Die «Delegation der Prüfberechtigung für Anhängerkupplung» richtet sich an Betriebe oder Personen zur Prüfung von Anhängerkupplungen. Bei neuen und gebrauchten Personen- und Lieferwagen bis 3500 Kilogramm Gesamtgewicht kann ein Garagenbetrieb die Prüfung der Anhängerkupplung durchführen. Dazu muss die Garage berechtigt sein.
Bedingungen / Gesuch für Prüfberechtigung
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller muss:
- eine einwandfreie Geschäftsführung vorweisen können,
- Fahrzeugprüfungen nach den gleichen Grundsätzen und Anforderungen wie beim Strassenverkehrsamt durchführen können,
- ein Händlerschild, bzw. einen Kollektivfahrzeugausweis für leichte oder schwere Motorwagen besitzen.
Übliche Betriebseinrichtungen und Werkzeugen müssen vorhanden sein. Zudem braucht es eine Einrichtung, mit der die Funktion von Steckdosen an Anhängerkupplungen geprüft werden kann.
Mindestens eine angestellte Person muss über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und genügend Erfahrung verfügen. Zudem muss sie im Besitz einer Prüfungsberechtigung für Selbstabnahmen des Strassenverkehrsamtes sein.
Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller muss über die technischen Angaben der zu prüfenden Fahrzeuge verfügen.
Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller muss über die Datenblätter der zu prüfenden Fahrzeuge verfügen.
Für die Bearbeitung des Gesuchs benötigen wir bis zu zwei Monate.
Das Strassenverkehrsamt prüft die Unterlagen und gegebenenfalls die Betriebseinrichtungen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewilligung erteilt. Es gelten folgende Auflagen:
Vorteile:
- Die Prüfungen dürfen nur von den vom Strassenverkehrsamt ermächtigten Angestellten vorgenommen werden, welche die Prüfberichte eigenhändig zu unterschreiben haben.
- Der Betriebsinhaber oder die für den Betrieb verantwortlichen Personen sowie der zuständige Prüfungsbeauftragte haften für die ordnungsgemässe Prüfung.
- Die Prüfungen haben gemäss den mündlichen und schriftlichen Weisungen des Strassenverkehrsamtes zu erfolgen.
- Das Strassenverkehrsamt führt die Aufsicht. Es ist jederzeit berechtigt, Kontrollen durchzuführen und Anordnungen zu treffen, soweit dies erforderlich ist. In besonderen Fällen kann das Strassenverkehrsamt den Bewilligungsinhaber verpflichten, das Fahrzeug mit der dazugehörigen Anhängerkupplung beim Strassenverkehrsamt vorzuführen.
- Der Austritt von abnahmeberechtigten Angestellten ist dem Strassenverkehrsamt sofort schriftlich zu melden.
- Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Bewilligungsinhaber keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Geschäftsführung und Anhängerkupplungsabnahmen bietet.
- Besuchter Selbstabnahmekurs (E-Learning).
Die Selbstabnahmeberechtigung für Fahrzeuge beinhaltet ebenfalls die Prüfberechtigung für Anhängerkupplungen.
Melden Sie uns personelle Wechsel oder anderweitige Mutationen.
Selbstabnahmekurs inkl. Prüfberechtigung
für Anhängerkupplungen
Mitarbeitende die keine Selbstabnahmebewilligung besitzen, müssen den Selbstabnahmekurs absolvieren.
Der Selbstabnahmekurs wird als E-Learning-Kurs angeboten.
- Dauer: circa 60 Minuten
- Kursgebühr: 100 Franken pro Person
In der folgenden Anleitung «E-Learning-Selbstabnahmekurs» wird Ihnen Schritt für Schritt die Anmeldung und Durchführung des Kurses bis zum Erhalt der definitiven Selbstabnahmebewilligung inkl. Prüfberechtigung für Anhängerkupplungen erklärt.
Anhängerkupplung / Anhängelast eintragen lassen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Voraussetzung um die Anhängerkupplung direkt auf das Formular 13.20A einzutragen:
- Es handelt sich um einen Personen- oder Lieferwagen
- Das Fahrzeug ist neu und typengenehmigt (IVI, IVIX oder TG)
- Die Anhängerkupplung ist original (daher eine für den Fahrzeugtyp genehmigte Anhängerkupplung)
- Die Anhängerkupplung wurde nicht nachträglich montiert (nach der ersten Zulassung des Fahrzeugs)
- Auf dem 13.20A ist die Anhängerkupplung als «Originale Anhängerkupplung» bezeichnet
- Alle Angaben sind gemäss Muster im Anhang von einer berechtigten Person korrekt ausgefüllt.
Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, genügt das Formular 13.20A mit den Angaben der Anhängerkupplung.
- Download Beispiel 13.20A Prüfungsbericht für TG-Fahrzeuge (AHK-Betrieb) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 114 KB
- Download Beispiel 13.20A Prüfungsbericht für IVI_IVIX Fahrzeuge PDF | 2 Seiten | Deutsch | 338 KB
- Download Beispiel 13.20A Prüfungsbericht für Fahrzeuge mit Lastenträger PDF | 2 Seiten | Deutsch | 332 KB
Wenn mindestens eine der obenstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, nutzen Sie den Service «Anhängerkupplung eintragen lassen».
Notwendige Ziffer (Feld 13) / Überprüfung
Tragen Sie die Anhängerkupplung bei Neuwagen direkt auf dem Form. 13.20A ein, müssen Sie möglicherweise auch folgende Ziffern (Verfügungen) aufführen:
Bei Fragen vor Ort, wenden Sie sich an:
- Zürich-Albisgütli: Technische Auskunft (Schalter 24 im 1. UG)
- Winterthur: Technische Auskunft (blauer Schalter)
- Bassersdorf: Büro Leiter Fahrzeugprüfungen
- Bülach: Büro Leiter Fahrzeugprüfungen
- Hinwil: Büro Leiter Fahrzeugprüfungen
- Regensdorf: Büro Leiter Fahrzeugprüfungen
Falls unsere Mitarbeitenden eine Korrektur vornehmen müssen, verrechnen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von 30 Franken.
Weiterführende Informationen zur Selbstabnahme finden Sie in der Weisung «Ausfüllen der Prüfungsberichte», Formular 13.20 A und 13.20 B (WPB 13.20) und dem Anhang I: Wegleitung.
Die weiteren Dokumente Anhang Ia bis Anhang VI sind rein informativ.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Strassenverkehrsamt – Selbstabnahmen
8036 Zürich
Öffnungszeiten Schalter
Montag und Dienstag
7.15 bis 17 Uhr
Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 16 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag und Dienstag
7.15 bis 12 Uhr und
13 bis 17 Uhr
Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 12 Uhr
13 bis 16 Uhr