Lebensmittelsicherheit

Zur Überprüfung, ob ein Lebensmittel sicher und damit verkehrsfähig ist, kontrolliert das Kantonale Labor regelmässig eine Vielzahl von Produkten auf ihre mikrobiologische und chemische Beschaffenheit.

Analysen

Voraussetzung für die gründliche Analyse eines Lebensmittels ist eine gute Planung und korrekte Probenahme. Nach der Analyse folgt die Beurteilung der Messergebnisse und das Ableiten von Massnahmen bei Nichtkonformitäten. Alle diese Schritte sind sehr anspruchsvoll. Sie erfordern neben qualifiziertem Personal mit branchenspezifischem Fachwissen, teilweise auch sehr komplexe und teure Analysensysteme, Chemikalien und weiteres Verbrauchsmaterial.

Untersuchungen im Kantonalen Labor

Unser Labor prüft Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Diese Proben nehmen unsere Kontrolleurinnen und Kontrolleure im Rahmen amtlicher Untersuchungen.

Wir können mehr als 400 verschiedene Untersuchungen durchführen. Mit diesen Untersuchungen prüfen wir ungefähr 2'500 verschiedene Eigenschaften. Allein bei den Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden) untersuchen wir über 500 verschiedene Stoffe.

Eine Laboruntersuchung gut zu planen ist oft schwierig. Das beginnt bei der richtigen Probennahme, geht über die Auswertung der Ergebnisse und endet mit dem Festlegen von notwendigen Massnahmen. Für all diese Schritte braucht es aufmerksames Personal mit Fachwissen aus der jeweiligen Branche. Dies gilt sowohl für eigene Untersuchungen als auch für Prüfberichte von anderen Laboren bewerten.

Proben untersuchen lassen

Bei Aufträgen muss das Untersuchungsziel klar sein: es stehen tausende von Analyten zur Auswahl. Nur wer weiss, wonach er sucht, wird auch fündig! Anfragen wie «sind giftige Stoffe in diesem Lebensmittel?» sind zu vage und können nicht seriös beantwortet werden. Wir empfehlen Ihnen ein privates, akkreditiertes Dienstleistungslabor mit der Untersuchung zu beauftragen.

Eine Liste der akkreditierten Laboratorien finden Sie hier:
Schweizerische Akkreditierungsstelle

Über die Plattform der Swiss Testing Labs können Sie gezielt nach Laboratorien suchen und sich Offerten für Ihren Auftrag erstellen lassen. 

Proben im Kantonalen Labor Zürich untersuchen lassen


Das Kantonale Labor nimmt nur in Ausnahmefällen und nach vorgängiger telefonischer Anfrage Aufträge von Privaten oder Firmen an. Bitte rufen Sie uns daher an, um zu klären, ob wir Ihren Auftrag überhaupt annehmen können, welche Kosten voraussichtlich auf Sie zukommen werden und wie lange die Untersuchung dauern wird.

Sofern wir den Auftrag annehmen, schicken Sie uns die Probe oder die zu prüfenden Unterlagen zusammen mit einem Auftragsschreiben ein. Achten Sie darauf, dass die Probe unversehrt bei uns ankommt (Temperatur, mechanische Beschädigung etc.).

Das Auftragsschreiben soll mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Adresse des Auftraggebers (ggf. die Rechnungsadresse)
  • eindeutige Bezeichnung(en) der Probe(n)
  • kurze Beschreibung der Problemstellung
  • Bestätigung der Kostenabsprache
  • gewünschte Untersuchung(en) / Analyten
  • Datum und Unterschrift

Allergene und Unverträglichkeiten

Bei einer Allergie reagiert das Immunsystem des Betroffenen übermässig stark auf an und für sich harmlose Bestandteile eines Lebensmittels. Antikörper erkennen das Allergen und bringen die Abwehrzellen des Immunsystems dazu, verschiedene Botenstoffe auszuschütten. Diese Botenstoffe (z. B. Histamin) lösen allergische Symptome wie Schwellung der Lippen und Mundschleimhaut, Hautausschläge, Erbrechen, Durchfall, Atemnot und sogar lebensbedrohliche Schockzustände aus. Bekannte Auslöser von Lebensmittelallergien sind beispielsweise Eier, Milch, Fisch, Krebstiere, verschiedene Nüsse, Erdnüsse, Sesam, Senf und Sellerie. Bereits Spuren davon können bei Allergikern starke Reaktionen auslösen.

