Spitalplanungs-Leistungsgruppen

Die Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) fassen Leistungen zu Leistungsgruppen zusammen. Dies ermöglicht eine leistungsorientierte Spitalplanung. Gleichzeitig legt der Kanton mit den Leistungsgruppen spezifische Anforderungen für die Leistungserbringer fest.

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Zuteilung von Leistungen

Die Zuteilung von Leistungen zu den SPLG erfolgt anhand der Schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP) und des internationalen Diagnoseverzeichnisses (ICD). Einzelne Gruppen werden wiederum in Leistungsbereiche zusammengefasst.

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Die folgende ZIP-Datei enhält die technische Dokumentation der Leistungsgruppen in einer übersichtlichen Form.

Polytrauma

­Die unbestrittene Definition des Polytraumas wird mittels ISS (Injury Severity Score) operationalisiert. Obwohl die Kliniker/-innen den ISS für jeden Traumapatienten/-in auswerten, ist diese Information nicht Bestandteil der Medizinischen Statistik. Für die Operationalisierung in der SPLG-Systematik kann der ISS nicht berücksichtigt werden, relevant ist die Anzahl an verletzten Körperteilen. Dies führt bei nicht lebensbedrohlichen «Mehrfachfrakturen» zu einer Gruppierung in der SPLG UNF1, was streng genommen eine Verlegung in ein Trauma-Center bedeuten würde. Da für diese Patienten und Patientinnen eine wohnortnahe Behandlung von Vorteil und eine Verlegung meistens unnötig ist, dürfen alle Kliniken auch Patienten/-innen mit mehr als drei Körperverletzungen nach Rücksprache mit dem Trauma-Center behandeln, so lange der ISS < 19 ist. Dies erfolgt unabhängig vom Leistungsauftrag. Dabei muss die Dokumentation eindeutig und vollständig erfolgen. Alle diese Fälle werden beim Leistungscontrolling markiert und stichprobenartig kontrolliert. Basierend auf der Dokumentation werden wir den Score selber kalkulieren und Fälle mit ISS ≥ 20 als Verstoss behandeln. 

GYN2 Zertifizierte Brustzentren 

Die Behandlung von Patientinnen mit Brustkrebs erfolgt in zwei Schritten, die chirurgische Entfernung wird von Gynäkologen/-innen durchgeführt und die Rekonstruktion von plastischen Chirurgen/-innen. Aus diesem Grund werden seit dem 01. Januar 2023 auch Operateure/-innen mit dem Facharzttitel plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie für diese Eingriffe zugelassen. Jedoch gelten die Mindestfallzahlen pro Operateur/-in für die plastischen Chirurgen/-innen nicht. Falls die Rekonstruktion gleichzeitig mit der Tumor-Behandlung erfolgt, werden nur die Gynäkologen/-innen für die MFZO kodiert. Bei Rekonstruktionen während eines anderen Aufenthalts müssen die Plastischen-Chirurgen/-innen kodiert werden, auch wenn keine MFZO gerechnet wird. 

DER2 Wundpatienten

­Die Behandlung von Wundpatienten/-innen wurde auf spezialisierte Kliniken konzentriert. Jedoch sollte es für alle Spitäler möglich sein, Patienten und Patientinnen mit kleinen Ulcera zu behandeln. Dafür wird die Definition für die SPLG DER2 Wundpatienten angepasst. Zukünftig werden nur Behandlungen von Ulcera grösser als 4 cm2 in DER2 gruppiert. Die Fälle mit den ICD Codes L97, L98.4 und einer Grösse kleiner als 4 cm2 werden im Basispaket gruppiert. Diese Änderung wird im Grouper noch aktualisiert und für das Leistungscontrolling des Datenjahres 2023 berücksichtigt werden. ­

Stabile Sakrum-Fraktur

Sakrum-Frakturen ohne Wirbelsäulenbeteiligung, welche mittels Osteosynthese behandelt werden, sollen auch mit dem CHOP-Code 7A.49 kodiert werden. Dies führt zu einer Gruppierung in die SPLG BEW8 Wirbelsäulenchirurgie. Die Abbildung von isolierten Sakrum-Frakturen in der SPLG-Systematik würde bei den tiefen Fallzahlen (Analyse von Daten 2020 und 2021) wenig Sinn machen. Die Behandlung von Sakrum-Frakturen in Kliniken ohne Leistungsauftrag für BEW8 wird als Ausnahme betrachtet und entsprechend zu keinem Verstoss führen, so lange die Wirbelsäule nicht behandelt wurde.  

SPLG-Grouper

Grouper Software

Die Grouper Software teilt alle stationären Patientinnen und Patienten eindeutig einer Spitalplanungs-Leistungsgruppe (SPLG) zu. Die Gruppierung erfolgt anhand der ICD-Diagnose- und CHOP-Operationscodes.

