, so dass die Polizei grundsätzlich weder zusätzliche Kompetenzen erhält noch im Vergleich zur bestehenden Praxis in ihrem Handeln eingeschränkt wird. Wie schon im Vernehmlassungsentwurf bilden die polizeilichen Massnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Prävention auch in der nun verabschiedeten Vorlage den Hauptteil der Regelungen. Die Vorlage beschränkt sich damit weitgehend auf die Regelung des polizeilichen Handelns ausserhalb der Strafverfolgung, da dieser Bereich heute in der kantonalen Strafprozessordnung geregelt ist und künftig durch die Schweizerische Strafprozessordnung abgedeckt wird. Davon ausgenommen sind wenige, speziell bezeichnete Bestimmungen, die als grundlegende Regeln generell für jedes polizeiliche Handeln Geltung haben sollen.

Ergebnis der Vernehmlassung

Der vorliegende Entwurf basiert auf verschiedenen neueren Polizeigesetzen anderer Kantone und berücksichtigt zudem die rund 120 eingegangenen Vernehmlassungsantworten, mit denen allerdings zum Teil kontroverse Anliegen eingebracht wurden. Neu in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurde beispielsweise eine Bestimmung über die besonderen Schutzbedürfnisse Minderjähriger. Im Zentrum der Vernehmlassungen stand die Regelung über die Wegweisung und Fernhaltung, die sehr unterschiedlich kommentiert wurde und die gestützt auf die vorgebrachten Bedenken grundlegend überarbeitet wurde. Dabei wurde angestrebt, die für eine Wegweisung oder Fernhaltung erforderlichen Voraussetzungen zu objektivieren und die Verfahren präziser und einschränkender zu gestalten. Ziel war auch hier eine verhältnismässige, aber doch griffige Lösung. Im Übrigen werden in der Vorlage jene Grundsätze und Bestimmungen zusammengefasst, die als materielles Polizeirecht auf Gesetzesstufe zu erlassen sind, wobei auf den - auf verschiedenen Stufen bestehenden - geschriebenen und ungeschriebenen Regelungen sowie auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes aufgebaut wurde. Die im Polizeiorganisationsgesetz enthaltene Bestimmung über die privaten Sicherheitsdienste soll ins Polizeigesetz überführt werden, da es sich dabei um materielles Polizeirecht handelt; das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Polizeiorganisationsgesetz bleibt im Übrigen unangetastet.

Ergänzung der Strafprozessordnung

Das polizeiliche Handeln im Rahmen der Strafverfolgung ist in der Strafprozessordnung nur rudimentär geregelt, weshalb es angezeigt ist, gleichzeitig mit dem Erlass des Polizeigesetzes die gewichtigsten Regelungslücken in der Strafprozessordnung zu füllen. Mit Blick auf die künftige Schweizerische Strafprozessordnung, welche die Aufgaben der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung ausführlich regeln wird, beschränken sich die Ergänzungen jedoch auf ein Minimum.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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