Der Regierungsrat hält am bestehenden kantonalen Verbandsbeschwerderecht fest

Der Regierungsrat hat zu zwei Motionen Stellung genommen, die eine Änderung des bestehenden Planungs- und Baugesetzes (PBG) in den Bereichen Verfahren und Rechtsschutz fordern. Als sinnvoll erachtet der Regierungsrat, dass im Gesetz die rechtliche Grundlage für das Einspracheverfahren bei Baugesuchen geschaffen wird. Er lehnt hingegen die verlangte Aufhebung des Verbandsbeschwerderechts der kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen ab. Abgelehnt wird zudem eine Verkürzung der Behandlungsdauer von Baugesuchen und der Rekursfristen sowie die Erhebung einer generellen Kautionsleistung. Der Regierungsrat beantragt, die geforderten Anliegen im Zusammenhang mit der anstehenden Totalrevision des PBG zu behandeln.

Mit zwei kantonsrätlichen Motionen zum PBG wurde der Regierungsrat eingeladen, die rechtliche Grundlage für das Einspracheverfahren bei Baugesuchen zu schaffen, beim Verbandsbeschwerderecht der kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen die Beschwerdelegitimation so eng wie bundesrechtlich möglich zu fassen, die Behandlungsdauer von Baugesuchen sowie die Rekurs- und Beschwerdefristen zu verkürzen und eine generelle Kautionspflicht bei einem Rechtsmittelverfahren einzuführen. Der Regierungsrat hat eine Gesetzesvorlage erarbeitet, welche die Forderungen der Motionen berücksichtigt. Er kann jedoch wesentlichen Teilen der Vorlage nicht zustimmen und beantragt darum dem Kantonsrat, die Vorlage abzulehnen.

Der Regierungsrat begrüsst einzig, eine rechtliche Grundlage für das Einspracheverfahren bei Baugesuchen zu schaffen. Dadurch kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung einer Baubewilligung hat, während der Auflagefrist von 20 Tagen bei der Baubehörde schriftlich Einsprache gegen ein Baugesuch erheben. Wer keine Einsprache einreicht, kann nachher die Baubewilligung nicht mehr anfechten. Die Vorgabe einer Frist von zehn Tagen zur Erledigung der Einsprachen hält der Regierungsrat allerdings für zu knapp bemessen.


Abgelehnte Forderungen

Abgelehnt wird die Forderung, die Beschwerdelegitimation der kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen so eng wie bundesrechtlich möglich zu fassen, da dies einer Aufhebung des kantonalen Verbandsbeschwerderechts gleich käme. Bisher sind keine wesentlichen Probleme mit dem Verbandsbeschwerderecht vorgekommen; die im Zusammenhang mit Einkaufszentren und Sportstadien politisch umstrittenen Fälle beziehen sich alle auf das Verbandsbeschwerderecht des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes. Da die kantonale Verbandsbeschwerde anders konzipiert ist und sich nur auf Schutzobjekte bezieht, ist eine Aufhebung dieses Rechtsmittel nicht gerechtfertigt.

Die beiden Motionen verlangen zudem, die Behandlungsdauer von Baugesuchen bei Gemeinden bis 10'000 Einwohner auf sechs Wochen, bei Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern auf acht Wochen ab Ausschreibung zu reduzieren. Heute gilt eine Behandlungsdauer von zwei Monaten seit der Vorprüfung. Eine derartige unverhältnismässige Verkürzung der Behandlungsfristen ist aus der Sicht des Regierungsrates für die Gemeinden unhaltbar. Es müsste damit gerechnet werden, dass die sorgfältige formelle und materielle Überprüfung der Baugesuche nicht mehr sichergestellt werden könnte. Damit würde das Risiko von Rechtsmittelverfahren erhöht, was zu Verfahrensverzögerungen führen würde. Auch die Reduktion der Rechtsmittelfrist von 30 auf 20 Tagen lehnt der Regierungsrat ab. Im Kanton und beim Bund gilt generell eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen. Eine Sonderregelung für Planungs- und Baufragen würde daher den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.

Der Regierungsrat ist zudem der Auffassung, dass eine generelle Kautionspflicht zur Sicherstellung der Kosten von Rechtsmittelverfahren in Planungs-, Bau- und Umweltschutzverfahren nicht sinnvoll ist. Der administrative Aufwand für die regelmässige Einforderung einer Kaution wäre erheblich. In der Regel werden die Verfahrenskosten bezahlt und es wäre unverhältnismässig, wegen den seltenen Ausnahmefällen eine derartige Pflicht einzuführen.



Behandlung im Rahmen der Beratungen
über das revidierte Planungs- und Baugesetz

Das PBG wird gegenwärtig einer umfassenden Revision unterzogen. Voraussichtlich im Herbst dieses Jahres soll das Vernehmlassungsverfahren zu diesem Gesetzesentwurf durchgeführt werden. Danach sollte Mitte des Jahres 2006 der Regierungsrat die Vorlage des revidierten PBG dem Kantonsrat vorlegen können. Die Anliegen der beiden Motionen sollen daher nach Ansicht des Regierungsrates aus verfahrenstechnischen Gründen im Rahmen der Totalrevision PBG behandelt werden. Der Regierungsrat beantragt darum, der Gesetzesvorlage nicht zuzustimmen und diese bis zu den Beratungen über das revidierte PBG zu sistieren.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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