Der Regierungsrat setzt den Tarmed-Taxpunktwert für kantonale und staatsbeitragsberechtigte Spitäler verbindlich fest - für Privatkliniken vorerst provisorisch

Der Regierungsrat hat den zwischen den Tarifpartnern ausgehandelten Taxpunktwert zum neuen Tarif der medizinischen Leistungen Tarmed in der Höhe von 96 Rappen für die kantonalen Spitäler, die Spitäler des Verbandes Zürcher Krankenhäuser und des Gesundheits- und Umweltdepartementes der Stadt Zürich genehmigt. Zudem hat der Regierungsrat den ambulanten Tarmed-Taxpunktwert der Privatkliniken des Kantons Zürich im vertragslosen Zustand mit Wirkung ab 1. Januar 2004 provisorisch auf 1.00 Franken festgesetzt.

Die ambulanten und teilstationären Leistungen in den kantonalen und staatsbeitragsberechtigten Spitälern sowie den Privatkliniken werden zur Zeit entweder nach Pauschalen oder nach dem Schweizerischen Spitalleistungskatalog vergütet. Mit Wirkung ab 1. Januar 2004 hat der Bundesrat am 30. September 2002 für sämtliche nach Einzelleistungstarif abgerechneten ambulanten und teilstationären Behandlungen die neue Tarifstruktur Tarmed als verbindlich erklärt. Der Tarmed stellt die Tarife für ärztliche Einzelleistungen auf eine einheitliche, weitgehend betriebswirtschaftliche Basis, macht die Kosten gesamtschweizerisch vergleichbar und erhöht die Transparenz und die Möglichkeit der Wirtschaftlichkeitskontrolle. Das Werk enthält 4500 Tarifpositionen, die ärztliche und medizinisch-technische Leistungen benennen und ihnen eine gewisse Anzahl Taxpunkte zuordnen. Die Tarifpartner (Leistungserbringer und Krankenversicherer) haben vereinbart, dass die Einführung des Tarmed in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2005 kostenneutral erfolgen soll.

Die von den Krankenkassen pro Taxpunkt zu bezahlende Entschädigung in Franken und Rappen (Taxpunktwert) muss auf kantonaler Ebene grundsätzlich zwischen den Spitälern (Leistungserbringer) und den Krankenkassen ausgehandelt werden. Kommt keine Einigung zustande, hat der Regierungsrat den Taxpunktwert festzusetzen.

Die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler des Kantons Zürich haben sich Anfang Dezember 2003 mit den Schweizer Krankenversicherern auf einen Taxpunktwert von 96 Rappen geeinigt. Diese Vereinbarung hat der Regierungsrat nun genehmigt.

Demgegenüber sind die Verhandlungen für die Privatspitäler im Kanton Zürich über die Höhe des Tarmed-Taxpunktwertes mit den Schweizer Krankenversicherern gescheitert. Diese haben im Oktober 2003 ihrerseits den Regierungsrat um behördliche Festsetzung des Tarmed-Taxpunktwertes auf 96 Rappen ersucht. Die Privatkliniken im Kanton Zürich beantragten im November 2003 jedoch einen Tarmed-Taxpunktwert von 1.47 Franken. Gleichzeitig ersuchten sie den Regierungsrat um provisorische Festsetzung des Taxpunktwertes. Der Regierungsrat hat für die Dauer des Festsetzungsverfahrens für die Privatkliniken, die sich in einem vertragslosen Zustand befinden, einen provisorischen Tarmed-Taxpunktwert von 1.00 Franken festgesetzt.

Da das Taxfestsetzungsgesuch für die Privatspitäler erst im Oktober 2003 gestellt wurde, fehlen zum Teil die für einen definitiven Entscheid erforderlichen Berechnungsgrundlagen. Der Regierungsrat hat sich daher bei der Festsetzung des provisorischen Werts an generelle Empfehlungen des Preisüberwachers und des Bundesrates gehalten. Alle vorliegenden Empfehlungen der Preisüberwachung für andere Kantone sehen einen Taxpunktwert unter einem Franken vor - mit dem Hinweis, dass aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots im Krankenversicherungsgesetz der Taxpunktwert höchstens einen Franken betragen dürfe. Auch der Bundesrat hat in seiner Empfehlung vom 30. September 2002 erklärt, dass der kostenneutrale Taxpunktwert in den Kantonen unter einem Franken liegen solle. Dies erscheint auch im Zusammenhang mit dem ausgehandelten Tarmed-Taxpunktwert von 97 Rappen zwischen den Schweizer Krankenversicherern und den im Kanton Zürich frei praktizierenden Ärzten als gerechtfertigt. Sollte der Regierungsrat im definitiven Entscheid allerdings einen abweichenden Taxpunktwert festlegen, bleibt eine rückwirkende Korrektur des Wertes vorbehalten. Die definitive Regelung kann vom Regierungsrat erst nach Anhörung der Preisüberwachung beschlossen werden.

Mit den Beschlüssen des Regierungsrates sind die Voraussetzungen für die Leistungsabrechnung mit der neuen Tarifstruktur Tarmed für sämtliche Spitäler des Kantons Zürich per 1. Januar 2004 geschaffen worden.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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