Rekurs der Kuoni und Hugentobler-Stiftung bleibt ohne aufschiebende Wirkung
Medienmitteilung 14.05.2001
Die Direktion der Justiz und des Innern hat es heute abgelehnt, einem Rekurs der Kuoni und Hugentobler-Stiftung gegen den aufsichtsrechtlichen Entscheid des Amts für Gemeinden und berufliche Vorsorge vom 11. Mai 2001 die aufschiebende Wirkung wieder einzuräumen. Die Stiftung hat daher an der morgigen Generalversammlung der Kuoni Reisen Holding AG ihr Stimmrecht im Sinne der Anträge des Verwaltungsrates auszuüben oder sich der Stimme zu enthalten.
Die Abteilung berufliche Vorsorge und Stiftungsaussicht des Gemeindeamtes prüft zur Zeit auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der Kuoni Reisen Holding AG, ob mit dem Geschäftsgebaren des Stiftungsrates, insbesondere umstrittenen Bonuszahlungen, nicht die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung der Kuoni und Hugentobler-Stiftung verbunden sei. Diese hat die dauerhafte Erhaltung des Kuoni-Konzerns auf solider finanzieller Grundlage als Stiftungszweck. Im Hinblick auf negative Auswirkungen möglicher Beschlüsse an der Generalversammlung der Kuoni Reisen Holding AG schränkte sie das Stimmrecht der Stiftung als vorsorgliche Massnahme ein und entzog einem Rekurs gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung.
Die Kuoni und Hugentobler-Stiftung erhob bei der Direktion der Justiz und des Innern am 14. Mai 2001 Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Gemeinden und berufliche Vorsorge. Da die Generalversammlung der Kuoni Reisen Holding AG schon am 15. Mai 2001 stattfindet, verlangte sie vorerst einen dringlichen Entscheid über den Antrag, ihrem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder einzuräumen.
Dieses Begehren der Stiftung wurde nun abgewiesen. Die Direktion der Justiz und des Innern verwies zur Begründung darauf, dass die Stiftung Beschlüsse, die sie als nachteilig betrachte, angesichts ihres Stimmenanteiles mit der ihr möglichen Stimmenthaltung verhindern könne. Die Gefahr eines nicht mehr behebbaren Schadens zu ihren Ungunsten bestehe daher nicht. Würde dagegen dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt, könnte die Kuoni und Hugentobler-Stiftung an der Generalversammlung mit ihrer Stimmenmehrheit ihr genehme Anträge unabhängig von den möglichen Auswirkungen durchsetzen. Der Rücktritt des bisherigen Stiftungsratspräsidenten und seiner Ehefrau aus dem Stiftungsrat der Kuoni und Hugentobler-Stiftung mache die vorsorgliche Einschränkung des Stimmrechts nicht überflüssig: Auch die verbleibenden drei Mitglieder des Stiftungsrates seien von den mit der Aufsichtsbeschwerde erhobenen Vorwürfen betroffen.
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