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat die Gruppierungssoftware entwickelt und stellt sie gegen eine Lizenzgebühr allen interessierten Spitälern und Kantonen zur Verfügung:

  • Den Zürcher Listenspitälern wird der SPLG-Grouper kostenlos abgegeben.
  • Kantone können den SPLG-Grouper bei der GDK beziehen.
  • Spitäler beziehen den SPLG-Grouper über ihre Kantonsbehörde oder bei H+. 

Beachten Sie bitte, dass die neueste Version des SPLG-Groupers sowohl Definitionen gemäss der Zürcher Spitalplanung 2023, als auch gemäss der Zürcher Spitalplanung 2012 enthält.

Detaillierte Informationen zum Grouper entnehmen Sie bitte dem Factsheet:

Informationen zur Software Nutzung

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Wenn Sie den SPLG-Grouper nutzen möchten, laden Sie die Software hier herunter: 

Der SPLG-Grouper funktioniert nur, wenn eine gültige Lizenzdatei hinterlegt ist. Wenden Sie sich dazu bitte an oben genannte Stelle oder an splg@gd.zh.ch.

Gerne schicken wir Ihnen das Bestellformular und den Lizenzvertrag zu. Die Lizenzdatei wird Ihnen nach dem Einreichen des ausgefüllten Bestellformulars und des unterschriebenen Lizenzvertrags zugestellt.

Änderungen

Falls im Laufe des Jahres Fehlerkorrekturen am SPLG-Grouper nötig sind, wird jeweils eine korrigierte Version veröffentlicht. Die folgende Liste zeigt auf, was für Änderungen vorgenommen wurden:

Version 2024.0.51

Die Berechnung des Leistungscontrollings wurde in Hinsicht auf SpiGes-Patientenbewegungen korrigiert. 11 neuen pädiatrischen IVHSM-SPLG wurden eingefügt. 

Version 2024.0.47

Korrektur eines internen Fehlers, welcher unter Umständen zu inkorrekten LACTRL 40 Statuswerten führte, sofern die Spitallistendatei nicht der alten Namensgebung folgt. Dies trat nur auf, wenn eine Spitalliste im alten Format verwendet wurde. Mit den neu mitgelieferten JSON-Spitallisten trat der Fehler nicht auf.

Dies wurde auch in der Vorjahresversion korrigiert und mit der Version 2023.0.64 zur Verfügung gestellt.

Version 2024.0.45

IVHSM: Die zehn neuen SPLG der Pädiatrie, welche per 1.10.2024 in Kraft treten, wurden in die Definitionen A_2024 und A_2024_legacy integriert.

IVHSM: Die Altersgrenze bei VIS1.4.1 wurde auf die Vorgabe der IVHSM korrigiert, d.h. von «65 und älter» auf «66 und älter». Dadurch werden einige wenige Fälle nicht mehr der SPLG VIS1.4.1 zugeteilt.

IVHSM: Die irrtümlich auf das erste halbe Jahr befristete SPLG VIS1.1 wurde für das ganze Jahr zugelassen.

In den Definitionen A_2024 und A_2023 wurden bei den SPLG VIS1.4, VIS1.4.1 und BEW8.1 einige Codes nicht für MFZS berücksichtigt. Dies wurde korrigiert, was zu einem kleinen Anstieg der MFZS-Zahlen führt, aber zu keiner Veränderung der Fallzahlen.

Die Integrationsmodule unterstützen nun die programmatische Bereitstellung der Spitallisten.

Version 2024.0.44

Avos-Liste aktualisiert basierend auf der Ende Dezember veröffentlichten Version vom BAG. IVHSM: UNF2 Fehler korrigiert, VIS1.1 Befristung entfernt, VIS1.4.1 Altersgrenze angepasst. A_2024_legacy: Neue IVHSM-SPLG eingefügt

Version 2024.0.41

Ab dem Jahr 2024 werden auch während des Jahres neue SPLG in Kraft treten. Es handelt sich um die IVHSM-SPLG. Dies hat auch Auswirkungen auf die anderen SPLG. Unterjährig eingeführte oder geänderte SPLG sind in den Definitionen und im GAF mit einem angehängten «+» gekennzeichnet. Der SPLG-Grouper schreibt aber immer den SPLG-Namen ohne «+». Bei den Regel-Dokumenten werden die Gültigkeiten von eingeschränkten SPLG ausgewiesen.

Beispielsweise ist «URO1.1.2» nur bis 30.06. gültig. Ab 1.07. wird dann «URO1.1.2+» verwendet. Fälle in «URO1.1.2» und «URO1.1.2+» werden beide als «URO1.1.2»-Fälle ausgewiesen.

Integrationsbeispiele

Für die Integration des SPLG-Groupers in Software-Systeme stehen Beispiel-Programme zur Verfügung:

Die Dokumentation des SPLG-Groupers erhalten Sie mit dem SPLG-Grouper mitgeliefert. Alternativ können Sie folgende Dokumente direkt herunterladen: 

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Kontakt

Gesundheitsdirektion - Amt für Gesundheit

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
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