Arbeitsbewilligung für angestellte Person mit Schutzstatus S beantragen

Anleitung

  1. Wer diese Bewilligung benötigt

    Für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit der geflüchteten Person muss der Arbeitgeber ein Gesuch bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde (im Einsatzkanton) einreichen.

    Voraussetzungen

    Vorteile:

    • Die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden und der Qualifikation sowie dem Stellenprofil entsprechen.
    • Damit dieses zwingende Kriterium bestmöglich überprüft werden kann, können Lebenslauf und Diplome – falls vorhanden – hilfreich sein. 
  2. Benötigte Unterlagen

    Folgende Dokumente müssen Sie einreichen:

    Vorteile:

    • Nachweis Schutzstatus S; Kopie des Ausländerausweises oder des Entscheids des SEM über die vorübergehende Schutzgewährung.
    • Pass-Kopie
    • Gegenseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag
    • Falls vorhanden: Lebenslauf und Diplome

      Zur Übermittlung der Unterlagen steht Ihnen die elektronische Plattform e-Work Permits zur Verfügung (siehe Punkt 04).

    Wichtiger Hinweis

    Die untenstehende Gesuchsmaske enthält mehr Auswahlkriterien als nötig und wird Sie zur Eingabe von zusätzlichen Dokumenten und Informationen auffordern. Sie können diese ignorieren und sich an die Vorgaben unter Punkt 2 halten.
    Ausserdem brauchen Sie bei der Frage nach der Anstellung in der Schweiz einzig entweder «Festanstellung» oder «Praktikum» anzuwählen. 

  3. Praktika und Arbeitsmarktintegration

    Die Absolvierung eines Praktikums und/oder Teilnahme an Programmen zur Arbeitsmarktintegration ist für Personen mit Schutzstatus S bewilligungspflichtig. Bei der Beurteilung entsprechender Gesuche kommen nachfolgende Grundsätze zur Anwendung.

    • PraktikantInnen werden im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses an eine bestimmte Tätigkeit heran geführt. Das Praktikum weist also einen Ausbildungscharakter auf oder ist in den Kontext einer schulischen Ausbildung eingebettet.
    • Praktikumslöhne liegen in den meisten Fällen tiefer als dies bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen der Fall ist. Der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen kommt deshalb besondere Bedeutung zu.

    Die Beschäftigung von Personen mit Schutzstatus S im Rahmen eines Praktikums kann etwa in folgenden Konstellationen bewilligt werden:

    Vorteile:

    • Die Person, welche das Praktikum leisten soll, befand sich vor ihrer Flucht in Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Ausbildungsstätte in der Ukraine. Das in der Schweiz geplante Praktikum steht in einem inhaltlichen Zusammenhang zur Ausbildung im Herkunftsland.
    • Die Anstellung als PraktikantIn ist zeitlich befristet und dauert in der Regel weniger als 6 Monate.
    • Für das Praktikum liegt ein Ausbildungsprogramm vor.
    • Die Betreuung und Begleitung im Einsatzbetrieb ist sichergestellt und es ist eine zuständige Betreuungsperson bezeichnet.
    • Praktika zwecks Arbeitsmarktintegration sind für Personen mit Schutzstatus S möglich, sofern es sich um Programme und Massnahmen von anerkannten Institutionen handelt.
    • Mangelhafte oder nicht vorhandene Sprachkenntnisse rechtfertigen für sich alleine keine Anstellung im Praktikum.
       
  4. So stellen Sie Ihr Gesuch

    Bitte verwenden Sie zur Einreichung Ihres Gesuchs unsere elektronische Plattform e-Work-Permits:

  5. Wie es nun weiter geht

    Die Bearbeitung Ihres Antrages kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Bei Gesuchen für Praktika nehmen die Abklärungen teilweise ein wenig mehr Zeit in Anspruch.

    Wir werden uns schnellstmöglich wieder bei Ihnen melden.

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Arbeit - Abteilung Arbeitsbewilligungen

Telefon

+41 43 259 49 49


Montag bis Freitag
9 bis 11 Uhr und
14 bis 16 Uhr

E-Mail

ab@vd.zh.ch

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