Abschaffung der Gerichtsferien

Der Regierungsrat hat eine Vorlage für Änderungen in der Zivilprozessordnung sowie im Gerichtsverfassungsgesetz zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Vorgesehen sind unter anderem die Abschaffung der Gerichtsferien und ein geänderter Rechtsmittelzug bei vorsorglichen Massnahmen. Ausgangspunkt der Vorlage waren parlamentarische Vorstösse.

Im Gerichtsverfassungsgesetz sollen die Gerichtsferien abgeschafft werden. Diese dauern jeweils vom 10. Juli bis 20. August und vom 20. Dezember bis 8. Januar. Während diesen Zeitspannen finden gemäss geltendem Recht keine Verhandlungen statt und die gesetzlichen und richterlichen Fristen stehen still. Zwar sprechen durchaus auch Gründe für die Beibehaltung der Gerichtsferien, deren Abschaffung vergrössert aber die Flexibilität des Gerichtsbetriebes und hilft, Belastungsspitzen abzubauen. Die Abschaffung dient schliesslich auch der Rechtsvereinheitlichung, da schon jetzt viele Ausnahmen bestehen, bei denen die Gerichtsferien nicht gelten.

In der Zivilprozessordnung soll das Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess geändert werden. Dieses besteht zur Zeit insbesondere für direkte Blutsverwandte und Verschwägerte, Ehegatten und geschiedene Ehegatten der Parteien und soll neu auf Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartner ausgedehnt werden, sofern die beiden seit mindestens einem Jahr in einem gemeinsamen Haushalt leben. Eine analoge Bestimmung ist im Rahmen der bereits in Gang gesetzten Revision der Strafprozessordnung vorgesehen.

Eine wesentliche weitere Änderung betrifft den Rechtsmittelzug bei sogenannten vorsorglichen Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen regeln die Rechtsverhältnisse der Parteien vor und für die Dauer des Prozesses. Die Vorlage sieht vor, gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der unteren Gerichtsinstanzen nur den Rekurs ans Obergericht zur Verfügung zu stellen; ein Weiterzug an das Kassationsgericht mittels Nichtigkeitsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Vorlage verzichtet darauf, den im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde auf Eheschutzverfahren auszudehnen.

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