Totalrevision Planungs- und Baugesetz: Start zur Vernehmlassung

Der Regierungsrat hat den Gesetzesentwurf zu einem revidierten Planungs- und Baugesetz für die Vernehmlassung freigegeben. Städte, Gemeinden, Regionen, Verbände, Parteien und weitere Interessierte sind während den kommenden vier Monaten eingeladen, Stellung zur Gesetzesvorlage zu nehmen. Ziel der Vorlage ist, die gesetzlichen Bestimmungen auf das Wesentliche zu reduzieren und das Gesetz benutzerfreundlicher sowie einfacher bewirtschaftbar zu machen. Inhaltlich wird ein grosser Teil des geltenden Rechts übernommen.

Das geltende kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) aus dem Jahre 1975 soll vollständig revidiert werden. Vom 19. August bis zum 19. Dezember 2005 können sich alle Städte, Gemeinden, Regionen, Verbände, Parteien und weitere Interessierte zum vorgelegten Gesetzesentwurf äussern. Dank einem schlanken und modernen PBG soll das Planen und Bauen im Kanton Zürich auch in Zukunft attraktiv, berechenbar und kundenfreundlich sein.

Ausrichtung auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft

Das heute bestehende PBG ist noch vor dem Raumplanungsgesetz und dem Umweltschutzgesetz des Bundes erlassen worden. Seither - das heisst in den letzten drei Jahrzehnten - haben sich nicht nur die rechtlichen Gegebenheiten verändert, sondern auch die Anforderungen, die an ein modernes PBG gestellt werden. Nachdem das Gesetz im Jahre 1991 einer grösseren Teilrevision unterzogen worden ist, soll es nun insgesamt den aktuellen Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst werden. Ziel der Revision ist, die Verfahren zu vereinfachen und zu straffen, die gesetzlichen Bestimmungen auf das Wesentliche zu reduzieren, die Normierungsdichte zu verringern, die Projektierungs- und Investitionssicherheit zu erhöhen sowie das Gesetz benutzerfreundlicher auszugestalten. Gesamthaft geht es darum, mit dem neuen PBG die Standortattraktivität des Kantons Zürich weiter zu verbessern.

Breite Grundlagenverarbeitung

In Zusammenarbeit mit Gemeinden und verschiedensten interessierten Organisationen wurden in den Jahren 2000 bis 2002 die Grundlagen der Revision ausgearbeitet und in drei breit angelegten Mitberichtsverfahren verifiziert. Der Vernehmlassungsentwurf baut auf diesen Grundlagen auf. Erarbeitet wurde er von einer Redaktionsgruppe, die sich aus Georg Müller (Leitung), Professor für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Gesetzgebungslehre an der Universität Zürich, Alexander Ruch, Professor für öffentliches Recht an der ETH Zürich, und Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch, Zollikon, zusammensetzt. Voraussichtlich Mitte des Jahres 2006 soll die Vernehmlassung ausgewertet sein und danach die Vorlage dem Kantonsrat unterbreitet werden.

Reduktion der Normierungsdichte

Ein Schwerpunkt der Totalrevision liegt darin, das PBG mit dem Bundesrecht in Einklang zu bringen, seinen Aufbau zu verbessern und nicht zwingend erforderliche oder überholte Normen zu beseitigen. So werden unter anderem Vorschriften weggelassen, die privatrechtlich oder durch anerkannte Regeln der Baukunde (zum Beispiel SIA-Normen) ausreichend normiert sind. Ebenso wird verzichtet auf Vorschriften, deren Einhaltung von den Baubehörden in der Praxis nicht überprüft werden kann (zum Beispiel Baustatik) oder für die kein Regelungsbedarf besteht (zum Beispiel Vorschriften über das Bauen über die Gemeindegrenze). Der Gesetzestext ist zudem sprachlich optimiert und der heute gebräuchlichen Terminologie angepasst worden. Die Baubegriffe und Messweisen (zum Beispiel Höhen und Nutzungsziffern) des Baupolizeirechts sollen in der ganzen Schweiz mit einem Konkordat vereinheitlicht werden. Diese Entwicklung wird von der Vorlage berücksichtigt, indem die vereinheitlichten Begriffe und Messweisen im Entwurf übernommen werden.

Vereinfachte und beschleunigte Verfahren

Ein weiterer zentraler Punkt in der Gesetzesvorlage ist die Vereinfachung und Beschleunigung der verschiedenen Planungs- und Bewilligungsverfahren. Für alle Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren wird ein Einspracheverfahren eingeführt. Danach sollen Gegner eines Bauvorhabens ihre Einwände nicht erst im Rekursverfahren vorbringen, sondern bereits während der Auflage des Baugesuchs, also noch vor dem Entscheid der Baubewilligungsbehörde. Die Erfahrungen aus den anderen Kantonen zeigen, dass damit das Bauverfahren beschleunigt und mehr Projektierungs- und Investitionssicherheit geschaffen werden kann. Gleichzeitig sieht die Vorlage eine einfachere Zuständigkeitsordnung im Rechtsmittelverfahren vor, indem die Baurekurskommissionen für alle Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Planungs-, Bau- und Umweltrechts erste Rechtsmittelinstanz werden. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates und der Direktionen fallen weg. Für geeignete Fälle werden ausserdem die Voraussetzungen dafür geschaffen, Konflikte mit alternativen Methoden wie einer Mediation beilegen zu können.

