Verurteilter Posträuber entwichen

Einer der Täter, der wegen des Raubes in der Fraumünsterpost im Jahre 1997 bestraft wurde, hat am 12. Februar 2000 einen Ausgang, den er in der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon erhielt, zur Flucht missbraucht.

Der heute 23jährige Z.V. wurde wegen seiner Beteiligung am Postraub am 10. November 1999 vom Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen, weil es den jungen Mann als massnahmebedürftig betrachtete. Z.V. trat gestützt auf dieses Urteil am 12. November 1999 in die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon ein, der in diesem Fall keine besonderen Auflagen für den Massnahmevollzug gemacht wurden. Dort erhielt er am 12. Februar 2000 aus familiären Gründen einen Tagesausgang, von dem er nicht in die Anstalt zurückkehrte.

Die Arbeitserziehung ist eine Massnahme des Strafgesetzbuches und in diesem unter dem Art. 100bis beschrieben. Mit verschiedenen Ansätzen (Berufsausbildung, Erziehung und Therapie) sollen straffällig gewordene junge Männer zu einer selbständigen und
deliktfreien Lebensführung befähigt werden. Frühestens mit 17 Jahren und spätestens bis zum 30. Altersjahr verbringen die eingewiesenen jungen Männer mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre in einer Arbeitserziehungsanstalt.

Diese Institutionen, im Kanton Zürich die Arbeitserziehunganstalt Uitikon, bieten nebst zahlreichen Übungs- und Lernfeldern im lebenspraktischen und persönlichen Bereich die Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung. Zu diesem Zweck stehen eigene Lehrbetriebe in gut ausgerüsteten Werkstätten zur Verfügung sowie alle notwenigen Fachleute aus den Bereichen Sozialpädagogik und Psychiatrie.

Arbeitserziehungsanstalten sind grundsätzlich offene Vollzugsanstalten und verfügen nur zum Teil und lediglich für die Eintrittsphase über geschlossene Abteilungen. In der Schweiz gibt es fünf solche Institutionen, zwei in der Westschweiz und drei in der deutschen Schweiz, nämlich die Arbeitserziehungsanstalten Arxhof (BL), Kalchrain (TG) und Uitikon (ZH).

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