Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

Schweizerinnen und Schweizer können sich in ihrer Wohngemeinde einbürgern lassen. Dadurch erhalten sie ein zusätzliches Gemeindebürgerrecht.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Sie können in Ihrer Wohngemeinde ein Einbürgerungsgesuch stellen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind Schweizerin oder Schweizer.
  • Sie leben seit mindestens 2 Jahren in Ihrer Gemeinde (für Personen zwischen 16 und 25 Jahre genügen 2 Jahre im Kanton Zürich).
  • Sie sind in der Lage, für sich und Ihre Familie aufzukommen.
  • Sie erfüllen Ihre Zahlungsverpflichtungen.
  • Sie haben keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen.

Verfahren

Zuständig für die Einbürgerung ist Ihre Wohngemeinde. Das Zürcher Kantonsbürgerrecht erhalten Sie automatisch mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

Ihre Wohngemeinde teilt Ihnen mit, welche Unterlagen notwendig sind. Ihre Wohngemeinde beantwortet Ihnen auch weitere Fragen zum Verfahren. 

Bisheriges Bürgerrecht

Der Kanton Zürich erlaubt mehrere Gemeindebürgerrechte. Andere Kantone erlauben vielleicht nur ein Gemeindebürgerrecht. Informieren Sie sich vor der Gesuchseinreichung bei der zuständigen Behörde vom Heimatkanton.

Sie können auf Ihre bisherigen Bürgerrechte verzichten. Ihre bisherige Bürgergemeinde macht in diesem Fall einen Entlassungsentscheid. Dabei können Gebühren anfallen.

Gebühren

Für die Einbürgerung kann Ihre Gemeinde eine Gebühr erheben. Informieren Sie sich über die Gebühr bei Ihrer Wohngemeinde.

Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Einbürgerungen

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8005 Zürich
Route (Google)


Postadresse

Postfach
8090 Zürich

Telefon

+41 43 259 83 81

Telefon

Telefonische Auskunft

Montag bis Freitag
8:00 bis 10:00 Uhr
13:30 bis 15:30 Uhr

E-Mail

einbuergerungen.gaz@ji.zh.ch

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