Sexuelle Gewalt in der Ehe soll von Amtes wegen verfolgt werden
Medienmitteilung 05.07.2001
Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort grundsätzlich den Vorschlag der Kommission des Nationalrates, die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung in der Ehe sowie weitere Delikte in Ehe- und Lebensgemeinschaften wie einfache Körperverletzung,wiederholte Tätlichkeiten und Drohungen zu Offizialdelikten zu erklären, also zu Delikten, die von Amtes wegen verfolgt werden müssen.
Im Sinne der parlamentarischen Initiativen von Felten schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vor, dass die in der Ehe begangene sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung zu Offizialdelikten erhoben werden. Die zwischen Ehegatten und hetero- oder homosexuellen Lebenspartnern begangenen einfachen Körperverletzungen, wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen werden ebenfalls zu Offizialdelikten, das heisst, zu Straftaten, die auch ohne Strafantrag von Polizei oder Strafverfolgungsbehörden geahndet werden müssen. Für die einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung sieht jedoch ein neuer Art. 66ter im Strafgesetzbuch vor, dass das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen – unter anderem wenn das Opfer einverstanden ist und kein Rückfallrisiko besteht - eingestellt werden kann. Der Regierungsrat befasste sich mit dem Bericht und dem Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen von Felten betreffend Gewalt gegen Frauen und sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikte.
Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort grundsätzlich den Vorschlag, Delikte in Ehe- und Lebensgemeinschaften, namentlich die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung in der Ehe, die einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten und Drohungen zu Offizialdelikten zu erklären. Zustimmung findet gleichfalls der Vorschlag der Kommission, dass bei den drei letztgenannten Delikten unter bestimmten Voraussetzungen von der Durchführung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens ist jedoch im Sinne des Minderheitsantrages der Kommission an klare und überprüfbare Kriterien zu knüpfen. Vorauszusetzen ist die Annahme, dass der Täter oder die Täterin aufgrund von konkreten Anhaltspunkten in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit keine ähnlich gelagerten Straftaten begehen wird. Im weiteren ist - entgegen dem Vorentwurf - die Möglichkeit, die Verfahrenseinstellung zu beantragen, ausschliesslich dem Opfer vorzubehalten. Der Regierungsrat schlägt sodann vor, ausdrücklich eine vorläufige Verfahrenseinstellung vorzusehen, um sicherzustellen, dass die vom Täter oder der Täterin verlangten Schritte zur Verhinderung einer Rückfälligkeit Verbindlichkeit erlangen können. Schliesslich wird die vorgeschlagene Regelung, wonach die Behörden das Strafverfahren weiterführen können, selbst wenn alle Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens erfüllt sind, abgelehnt.
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