Neue Schutzverordnungen: Moorlandschaft Hirzel und Katzenseen
Medienmitteilung 05.02.2004
Die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion haben Schutz und Pflege der national bedeutenden Moorlandschaft Hirzel und des Gebiets Katzenseen mit einer neuen und einer überarbeiteten Schutzverordnung neu geregelt.
«Mit den beiden Verordnungen zum Schutz der Moorlandschaft Hirzel sowie der Katzenseen sollen zwei bedeutsame Gebiete mit ihrem landschaftlichen und biologischen Reichtum für künftige Generationen erhalten bleiben», sagte Regierungsrätin Dorothée Fierz, Baudirektorin, an der Medienkonferenz vom 5. Februar 2004. Die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion haben die beiden Schutzverordnungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit Gemeinden, Naturschutzorganisationen sowie der Forst- und Landwirtschaft erarbeitet. Die Vertreter der Behörden und der verschiedenen Interessengruppen hätten in mehrjähriger Arbeit praktisch in allen Punkten einen von den meisten Beteiligten getragenen Konsens gefunden, führte Fritz Hirt, Leiter Fachstelle Naturschutz der Volkswirtschaftsdirektion aus.
Die Moorlandschaft Hirzel mit ihren sanften Hügeln und Senken erstreckt sich von den Gemeinden Hirzel und Schönenberg über Horgen bis nach Wädenswil. Sie umfasst eine Fläche von 480 Hektaren und zählt zu den sechs Moorlandschaften von nationaler Bedeutung im Kanton Zürich. Die eigentliche Naturschutzzone mit restriktivstem Schutz betreffen 90 Hektaren Flach- und Hochmoore. Ummantelt sind die Moorbiotope mit so genannten Pufferzonen, in diesen besteht ein generelles oder abgestuftes Düngeverbot. Um den ökologischen wie ökonomischen Interessen gerecht zu werden, wurde die «Begleitende Arbeitsgruppe» (BAG), zusammengesetzt aus Gemeindevertretern, Landwirten, Naturschützern, Golfplatz-Vertretern und kantonalen Fachleuten, eingesetzt. Fritz Hirt: «Diese Gruppe hat neue Lösungen für den Umgebungsschutz und Übergangslösungen für stark betroffene Landwirtschaftsbetriebe entwickelt.» Das heisst: Landwirtschaftliche Betriebe werden durch die neuen Nutzungsauflagen in ihrer Existenz nicht gefährdet.
Das Gebiet der Katzenseen liegt am nördlichen Rand von Zürich und umfasst Teile der Gemeinden Regensdorf, Rümlang sowie der Stadt Zürich. Die Glaziallandschaft der Katzenseen gilt als eines der eindrücklichsten Beispiele für die Seenverlandung und die Moorentwicklung im Mittelland. 1956 erliess der Regierungsrat die Verordnung zum Schutz der Katzenseen. Siedlungsdruck, Verkehr, Erholungssuchende und neue landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethoden, vor allem aber veränderte Rechtsgrundlagen von Bund und Kanton, erforderten eine Überprüfung und gründliche Überarbeitung der rund 50-jährigen Schutzverordnung. «Dabei mussten verschiedene, gegenläufige Nutzungsinteressen miteinander in Einklang gebracht werden, um diesen wertvollen Natur- und Landschaftsraum für die Zukunft erhalten zu können», erläuterte Urs Hungerbühler von der Abteilung Orts- und Regionalplanung des Amts für Raumordnung und Vermessung. Auch bei dieser Schutzverordnung wurde eine begleitende Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese konnte sich beim Thema Landschaftsschutz allerdings in einzelnen Teilgebieten nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen. Die Forderungen der Landwirte und der Naturschutzorganisationen waren zu kontrovers. «Die vorliegende rechtskräftige Fassung der Schutzverordnung ist ein massvoller Kompromiss, der die verschiedenen Ansprüche zweckmässig berücksichtigt», sagte Urs Hungerbühler überzeugt.
Baudirektorin Dorothée Fierz erklärte: «Natur- und Landschaftsschutz sind gesamtgesellschaftliche Anliegen. Alle, die in irgendeiner Form Einfluss auf Natur und Landschaft nehmen, sind zur Mitwirkung aufgerufen.» Deshalb werden auch beim Umsetzen der Schutzverordnungen Hirzel und Katzenseen begleitende Arbeitsgruppen eingesetzt. «Ich bin fest überzeugt, dass Natur- und Landschaftsschutz nur im Miteinander gelingen: zusammen mit der Bevölkerung, den Gemeinden und mit der Landwirtschaft», sagte Regierungsrätin Fierz abschliessend.
(Medienmitteilung der Volkswirtschaftsdirektion und
der Baudirektion)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.