Gestaltungsplan für die Erweiterung des Landesmuseums ist rechtmässig

Der Regierungsrat hat die Rekurse des Zürcher Heimatschutzes und der Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur gegen den Gestaltungsplan für die Erweiterung des Landesmuseums Zürich sowie gegen die Entlassung eines Teils des Platzspitzparks aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen der Stadt Zürich abgewiesen. Er weist in seiner Begründung des Entscheides auf das ausgewiesene öffentliche Interesse an der zukunftsweisenden Erneuerung des Landesmuseums hin.

Gemäss dem Siegerprojekt für die Erweiterung des Landesmuseums soll auf der dem Park zugewandten Seite ein Gebäudeflügel angebaut werden. Ferner ist der Abbruch des Kunstgewerbeflügels vorgesehen. Weil das Siegerprojekt einen Teil des Platzspitzparks in Anspruch nimmt und dies eine Zonenänderung erfordert, wurde ein Gestaltungsplan erarbeitet. Die Baudirektion setzte den Gestaltungsplan im November 2004 fest. Gleichzeitig entliess der Stadtrat von Zürich einen Teil des Platzspitzparks aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen der Stadt Zürich.

Der Zürcher Heimatschutz und die Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur erhoben in der Folge Rekurs gegen den Gestaltungsplan und gegen die Teilentlassung des Parks aus dem Schutzinventar. Die Rekurrenten machten geltend, der Gestaltungsplan widerspreche der Richtplanung und nehme zudem zuwenig Rücksicht auf die als Schutzobjekt inventarisierte Platzspitzanlage.

Der Regierungsrat hat diese Rekurse abgewiesen. Er führt in seiner Begründung an, dass dem bestehenden Richtplaneintrag zum Landesmuseum die Funktion zukommt, den Bestand des Museums zu sichern. Der Eintrag im Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen beinhaltet die Ermächtigung, das Schweizerische Landesmuseum den Bedürfnissen entsprechend zu erweitern. Im Museumskonzept 2014 wird im Detail belegt, dass der Erweiterungsbau für einen zeitgemässen Betrieb des Landesmuseums unabdingbar ist. Angesichts des ausgewiesenen öffentlichen Interesses an der zukunftsweisenden Erneuerung des Landesmuseums hat der von den Rekurrenten vorgebrachte Grundsatz der Planbeständigkeit in den Hintergrund zu treten.

Auch in Bezug auf die Teilentlassung des Platzspitzparks aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestand und an der Weiterentwicklung des Landesmuseums als einer vitalen Institution an zentraler Lage in Zürich gegenüber dem denkmalpflegerischen Interesse an der integralen Inventarisierung der heutigen Platzspitzanlage. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass das Areal des Landesmuseums eine sehr wechselhafte Geschichte hinter sich hat und im Verlauf der Zeit immer wieder den sich ändernden Verhältnissen angepasst wurde. Durch eine Modifizierung des Siegerprojektes für den Erweiterungsbau wurde den im Raum stehenden denkmalpflegerischen Anliegen gebührend Rechnung getragen.

Gegen diesen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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