Spitalinspektionen

Der Kanton Zürich überprüft im Rahmen der Spitalinspektionen regelmässig, ob die Listenspitäler und Geburtshäuser die Anforderungen der Spitalliste erfüllen. Die Inspektionen dienen dabei insbesondere der Eigenkontrolle und sollen Verbesserungen anstossen.

Der Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Gesundheit (AFG) der Gesundheitsdirektion Zürich, wird im Rahmen der aktuellen Spitalplanungsperiode 2023 alle Zürcher Spitäler und Geburtshäuser der Spitallisten (Spitalliste (SL) Akutsomatik 2023, SL Rehabilitation 2012 und SL Psychiatrie 2023) mit Standort im Kanton Zürich inspizieren, um die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. In der Regel handelt es sich hierbei um geplante Inspektionen, welche im Voraus angekündigt werden. Das AFG behält sich vor, vereinzelt auch unangekündigte Inspektionen durchzuführen, sollten Hinweise vorliegen, dass Anforderungen nicht eingehalten werden.

Rechtliche Grundlagen

  • Der Kanton Zürich ist nach Bundesrecht dazu verpflichtet, eine bedarfsgerechte Spitalversorgung anhand einer koordinierten Spitalplanung sicherzustellen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e und Abs. 2 KVG).
  • Gemäss § 5 SPFG müssen Listenspitäler und Geburtshäuser verschiedene Anforderungen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen müssen die Listenspitäler gemäss § 9a Abs. 1 SPFG dem AFG gegenüber nachweisen können. Gestützt auf § 21 SPFG kann das AFG auch vor Ort Inspektionen durchführen und Auskunft und Einsicht in Unterlagen verlangen.

Zielsetzung

Das übergeordnete Ziel ist es, eine hohe Versorgungsqualität der Listenspitäler im Kanton Zürich sicherzustellen, indem die Einhaltung der Qualitätsvorgaben des Kantons überprüft wird. Die Spitalinspektionen dienen primär der Eigenkontrolle. Der Fokus liegt dabei auf dem Nutzen für die Spitäler, um Verbesserungen anzustossen.
Für den Fall von Abweichungen von erheblicher Tragweite bleiben Massnahmen im Sinne von § 22 SPFG vorbehalten.

Vorgehen

Das AFG legt grossen Wert darauf, dass die Inspektionen in einem kooperativen und effizienten Austausch erfolgen. Anforderungen, welche bereits durch andere Kontrollinstrumente (z.B. Mindestfallzahlen) oder andere kantonale Behörden (z.B. Heilmittelmanagement durch die kantonale Heilmittelkontrolle) überprüft werden, werden im Rahmen dieser Spitalinspektionen nicht erneut überprüft. Dadurch sollen Redundanzen vermieden und der Aufwand auf beiden Seiten reduziert werden.


Pro Jahr werden maximal fünf geplante Inspektionen durchgeführt. Diese werden auf die Bereiche Akutsomatik (inkl. Geburtshäuser), Rehabilitation und Psychiatrie aufgeteilt. Pro Jahr werden ca. drei Akutspitäler (inkl. Geburtshäuser), eine Psychiatrie und ca. eine Rehaklinik inspiziert. Die Planung der Inspektionen erfolgt jeweils prospektiv für eine gesamte Spitalplanungsperiode. Dabei werden verschiedene Kriterien, wie beispielsweise die Grösse eines Spitals oder die Anzahl Leistungsaufträge, berücksichtigt.

Inhalt

Während der Inspektion wird anhand von Stichproben überprüft, ob die Anforderungen im Rahmen der erteilten Leistungsaufträge eingehalten werden. Im Fokus stehen:

  • 813.20 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)
  • Generelle Anforderungen
  • Weitergehende generelle Anforderungen
  • (Weitergehende) leistungsspezifische Anforderungen

Gegebenenfalls werden vereinzelt auch Anforderungen im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung überprüft.

Ablauf

1. Ankündigung und Terminfindung

  • Ca. 4-6 Wochen vor der Inspektion

2. Aufforderung zur Einreichung gewisser Unterlagen zur Vorbereitung

  • Ca. 4-6 Wochen vor der Inspektion

3. Bekanntgabe der Agenda

  • Ca. 1-2 Wochen vor der Inspektion

4. Durchführung der Inspektion

  • Gemäss Terminvereinbarung

5. Versand des Inspektionsberichts

  • Ca. 4 Wochen nach der Inspektion

Kontakt

Gesundheitsdirektion – Amt für Gesundheit

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
Postfach
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 51 00

E-Mail

spitalinspektionen.afg@gd.zh.ch

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