Zivilprozessordnung an Eidgenössisches Gerichtsstandsgesetz angepasst
Medienmitteilung 05.04.2001
Im Zusammenhang mit dem per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen eidgenössischen Gerichtsstandsgesetz beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Anpassung der Zivilprozessordnung: Es geht vor allem darum, die in der Zivilprozessordnung enthaltenen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit aufzuheben.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich daraus, dass das Eidgenössische Gerichtsstandsgesetz über seine Bezeichnung hinaus eine Reihe weiterer prozessrechtlicher Fragen gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Schliesslich bietet die vorgeschlagene Gesetzesänderung Gelegenheit, ein seit langem bestehendes Anliegen zu verwirklichen, nämlich die Vorverlegung der Rechtshängigkeit in Streitfällen, bei denen der Kläger oder der Beklagte in einem europäischen Staat wohnt. Für solche, sogenannt eurointernationale Streitfälle, soll ein Zivilprozess dadurch eingeleitet werden, dass die Klageschrift direkt beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Der Gang vor die Friedensrichterin oder den Friedensrichter wird damit entfallen. Die Anpassungen stehen in direktem Zusammenhang mit dem Eidgenössische Gerichtsstandsgesetz, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Es regelt gesamtschweizerisch die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist, um privatrechtliche Streitigkeit zu beurteilen. Da diese Frage bis anhin im kantonalen Recht geregelt ist, wurde es nötig, das kantonale Zivilprozessrecht der neuen Rechtslage auf Bundesebene anzupassen. Der vom Regierungsrat verabschiedete Gesetzestext wird in Kürze unter www.justizzh.ch unter der Rubrik «Aktuelles» via Stichwort «Gerichtsstandsgesetz» abrufbar sein.
Hinweis
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