Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern
Schweizerinnen und Schweizer können sich in ihrer Wohngemeinde einbürgern lassen. Dadurch erhalten sie ein zusätzliches Gemeindebürgerrecht.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Sie können in Ihrer Wohngemeinde ein Einbürgerungsgesuch stellen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind Schweizerin oder Schweizer.
- Sie leben seit mindestens 2 Jahren in Ihrer Gemeinde (für Personen zwischen 16 und 25 Jahre genügen 2 Jahre im Kanton Zürich).
- Sie sind in der Lage, für sich und Ihre Familie aufzukommen.
- Sie erfüllen Ihre Zahlungsverpflichtungen.
- Sie haben keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen.
Verfahren
Zuständig für die Einbürgerung ist Ihre Wohngemeinde. Das Zürcher Kantonsbürgerrecht erhalten Sie automatisch mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Ihre Wohngemeinde teilt Ihnen mit, welche Unterlagen notwendig sind. Ihre Wohngemeinde beantwortet Ihnen auch weitere Fragen zum Verfahren.
Bisheriges Bürgerrecht
Der Kanton Zürich erlaubt mehrere Gemeindebürgerrechte. Andere Kantone erlauben vielleicht nur ein Gemeindebürgerrecht. Informieren Sie sich vor der Gesuchseinreichung bei der zuständigen Behörde vom Heimatkanton.
Sie können auf Ihre bisherigen Bürgerrechte verzichten. Ihre bisherige Bürgergemeinde macht in diesem Fall einen Entlassungsentscheid. Dabei können Gebühren anfallen.
Gebühren
Für die Einbürgerung kann Ihre Gemeinde eine Gebühr erheben. Informieren Sie sich über die Gebühr bei Ihrer Wohngemeinde.
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