Zöliakiebetroffene müssen glutenhaltiges Getreide wie Weizen oder Roggen meiden: Gluten kann bei ihnen Entzündungen im Dünndarm auslösen, dadurch wird die Verdauung gestört und es kann zu einer Unterversorgung mit Nährstoffen und Vitaminen kommen. Bei einer Milchzuckerunverträglichkeit (Laktoseintoleranz) können Produkte aus oder mit Milch zu Bauchkrämpfen, Blähungen und Durchfall führen.

Konsumenten sind darauf angewiesen, dass die Angaben auf der Zutatenliste oder die Auskunft im Restaurant über allergene Zutaten in den Speisen korrekt sind. Nur so können sie sicher entscheiden, ob sie ein Lebensmittel konsumieren dürfen oder nicht.

Jährlich werden im Kantonalen Labor Zürich eine Vielzahl von Lebensmitteln auf das Vorhandensein von Allergenen untersucht. Um bereits kleinste Spuren davon detektieren zu können, werden die allergenspezifischen Proteine mit immunologischen Methoden nachgewiesen. Bei als laktosefrei bezeichneten Lebensmitteln wird geprüft, ob der Laktosegehalt die zulässige Höchstmenge nicht überschreitet.

Kontaminanten

Kontaminanten sind Stoffe, die in Lebensmitteln nicht erwünscht sind. Mit Ausnahme von Pestiziden und Tierarzneimitteln werden sie nicht absichtlich zugefügt: es handelt sich häufig um nicht vermeidbare Rückstände aus der Gewinnung, Verarbeitung oder Lagerung eines Lebensmittels oder um Verunreinigungen aus der Umwelt. Beispiele dafür sind Pestizide, Tierarzneimittel wie Antibiotika, Schwermetalle, Schimmelpilzgifte (Mykotoxine), radioaktive Belastungen oder technische Verunreinigungen;

Zum Schutz der Gesundheit sind Höchstwerte für verschiedene Kontaminanten festgelegt:

Um Spuren von Kontaminanten auch sicher nachweisen zu können, braucht es technisch aufwändige, komplexe und entsprechend teure Analysensysteme.

Inhaltsstoffe

Inhaltsstoffe kommen natürlicherweise in Lebensmitteln vor. Dazu gehören Makronährstoffe wie Kohlenhydrate, Eiweiss und Fett und Mikronährstoffe wie Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente. Im Labor wird geprüft, ob die in der Nährwertdeklaration aufgeführten Gehalte zutreffen. Es geht also um die Frage «Ist wirklich drin, was drauf steht?». Beispielsweise wird bei Babynahrung geprüft, ob sie die notwendigen Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen tatsächlich enthält.

Neben Nährstoffen enthalten Lebensmittel auch Enzyme. Bei Milch kann über die Aktivität von gewissen Enzymen geprüft werden, ob sie erhitzt wurde (z. B. Pasteurisation).

Zudem gibt es eine Vielzahl von weiteren natürlichen Inhaltsstoffen mit unterschiedlichsten Funktionen und Wirkungen. Beispielsweise können Pflanzen natürlicherweise giftige Stoffe wie Pyrrolizidinalkaloide enthalten, deren Menge für die Beurteilung der Lebensmittelsicherheit relevant ist. Bei Honig kann durch eine Untersuchung der darin enthaltenen Blütenpollen festgestellt werden, ob die Sorte (z. B. Kastanienhonig) oder das Produktionsland zutrifft. Bei Getränken wie Energydrinks kann der Koffeingehalt geprüft werden.

Mikrobiologie

Mikroorganismen wie Bakterien oder Schimmelpilze können die Qualität eines Lebensmittels negativ beeinflussen. Die Auswahl der Rohstoffe, eine gute Herstellungspraxis und eine sachgerechte Lagerung der Lebensmittel sind ausschlaggebend dafür, dass Kundinnen und Kunden mit mikrobiologisch einwandfreien Speisen bedient werden können. In der Hygieneverordnung (HyV) ist festgelegt, welche Vorgaben für Mikroorganismen in Lebensmitteln gelten.

