Riedmahd ausnahmsweise schon vor dem 1. September möglich

Im Kanton Zürich dürfen die Riede ausnahmsweise schon vor dem 1. September gemäht werden. Dies hat die Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich beschlossen und ersucht um ein schonendes und zeitlich gestaffeltes Mähen. Ein Zehntel der Flächen soll als Rückzugsinseln für die Kleinlebewesen stehen gelassen werden.

Für die Tier- und Pflanzenwelt einer Riedfläche ist der Augenblick der Mahd immer eine «Katastrophe». Aber der Schnitt ist für die langfristige Erhaltung der offenen Riedlandschaft und der biologischen Vielfalt notwendig.

Jeder gewählte Schnitttermin bringt den einen Lebewesen Vorteile, den andern Nachteile. Für die meisten Riedflächen im Kanton Zürich ist als frühester Mähtermin der 1. September vorgesehen. Damit können die verschiedenen Anliegen am optimalsten berücksichtigt werden. Für spätblühende Arten wie der Schwalbenwurz-Enzian ist dies zu früh, aber zur Ausmagerung von Flächen eventuell zu spät. Und die Bewirtschafter wünschen eher einen früheren Schnitt, um die Streue vor einsetzenden Niederschlägen und Herbstnebeln herausführen zu können.

Die extreme Trockenheit und das lang anhaltende Schönwetter haben die Diskussion um den Beginn der Streuernte wieder neu angefacht. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat unter dem Titel der Futterknappheit für Ökoflächen die Vorverlegung des Schnittes vor den 1. September erlaubt, obwohl Riedstreue in der Regel gar nicht verfüttert wird. Im Kanton Zürich kann kein Entwicklungs-Vorsprung der Riedvegetation im Vergleich zu anderen Jahren  festgestellt werden. Ein vorzeitiger Schnitt wäre jedoch angezeigt für Flächen, auf denen Problempflanzen bekämpft oder welche ausgemagert werden sollen oder solchen, welche wegen extremer Nässe in den letzten Jahren nicht gemäht werden konnten.

Nachdem das Bundesamt für Landwirtschaft jedoch den Termin vom 1. September für Öko-Flächen aufgehoben hat, beschloss die Fachstelle Naturschutz, für die Naturschutzgebiete in diesem Jahr ausnahmsweise ebenfalls einen vorzeitigen Schnitt zuzulassen, sofern Schutzverordnung, Pflegeplan oder ein spezieller Vertrag keinen späteren Zeitpunkt (zum Beispiel den 15. September oder 1. Oktober) vorsehen. Mit dieser Ausnahmeregelung will die Fachstelle Naturschutz eine Terminverwirrung vermeiden und den Bauern die Möglichkeit geben, für die Streuernte von der gegenwärtigen ausserordentlichen Wettersituation zu profitieren.

Da jede Mahd für die betroffene Lebensgemeinschaft einen massiven Eingriff darstellt, ist es wichtig, dass die Flächen möglichst schonend und gestaffelt gemäht werden und dass etwa zehn Prozent der Flächen stehen gelassen werden, damit die Kleintierlebewelt in diesen verbleibenden Inseln Unterschlupf findet. Für eine schonende Mahd mit dem Messerbalken entrichtet der Kanton eine Prämie von fünf Franken pro Are.

(Medienmitteilung der Volkswirtschaftsdirektion)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.