Regierungsrat kritisiert Entwurf des neuen Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG)
Medienmitteilung 03.05.2001
Die Revision des RTVG will den Übergang vom sogenannten Drei-Ebenen-Modell zu einem dualen System bewirken. Zum einen soll ein leistungsfähiger Service public sichergestellt werden, der durch eine starke SRG SSR Idée Suisse (SRG) erbracht werden soll. Zum andern soll der Handlungsspielraum für die einheimischen kommerziellen Veranstalter massgeblich liberalisiert und schliesslich auch die Verbreitungskapazitäten für Radio und Fernsehen gesichert werden. Der Regierungsrat unterstützt in seiner Vernehmlassung diese Zielsetzung, stellt aber gleichzeitig fest, dass der Entwurf des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation diese in verschiedenen Kernpunkten nicht überzeugend umzusetzen vermag.
Aus der Sicht der Kantone ist zunächst zu bemängeln, dass das vorgeschlagene Gesetz die durch Art. 93 der Bundesverfassung garantierte Berücksichtigung der kantonalen Bedürfnisse und die entsprechende Versorgung der Regionen nicht gewährleistet. Der regionale Service public kann und muss über einen entsprechenden Leistungsauftrag der SRG und die Beibehaltung der regionalen Verankerung ihrer Trägerschaft und Organisationsstruktur oder notwendigenfalls auch über ein Gebührensplittting sichergestellt werden. Unter allgemeinen Gesichtspunkten weckt einerseits die gegenüber dem geltenden Recht stark erhöhte Regelungsdichte und andererseits die weitreichende Kompetenzdelegation zugunsten des Bundesrates und der Verwaltung bei fehlenden materiellen Leitplanken auf Gesetzesstufe einige rechtsstaatliche Bedenken.
Praxisfern erscheint sodann die fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen Regelungsbedürfnisse von Radio und Fernsehen. Dies gilt u.a. auch hinsichtlich der vorgeschlagenen Werbeordnung, die zudem für öffentlichrechtliche wie auch für private Programmveranstalter in der Schweiz weiterhin empfindliche Beschränkungen vorsieht und damit nicht nur die angestrebte Europakompatibilität vermissen lässt, sondern die einheimischen Veranstalter im internationalen Wettbewerb auch stark benachteiligt. Die Umsetzung eines dualen Systems erscheint aber auch dort misslungen, wo den in der Schweiz ansässigen Privatveranstaltern besondere Verpflichtungen überbürdet werden, die typischerweise dem eigentlichen Service Public vorbehalten sind. Dies zeigt sich insbesondere auch bei der vorgeschlagenen Regelung der Zugangsrechte und Verbreitungsmöglichkeiten.
Hinsichtlich der anvisierten Rechtsstellung der SRG fällt schliesslich auf, dass der Entwurf diese in organisatorischer Hinsicht stark einschränkt, ohne dass dies für die Herstellung einer wettbewerbsneutralen Radio- und Fernsehordnung geboten erscheint, während ihr gleichzeitig ein für die Erfüllung des Service public übermässig grosser Handlungsspielraum zugestanden wird. Dadurch wird nicht nur die bestehende Verzerrung des Wettbewerbs unter den einheimischen Programmveranstaltern zementiert, sondern auch die unerwünschte Quersubventionierung der unternehmerischen Aktivitäten der SRG begünstigt.
Der vorgelegte Gesetzesentwurf erscheint damit insgesamt nicht geeignet, die Entwicklung der Medienlandschaft in der Schweiz zu begünstigen und die dringend erforderliche Liberalisierung der Sendebedingungen aller Veranstalter innert vernünftiger Frist herbeizuführen.
Hinweis
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