In unserer Abteilung Mikrobiologie werden tagtäglich Lebensmittel- und Badewasserproben auf Bakterien untersucht. Einerseits werden Risikoprodukte wie z. B. Rohmilchprodukte und andererseits Speisen aus Restaurants im Labor analysiert. Dabei werden Lebensmittelproben auf spezielle Nährmedien aufgetragen und die Mikroorganismen vermehren sich, bis eine mit dem Auge sichtbare Anhäufung von Zellen entstanden ist. Diese sogenannten Kolonien werden ausgezählt und interpretiert.

Mit klassischen Methoden kann es mehrere Tage dauern bis ein Resultat vorliegt. Mit modernen Schnellmethoden wie PCR (molekularbiologische Untersuchung charakteristischer Abschnitte des Erbguts mittels Polymerase-Kettenreaktion) sind die ersten Resultate schon nach wenigen Stunden verfügbar.

Zusatzstoffe und Aromen

Zusatzstoffe werden einem Lebensmittel absichtlich beigegeben, um eine bestimmte Wirkung zu erzielen. Beispielsweise machen Farbstoffe Gummibärchen bunt, Trennmittel sorgen dafür, dass die Streuwürze nicht verklumpt, Sorbinsäure verlängert die Haltbarkeit und Glutamat sorgt für einen feinen Geschmack der Suppe. Nur Zusatzstoffe, die geprüft und als gesundheitlich unbedenklich eingestuft wurden, sind zugelassen.

Die Zusatzstoffverordnung legt fest, welcher Zusatzstoff in welchem Lebensmittel eingesetzt werden darf und was die zulässigen Höchstmengen sind. Jedem zugelassenen Zusatzstoff ist eine E-Nummer zugeordnet. In der Zutatenliste sind die Zusatzstoffe mit der Funktionsklasse sowie dem genauen Namen oder der E-Nummer zu deklarieren.

Das Kantonale Labor Zürich prüft stichprobenweise, ob in der Kennzeichnung auch alle Zusatzstoffe aufgeführt sind und ob die erlaubten Mengen eingehalten werden. Nebst Farbstoffen werden z. B. auch Konservierungsstoffe, Süssungsmittel, der Geschmacksverstärker Glutamat und weitere analysiert.

Aromen gehören lebensmittelrechtlich gesehen nicht zu den Zusatzstoffen, sie sind in der Aromenverordnung geregelt. Mehrere tausend Stoffe sind als Aromastoffe aufgeführt und deren Verwendung in Lebensmitteln geregelt. Für einige Stoffe wurde hingegen ein Verwendungsverbot festgelegt. In der Zutatenliste sind die Stoffe als «Aroma» oder mit einer genaueren Bezeichnung anzugeben.

Das Kantonale Labor prüft stichprobenweise, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Beispielsweise kann festgestellt werden, ob bei einem Produkt der Vanillegeschmack von der Vanilleschote oder aus synthetisch hergestelltem Vanillin stammt.

Kennzeichnung

Etiketten: was ist vorgeschrieben?

Bei der Kennzeichnungsprüfung gibt es zwei zentrale Fragen: ist das, was draufsteht, auch wirklich drin? Und stehen alle obligatorischen Angaben auf der Verpackung? 

Ob die ausgelobten Zutaten auch wirklich im Produkt enthalten sind und die angepriesenen Eigenschaften zutreffen, kann oft nur mit einer Untersuchung im Labor festgestellt werden. Wieviel Prozent Kalbfleisch enthält die Kalbsbratwurst? Enthält das Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich so viel Vitamin D? Ist der Käse wirklich laktosefrei? Enthält die Suppe «ohne Geschmacksverstärker» verdächtig viel Glutamat? Stammt der Honig wirklich aus der Schweiz? Wurde der teure Pfeffer mit Mehl gestreckt? Enthält das «Bio»-Mehl Rückstände von Pestiziden? Das Kantonale Labor Zürich hat durch die Vielfalt an Untersuchungsmethoden die Möglichkeit, Täuschungen aufzudecken.

Was genau auf einer Etikette stehen muss, ist in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) festgelegt.

