Härtefallkriterien nicht erfüllt

Der Regierungsrat hat den Rekurs einer bolivianischen Familie gegen die Ablehnung des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Das Ehepaar und seine drei Kinder müssen die Schweiz verlassen, da die Kriterien für eine Aufnahme aus humanitären Gründen nicht erfüllt sind.

Die Gesuche der Rekurrenten, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu gewähren, lehnte das Migrationsamt am 26. August 2004 ab, und es forderte die fünfköpfige Familie auf, die Schweiz bis am 30. November 2004 zu verlassen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Ehegatten Rekurs.

Die Rekurrenten begehren eine Jahresaufenthaltsbewilligung für sich und ihre drei Kinder, die grundsätzlich nur im Rahmen der vom Bundesrat festgelegten Höchstzahlen möglich wäre. Da das Ehepaar nicht aus einem EFTA- oder EU-Staat stammt, gelten strenge Einschränkungen. Eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit könnte nur aus humanitären Gründen gewährt werden. Ein illegaler Aufenthalt ist, auch wenn er eventuell lange dauerte, für sich allein allerdings noch kein wesentliches Element, das einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen würde.

Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Ehemann einen Monat nach seiner Ausschaffung nach Bolivien im August 1999 in Kenntnis der gegen ihn bestehenden Einreisesperre erneut in die Schweiz eingereist ist.

Der Regierungsrat erachtet eine Rückkehr der Familie nach Bolivien als zumutbar. Deren Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist nicht so weit zurück nachzuweisen, wie es die Rekurrenten angegeben haben, zudem unterbrachen sie ihren Aufenthalt in der Schweiz mehrmals für längere Zeit. Es ist davon auszugehen, dass sich die Familie 1995 während einiger Zeit im Kanton Zürich aufgehalten hat und dass sie seit Spätsommer 2001, als eines der Kinder eingeschult wurde, dann erneut länger in der Schweiz weilte. Mehrere Aufenthalte im Heimatland weisen darauf hin, dass die ganze Familie mit Bolivien persönlich, sozial und kulturell verbunden ist.

Der Regierungsrat sieht die Kriterien für ein Härtefallgesuch als nicht erfüllt und wies den Rekurs deshalb ab. Die Direktion für Soziales und Sicherheit wurde beauftragt, den Rekurrenten eine Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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