Gesetz über die politischen RechteVereinfachung des Wahl- und Abstimmungsverfahrens
Medienmitteilung 01.10.2002
Der Regierungsrat hat zu Handen des Kantonsrates ein Gesetz über die politischen Rechte verabschiedet. Das Gesetz vereint, was bisher im Wahlgesetz und im Initiativgesetz enthalten war. Es ist umfassend neu gegliedert und enthält eine Reihe von Änderungen, die zu einer Vereinfachung des Wahl- und Abstimmungsverfahrens führen. Die Änderungen bewegen sich im Rahmen der aktuellen verfassungsrechtlichen Grundlagen.
Zur Zeit enthalten das Wahlgesetz und das Initiativgesetz jeweils Teilbereiche der politischen Rechte, die thematisch zusammengehören. Wie beim Bund und den meisten anderen Kantonen soll neu ein einziges Gesetz diese Bereiche regeln. Der Regierungsrat möchte dabei an den verfassungsrechtlichen Grundlagen nichts ändern, da es unzweckmässig wäre, den entsprechenden Diskussionen im Verfassungsrat vorzugreifen.
Das neue Gesetz über die politischen Rechte gliedert sich in fünf Teile, wobei der erste Teil vor allem allgemeine Bestimmungen enthält. Als wichtige Neuerung wird die Basis geschaffen, um künftig auch auf elektronischem Weg stimmen und wählen zu können. Ferner wird es Aufgabe des Kantons sein, ein für den ganzen Kanton einheitliches EDV-Programm zu entwickeln, das die Arbeit der Wahlbüros bei der Auswertung der Wahl- und Stimmzettel unterstützen und den elektronischen Zusammenzug der Gemeindergebnisse ermöglichen wird.
Im zweiten Teil des Gesetzes finden sich die Bestimmungen zu den Wahlen und Abstimmungen. Bedeutend ist hier unter anderem der Vorschlag des Regierungsrates, die Wahlkreise in den Bezirken Zürich und Winterthur zu vergrössern, um damit den kleineren Parteien eine bessere Chance auf Einzug in den Kantonsrat zu geben. Die übrigen Wahlkreise erfahren keine Änderung, da im Zusammenhang mit der neuen Verfassung zuerst die Diskussion über die künftige Strukturierung des Kantons geführt werden soll. Neu sollen sich auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer an der Wahl der beiden Mitglieder des Ständerates beteiligen können. Stille Wahlen und gedruckte Wahlzettel sollen für alle Erneuerungs- und Ersatzwahlen auf Bezirksebene vorgeschrieben werden. Die Gemeinden können frei entscheiden, wieweit sie diese Wahlerleichterungen in Anspruch nehmen wollen. Die Gemeinden können neu den Stimmberechtigten auch ein Beiblatt mit einer Liste aller offiziellen Kandidatinnen und Kandidaten zustellen. Einheitlich für alle Gemeinden müssen künftig zudem alle Antwortcouverts für die briefliche Stimmabgabe portofrei gestaltet sein.
Der dritte und vierte Teil des Gesetzes regelt das Initiativ- und das Referendumsrecht. Neu eingeführt werden soll in diesem Zusammenhang, dass Volksinitiativen formell von der Verwaltung geprüft werden müssen, bevor die Unterschriftensammlung beginnen kann. Die Verwaltung prüft dabei, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen und ob kein irreführender Titel vorliegt. Der fünfte Teil regelt schliesslich die Strafbestimmungen und den Rechtsweg bei einem Stimmrechtsrekurs. Das Gesetz wird dabei dem eidgenössischen Recht angepasst und die Rekursfrist auf fünf Tage verkürzt.
Das Gesetz über die politischen Rechte zieht ausserdem verschiedene Änderungen des Gemeindegesetzes nach sich. Dieses enthält neu die Vorschriften über die Wahlen in Gemeindeversammlungen, was bisher im Wahlgesetz geregelt war. Das Initiativrecht auf kommunaler Ebene wird dem kantonalen Recht angepasst.
Hinweis
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