Die Etikette muss leicht lesbar und in mindestens einer der drei Schweizer Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) beschriftet sein. Auch für Produkte, die ohne Verpackung (Offenverkauf) oder online angeboten werden, gibt es entsprechende Vorgaben. Für gewisse Produkte, wie tierische Lebensmittel, Babynahrung oder Nahrungsergänzungsmittel, gibt es zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung. Die wichtigsten Vorgaben haben wir in diesem Merkblatt für Sie zusammengefasst:

Möchten Sie selbst hergestellte Lebensmittel in Ihrem Hofladen oder auf dem Markt verkaufen? Sie bieten eine Unterkunft mit Frühstück an oder betreiben eine Besenbeiz? Der Strickhof hat zusammen mit dem Kantonalen Labor Zürich die wichtigsten Informationen rund um die Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmitteln für Sie zusammengestellt. 

Weitere Informationen zur Kennzeichnung finden Sie hier: 

Kennzeichnung von Werbeartikeln und Mustern

Ob ein neuer Müsliriegel am Sportanlass, eine Verteilaktion von Joghurtdrinks am Bahnhof oder die Abgabe von Schokolade als Werbegeschenk - damit Konsumentinnen und Konsumenten alle notwendigen Informationen erhalten, müssen solche Gratismuster korrekt gekennzeichnet sein.

Oftmals ist es aufgrund der kleinen Packungsgrössen schwierig, sämtliche Informationen wie z. B. die Zutatenliste oder eine Kontaktadresse auf der Verpackung anzugeben. Bei sehr kleinen Verpackungen darf eine vereinfachte Kennzeichnung verwendet werden. Als «sehr klein» gilt eine Verpackung mit einer grössten bedruckbaren Einzelfläche von weniger als 10 cm2. Ist die bedruckbare Fläche grösser, muss eine vollständige Kennzeichnung aufgeführt werden.  

Sprache, Lesbarkeit und Schriftgrösse bei sehr kleinen Verpackungen

  • Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache, das heisst auf Deutsch, Französisch oder Italienisch verfasst sein.
  • Die Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift gemacht werden. Sie dürfen nicht durch andere Angaben, Bilder oder ähnliches überdeckt werden.
  • Die Schrift muss eine x-Höhe von mindestens 1.2 mm aufweisen, was etwa der Schriftgrösse Arial 7 entspricht. Für Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 80 cm2 gilt eine Mindestschriftgrösse mit einer x-Höhe von 0.9 mm.

Obligatorische Angaben bei sehr kleinen Verpackungen

Werbeartikel und Muster müssen eine vollständige Kennzeichnung gemäss Artikel 3 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) aufweisen.

Das Zutatenverzeichnis muss bei so kleinen Packungen nicht auf dem Produkt vorhanden sein, aber den Konsumentinnen und Konsumenten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Personen, welche das Produkt abgeben, müssen daher über dessen Zusammensetzung Auskunft geben können. Dies kann beispielsweise umgesetzt werden, indem dem Personal eine vollständige Kennzeichnung schriftlich zur Verfügung gestellt wird.

Folgende Angaben müssen auf jeden Fall auf der Verpackung stehen:  

  • Sachbezeichnung
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • Enthält das Produkt Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen aus lösen: «Enthält: x» (x steht für das Allergen, z. B. Milch).

Spezialfälle: 

  • Bestrahlte Lebensmittel oder Produkte, welche gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten oder damit hergestellt sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
  • Lebensmittel, welche das Süssungsmittel Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) enthalten, sollten aus Gründen des Gesundheitsschutzes den Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» aufweisen.

Nicht vorgeschrieben ist u.a. die Angabe einer Kontaktadresse, das Produktionsland oder die Nährwertkennzeichnung.

Bei Produkten, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden, ist keine Mengenangabe erforderlich (MeAV, SR 941.204). 

Das Bild zeigt die Etikette mit allen obligatorischen Angaben wie der Sachbezeichnung, Zutatenliste, Nährwertdeklaration, Produktionsland, Kontaktadresse, Angaben zur Aufbewahrung und Haltbarkeit,.
Beispiel einer vollständigen Kennzeichnung einer Milchschokolade mit Haselnüssen. Quelle: Kantonales Labor Zürich
Die Abbildung zeigt die Etikette von Milchschokolade mit Haselnüssen in einer Musterverpackung mit reduzierter Kennzeichnung.
Beispiel einer Etikette für ein kleines Warenmuster: vereinfachte Kennzeichnung bei einer Milchschokolade mit Haselnüssen. Quelle: Kantonales Labor Zürich.

