Gesundheitsgesetz (Änderung):Neuregelung der Medikamentenabgabe

Der Regierungsrat hat einen neuen Gesetzesvorschlag zur Medikamentenabgabe durch Ärztinnen und Ärzte verabschiedet, welcher die Erteilung einer Bewilligung zur Selbstdispensation an die Teilnahme am allgemeinen Notfalldienst sowie an das Fehlen einer 24-Stunden-Apotheke in einer Gemeinde knüpft.

Die heutige Regelung von § 17 des Gesundheitsgesetzes sieht vor, dass die Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur Medikamente an ihre Patientinnen und Patienten abgeben dürfen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat diese Regelung in einem Entscheid vom Februar 1998 für verfassungswidrig erklärt, da sie gegen die Rechtsgleichheit verstosse. Seither ist auf verschiedenen Wegen erfolglos versucht worden, eine neue Lösung für diese Frage zu finden. Zuletzt scheiterte ein Vorschlag des Kantonsrates, welcher im Wesentlichen eine 500-Meter-Regelung vorsah, in der Volksabstimmung vom 23. September 2001. Im Nachgang zu dieser Abstimmung hat die Gesundheitsdirektion durch den Politologen Claude Longchamp, GfS-Forschungsinstitut Bern, eine Analyse über das Abstimmungsverhalten erstellen lassen. Diese hat im Wesentlichen gezeigt, dass die Stimmenden am status quo festhalten möchten; daneben legen die Patientinnen und Patienten Wert auf die freie Wahl, wo sie Medikamente beziehen wollen, sowie auf eine gut funktionierende Notfallversorgung. Die Gesundheitsdirektion hat sich in der Folge nochmals bemüht, gestützt auf diese Analyse an einem runden Tisch eine einvernehmliche Lösung zwischen Apothekerschaft und Ärzteschaft zu finden. Es konnte jedoch kein Konsens erreicht werden. Trotzdem muss dem Kantonsrat nun rasch eine neue Vorlage unterbreitet werden.

Die neue Regelung sieht zunächst ausdrücklich vor, dass wie bereits nach geltendem Recht allen praxisberechtigten Ärztinnen und Ärzten die Einmalabgabe von Medikamenten zur Direktversorgung in Notfällen gestattet ist. Die Bewilligung zur Selbstdispensation soll demgegenüber nur denjenigen Ärztinnen und Ärzten erteilt werden, die beim allgemeinen Notfalldienst der Standesorganisation mitwirken und deren Praxis sich in einer Gemeinde befindet, in welcher es keine Apotheke gibt, die täglich während 24 Stunden mit ununterbrochener Anwesenheit eines Apothekers im Ladengeschäft geöffnet ist. Die Aufrechterhaltung eines 24-Stunden-Betriebs durch mehrere Apotheken gemeinsam genügt ebenso wenig für den Ausschluss der Selbstdispensation in einer Gemeinde wie die blosse Leistung von Bereitschaftsdienst während täglich 24 Stunden durch eine Apotheke. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzige Apotheke in einer Gemeinde täglich rund um die Uhr geöffnet und ein Apotheker im Ladenlokal präsent ist. In der ganzen Schweiz gibt es heute lediglich eine einzige Apotheke, welche einen solchen Service aufrecht erhält; es handelt sich dabei um die Bellevue-Apotheke in der Stadt Zürich. Der Betrieb einer 24-Stunden-Apotheke mit durchgehender Apothekerpräsenz im Ladenlokal setzt einen Medikamentenumsatz in der Grössenordung von rund zehn Millionen Franken voraus. Offen bleibt, ob sich unter diesen Umständen auch eine solche Apotheke in der Stadt Winterthur realisieren lässt. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten in der Stadt Winterthur neu Bewilligungen zur Selbstdispensation erteilt werden.

Der neue Vorschlag berücksichtigt sowohl die Auflagen des Verwaltungsgerichts wie auch die Vorgabe von Art. 37 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes, wonach die Kantone bei der Regelung der Selbstdispensation die Zugangsmöglichkeiten der Patientinnen und Patienten zu einer Apotheke berücksichtigen müssen. Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben wird mit dem neuen Vorschlag zudem der in der Volksabstimmung geäusserte Wille umgesetzt. In den Landgemeinden wie bisher und möglicherweise neu in der Stadt Winterthur ermöglicht er den Patientinnen und Patienten die Wahlfreiheit, ob sie ihre Medikamente in der Arztpraxis oder in einer Apotheke beziehen wollen. In der Stadt Zürich wird demgegenüber aufgrund der bestehenden 24-Stunden-Apotheke die Selbstdispensation nach wie vor nicht möglich sein. Sowohl in den Landgemeinden wie in der Stadt Zürich wird damit der Status Quo, den eine Mehrheit grundsätzlich beibehalten möchte, durch die Neuregelung nicht verändert werden. Das dritte wichtige Anliegen der Bevölkerung - eine sichere unmittelbare Notfallversorgung - kann erfüllt werden, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass allen Ärztinnen und Ärzten auch ohne Bewilligung zur Selbstdispensation die Einmalabgabe von Heilmitteln in Notfallsituationen erlaubt ist.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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