Regierungsrat beantragt Änderung des Gastgewerbegesetzes

Die Gemeinden sollen neu die Möglichkeit erhalten, Gebiete zu bezeichnen, in denen sie Gastwirtschaften generell keine Bewilligungen für dauernd verlängerte Öffnungszeiten erteilen. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, das Gastgewerbegesetz entsprechend zu ändern. Die neue Regelung ermöglicht zum Beispiel, Wohngebiete der Stadt Zürich zu schützen, in denen wegen der sich ausbreitenden «Vergnügungsindustrie» die Nachtruhe und öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigt sind. Damit Gemeinden entsprechende Gebiete bezeichnen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Nach heutigem Recht müssen Gastwirtschaften von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr geschlossen sein. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. In Gebieten mit vielen Gastgewerbebetrieben auf engem Raum sind die heute geltenden Kriterien für die Verweigerung von solchen Ausnahmebewilligungen untauglich, da sich die verursachten Störungen in der Regel keinem bestimmten Betrieb zuordnen lassen. Obschon eine Störung der öffentlichen Ordnung oder der Nachtruhe vorliegt, können in solchen Fällen die Bewilligungen zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde nach geltendem Recht nicht verweigert oder entzogen werden. Besonders in den Wohngebieten der Stadt Zürich, die an die Langstrasse angrenzen, führt dies zu Problemen.

Der Regierungsrat schlägt darum dem Kantonsrat eine Änderung des Gastgewerbegesetzes vor. Die Gemeindebehörde soll Gebiete bezeichnen können, in denen keine dauernden Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligt werden. Die Festsetzung von solchen Gebieten soll die Ausnahme bleiben und ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die vorgeschriebene oder tatsächliche Wohnnutzung beträgt durchschnittlich mindestens 50 Prozent.
  • Die Nachtruhe oder die öffentliche Ordnung sind durch die Bewilligung von dauernden Ausnahmen von der Schliessungszeit beeinträchtigt oder gefährdet.
  • Es liegt eine Häufung von Gastwirtschaftsbetrieben vor, so dass die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Nachtruhe oder der öffentlichen Ordnung dem einzelnen Betrieb nicht zugeordnet werden kann.

Verfügen Gastwirtschaftsbetriebe in einem neu bezeichneten Gebiet bereits über eine früher erteilte unbefristete Bewilligung für verlängerte Öffnungszeiten soll eine Übergangsfrist von einem Jahr gelten.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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