«Müsterli» ohne Verpackung, Degustationen

Bei Produkten ohne Verpackung, wie z. B. Gipfeli, kann auf die Angaben in schriftlicher Form verzichtet werden, wenn die Information der Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird - z. B. durch mündliche Auskunft. Dies gilt auch bei Degustationen.

Zu beachten: falls das Produkt Zutaten enthält, welche Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, müssen diese schriftlich angegeben werden. Auf eine schriftliche Angabe kann nur dann verzichtet werden, wenn gut sichtbar schriftlich darauf hingewiesen wird, dass diese Auskunft  mündlich eingeholt werden kann und das Personal auch über die notwendigen Informationen verfügt. 

Bestrahlte Lebensmittel oder Produkte, welche gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten oder damit hergestellt sind, müssen immer schriftlich gekennzeichnet werden.

Gratis-Abgabe und Degustationen bei alkoholischen Getränken

Das Alkoholgesetz (AlkG) verbietet die unentgeltliche Abgabe von gebrannten Wassern. Somit dürfen beispielsweise Likör, Gin, Whisky, Schnaps und Mischgetränke mit gebrannten Wassern, wie z. B Alcopops oder Hard Seltzer, nicht als Gratismuster oder zu Degustationszwecken gratis abgegeben werden. Ausnahmen wie für Messen und Ausstellungen können von der zuständigen Behörde bewilligt werden.

Bier, Schaumwein und Wein bis 15 Volumenprozent Alkohol (respektive 18 Volumenprozent für reinen Naturwein), die durch reine Vergärung hergestellt sind, dürfen als Muster abgegeben werden; jedoch nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.

Wie bei allen alkoholischen Getränken sind auch bei der Abgabe von Mustern weitere bundesrechtliche Vorgaben und Bestimmungen des Kantons Zürich zu beachten, insbesondere das Gesundheitsgesetz (GesG), das Gastgewerbegesetz und die Richtlinien zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel.

Für den Vollzug des Gastgewerbegesetzes sind die Gemeinden zuständig. Anfragen sind direkt an die Gemeinden zu richten.

Weitere Informationen: 

Mengenangaben auf Lebensmitteln: Symbol ℮

Auf Lebensmitteln sieht man manchmal bei der Mengenangabe das Symbol ℮. Dieses steht für quantité estimée, dies könnte man mit «voraussichtliche Menge» übersetzen. Es weist darauf hin, dass die Mengenangabe nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie 76/211/EWG (Fertigpackungsrichtlinie) erfolgt. Diese Richtlinie regelt, welche Abweichungen von der Mengenangabe erlaubt sind und wie das Gewicht oder das Volumen bei vorverpackten Lebensmitteln anzugeben sind. So ist es ja fast unmöglich, eine Tasche mit genau einem Kilogramm Äpfeln zu füllen. Abweichungen von der Mengenangabe sind hier möglich und innerhalb der gesetzten Grenzen auch zulässig. Über viele Verpackungen gemittelt muss das angegebene Gewicht aber stimmen.
In der Schweiz ist die Mengenangabe auf Lebensmittel nicht im Lebensmittelrecht, sondern in der Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV) geregelt. Bei Fragen zur Mengenangabe wenden Sie sich bitte an das Eichamt ZH+1.
 

Online angebotene Lebensmittel

Alle lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Angaben müssen online zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Datierung und das Warenlos. Bei offen angebotenen Produkten wie Gipfeli oder Menus von Lieferdiensten müssen dieselben Informationen zur Verfügung gestellt werden. Auf schriftliche Angaben kann teilweise verzichtet werden, wenn die Informationen z. B. beim Kundendienst erfragt werden können. Für die Werbung und Anpreisung im Webshop gelten dieselben Bedingungen wie für die Lebensmittel selbst.

Informationen zu online angebotenen vorverpackten Lebensmitteln

Konkret vorgeschrieben sind sämtliche Angaben gemäss Art. 3 LIV; Anzugeben sind insbesondere folgende Elemente:

  •  Sachbezeichnung
  • Vollständige Zutatenliste
  • Sofern vorhanden, Hinweise z. B. zum Koffeingehalt, Süssstoffen oder besonderer Verarbeitung (z. B. «pasteurisiert», «unter Schutzatmosphäre verpackt»)
  • Nährwertdeklaration
  • Wenn nötig, Informationen über die Aufbewahrung und Haltbarkeit des Produktes (z. B. «gekühlt aufbewahren») sowie eine Gebrauchsanweisung
  • Sofern zutreffend, Hinweis auf gentechnologisch veränderte Lebensmittel oder Zutaten
  • Kontaktadresse der verantwortlichen Firma oder des Onlineshops
  • Produktionsland.

