Einführung einer kantonalen Spielbankenabgabe bei Spielbanken mit einer Konzession B
Medienmitteilung 25.05.2000
Der Regierungsrat hat zu Handen des Kantonsrats einen Antrag zur Änderung des kantonalen Unterhaltungsgewerbegesetzes verabschiedet. Anlass zu diesem Antrag gab das neue Spielbankengesetz des Bundes, das – zusammen mit der dazu gehörenden Spielbankenverordnung – am 1. April 2000 in Kraft getreten ist. Diese Erlasse des Bundes unterscheiden zwischen Grand Casinos und Kursälen. Grand Casinos, Spielbanken mit einer Konzession A, bieten Tischspiele und das Spiel an Glücksspielautomaten an; sie dürfen die Spiele innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen, insbesondere zur Bildung von Jackpots. Kursäle, Spielbanken mit einer Konzession B, können dagegen höchstens drei Tischspiele sowie das Spiel an Glücksspielautomaten mit geringerem Verlust- und Gewinnpotential anbieten.
Der Betrieb solcher Spielbanken wird inskünftig ausschliesslich durch das Bundesrecht geregelt. Das Spielbankengesetz sieht auch die Erhebung einer Spielbankenabgabe vor. Diese fällt bei Spielbanken mit einer Konzession A ausschliesslich in die Bundeskasse. Bei Spielbanken mit einer Konzession B darf auch der Standortkanton eine gleichartige Abgabe erheben. Wenn eine solche kantonale Abgabe erhoben wird, so reduziert der Bund seine Abgabe um den Betrag der kantonalen Abgabe; diese Reduktion darf jedoch nicht mehr als 40 Prozent der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen.
In Anlehnung an diese Bestimmungen des Bundesrechts sieht nun die beantragte Änderung des kantonalen Unterhaltungsgewerbegesetzes vor, dass auch der Kanton auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken mit einer Konzession B eine kantonale Spielbankenabgabe erhebt; diese beträgt 40 Prozent der Spielbankenabgabe, die dem Bund vor der erwähnten Reduktion zusteht. Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe sollen im Übrigen dem Bund übertragen werden.
Aussagen über die Einnahmen, die beim Kanton aus der kantonalen Spielbankenabgabe schliesslich anfallen werden, sind derzeit nicht möglich. Es ist noch offen, inwieweit es im Kanton zur Einrichtung von Spielbanken mit einer Konzession B kommen wird.
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.