Raphael Huber bedingt entlassen

Der Regierungsrat hat den Rekurs, den Raphael Huber gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung erhoben hat, mit Entscheid vom 19. Juli 2000 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen. Hierauf hat das Amt für Justizvollzug mit Entscheid vom 25. Juli 2000 Raphael Huber, den ehemaligen Chef der Abteilung Wirtschaftswesen der Finanzdirektion, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Entlassung ist heute Mittwoch erfolgt.

Raphael Huber war vom Obergericht des Kantons Zürich am 16. September 1998 unter anderem wegen mehrfacher passiver Bestechung zu 4 1/2 Jahren Zuchthaus sowie zu einer Busse von Fr. 200'000.-- verurteilt worden. Am 14. Mai 2000 hatte er zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Das Amt für Justizvollzug lehnte jedoch am 7. Juni 2000 seine bedingte Entlassung ab, weil die von Art. 38 StGB geforderte Aussicht auf zukünftige Bewährung nicht ausreichend gegeben sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei Raphael Huber die Einsicht in das Unrecht seines Handelns fehle, und er keinerlei Anstrengungen für die Bezahlung oder Sicherstellung der ausstehenden Busse sowie der Ersatzforderung in Höhe von Fr. 918'680.-- unternommen habe. Der Regierungsrat kam jedoch im Rekursverfahren zum Schluss, dass sich die Verweigerung der bedingten Entlassung aus rechtlichen Gründen nicht aufrecht erhalten lasse.

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