Das Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum und das Warenlos müssen online nicht angegeben werden.

Je nach Produktekategorie sind weitere schriftliche Angaben nötig; die folgenden Informationen sind nicht abschliessend:

  • Fleisch: Angaben zur Herkunft, Aufzucht und Schlachtung, allenfalls Bewilligungsnummern des Schlachthofs oder Zerlegebetriebs, Identitätskennzeichen (Art. 17, Art. 36 LIV)
  • Fisch: Produktionsland / Fanggebiet, Produktionsmethode, Fanggerät (Art. 17 LIV, Art. 19 VLtH)
  • Milch und Milchprodukte: Angaben gemäss VLtH zur Hitzebehandlung wie Past oder UHT, Fettgehalt, Festigkeitsstufe bei Käse etc.
  • Nahrungsergänzungsmittel: empfohlene tägliche Verzehrsmenge, Warnhinweise (Art. 3 VNem)
  • Alkoholische Getränke mit mehr als 1.2 Vol% Alkohol: Angabe des Alkoholgehaltes. Vorschriften zum Jugendschutz und Werbung beachten (Art. 42, Art. 43 LGV)

Informationen zu offen angebotenen Lebensmitteln im Onlineverkauf

Wenn Lebensmittel offen angeboten und erst auf Wunsch oder Bestellung des Kunden verpackt werden, gilt dies als Offenverkauf. Beispiele dafür sind z. B. einzelne Gipfeli oder Kuchenstücke oder auch Pizza vom Lieferdienst. Für solche Produkte gelten dieselben Bestimmungen wie bei vorverpackten Produkten (Art. 39 LGV). Beim Offenverkauf ist es aber möglich, auf schriftliche Angaben teilweise zu verzichten. Dann müssen den Kunden die notwendigen Informationen für den Kauf des Produkts auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Den Kunden wird mit einem gut sichtbaren Hinweis mitgeteilt, wie und wo die notwendigen Informationen eingeholt werden können
  • Die Informationen sind kostenlos und stehen jederzeit zur Verfügung
  • Die angegebene Kontaktperson muss die entsprechenden Auskünfte erteilen können.

Auch bei offen angebotenen Lebensmitteln sind einige Angaben in jedem Fall schriftlich zu machen. Dazu gehört insbesondere die Herkunft von Fleisch sowie, falls zutreffend, Informationen über gentechnologische oder andere besondere Verfahren, in der Schweiz nicht zulässige Haltungsformen von Tieren oder den Einsatz von Antibiotika und Wachstumsförderern in der Tierzucht (Art. 39 LGV).

Online-Werbung und Anpreisungen

Die Bestimmungen über die Werbung und Anpreisung von Lebensmitteln gelten auch für Onlineshops:

  • Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen den Konsumenten nicht täuschen
  • Die Bestimmungen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sind einzuhalten
  • Verboten sind Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind.

Alterskontrolle bei der Alkoholabgabe im Onlinehandel

Das Lebensmittelgesetz verbietet den Verkauf von alkoholischen Getränken wie Bier und Wein (gegorene Getränke) an Jugendliche unter 16 Jahren. Gemäss Alkoholgesetz dürfen gebrannte Wasser wie Spirituosen und Mischgetränke damit (z. B. Alcopops) nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Dies gilt auch für den Verkauf in Onlineshops. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV zeigt in einem Informationsschreiben auf, wie die Alterskontrolle auch online umgesetzt werden kann.

Rücknahme und Rückruf

Stellt ein Lebensmittelbetrieb fest oder hat Grund zur Annahme, dass gesundheitsschädliche Lebensmittel abgegeben wurden, so muss er unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde informieren. Die betroffenen Lebensmittel sind sofort vom Markt zurückzunehmen (Rücknahme) oder gar zurückzurufen (Rückruf). Das Vorgehen ist in Art. 84 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung geregelt.

Kontakt

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