Ein einziger Sondernutzungsplan

Die Landsicherung für öffentliche Bedürfnisse (zum Beispiel für Strassen oder Werkhöfe), die Landumlegung, die Erschliessung und die Verfeinerung der Festlegungen der Bau- und Zonenordnung (Gestaltungspläne, Sonderbauvorschriften) werden heute in verschiedenen, zum Teil ungenügend aufeinander abgestimmten Verfahren abgewickelt. Dafür sind je nach Verfahren die Gemeinden, der Kanton oder gar beide Instanzen zuständig. Neu sieht der Entwurf ein modulartiges, einheitliches Verfahren für die Erfüllung der verschiedenen Planungsaufgaben vor. Damit wird ein Werkzeug geschaffen, um sowohl komplexe als auch einfache Planungen zeit- und sachgerecht bearbeiten zu können. Nach demselben Verfahren sollen auch Strassen- und Wasserbauprojekte sowie landwirtschaftliche Erschliessungs- und Landumlegungsvorhaben ablaufen.

Einführung eines kantonalen Erschliessungsplans

Bei der Erschliessung wird in der Gesetzesvorlage die Aufgabenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Grundeigentümern klarer geregelt. Neben den kommunalen Erschliessungsplänen ist neu auch ein kantonaler Erschliessungsplan vorgesehen. Die Kosten für die Erschliessungsanlagen werden zwischen Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer auf Grund des Nutzens aufgeteilt, der sich für den jeweiligen Betroffenen ergibt.

Grundlage für die Einführung eines Fahrtenmodells

Die Gesetzesvorlage schafft für verkehrsintensive Grossüberbauungen wie Sport-, Kultur- oder Einkaufszentren die gesetzliche Grundlage für die Einführung eines Fahrtenmodells, die Parkplatzbewirtschaftung und die Sanierungspflicht bestehender Überbauungen. So werden bei publikumsintensiven Einrichtungen die Anzahl der Parkplätze anhand der vorgesehenen Fahrten festgelegt. Wird die Anzahl an Fahrten überschritten, so hat der Eigentümer eine Abgabe pro Parkplatz und Jahr zu entrichten. Dabei kann er verpflichtet werden, die Abgabe auf die Benutzer/-innen der Plätze zu überwälzen. Der Entwurf sieht gleichzeitig vor, dass bestehende Grossüberbauungen diese neuen gesetzlichen Anforderungen innert angemessener Frist ebenfalls erfüllen müssen.

Grössere Baufreiheit – verstärkte Gemeindeautonomie

Durch die geringere Regelungsdichte wird der Entscheidungsspielraum für die Gemeinden und Grundeigentümer in einzelnen Aufgaben massvoll vergrössert. So wird im Gesetzesentwurf die zulässige Nutzung des Bodens und die Bauweise nur in den Grundzügen geregelt. Dank dem erhöhten Ermessensspielraum bei rechtlichen Fragen erhalten die Bauwilligen mehr Gestaltungsfreiheit und die Gemeinden mehr Kompetenzen in Planungs- und Baufragen. Gleichzeitig wird auch der Beurteilungsspielraum der Baubewilligungsbehörde vergrössert, wodurch mehr Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden kann.

Verbesserte Bewirtschaftbarkeit

Die Struktur des Gesetzes wurde so gewählt, dass spätere Teilrevisionen möglichst widerspruchsfrei eingefügt werden können. Zugleich wurde in der Vorlage auf die Regelung von weniger wichtigen, meist technischen Fragen verzichtet. Diese Bestimmungen werden Gegenstand von Verordnungen bilden, die das Gesetz ergänzen werden. Dadurch wird der Gesetzgeber entlastet und künftige Anpassungen des kantonalen Rechts an veränderte Verhältnisse werden erleichtert. Mit dem gewählten Ansatz wird der Umfang des Verordnungsrechts insgesamt abnehmen.

Keine neue Planungsrunde für die Gemeinden

Die Vorlage bringt keine Neuerfindung des Planungs- und Baurechts. Vielmehr baut sie auf den bewährten Kernelementen des heute geltenden Rechts auf. Mit dem In-Kraft-Treten des revidierten PBG wird keine neue Planungsrunde in den Gemeinden ausgelöst. Die kommunalen Pläne und Vorschriften werden nur dann ungültig, wenn sie dem neuen Gesetz inhaltlich widersprechen. Wenn sie jedoch in einem Verfahren zustande gekommen sind, welches das neue Gesetz nicht mehr vorsieht, bleiben sie in Kraft. Die notwendigen Anpassungen sollen in den Städten und Gemeinden jeweils im Rahmen der nächsten ordentlichen Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung vorgenommen werden.

Die Vernehmlassungsunterlagen zur Totalrevision des PBG sind im Internet verfügbar unter www.rr.zh.ch, Link «Vernehmlassungen», oder unter www.npbg.zh.ch.

Der Gesetzesentwurf ist in gedruckter Form erhältlich bei:  Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale KDMZ, Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, Telefon 043 259 99 99, Telefax 043 259 99 98, E-Mail info@kdmz.zh.ch

Eine Stellungnahme zur Vorlage soll konkrete Anträge und deren Begründungen enthalten. Um das Verfassen einer Stellungnahme zu vereinfachen, wurde ein Vernehmlassungsformular (Muster) vorbereitet, welches unter www.npbg.zh.ch abrufbar ist.

Die Baudirektion Kanton Zürich bittet wenn möglich um eine Eingabe der Stellungnahme per E-Mail an gs-stab@bd.zh.ch. Die Auswertung der Vernehmlassung kann dadurch effizient und kostengünstig erfolgen. Selbstverständlich kann die Stellungnahme auch per Post an die folgende Adresse gesandt werden:
Baudirektion Kanton Zürich, Generalsekretariat / Stab, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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