Zulassung Obligatorische Krankenpflegeversicherung

Wenn Gesundheitsfachpersonen Ihre Leistungen zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen möchten, finden Sie hier die Informationen.

Allgemeine Informationen

Wenn Gesundheitsfachpersonen Ihre Leistungen zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen möchten, benötigen sie eine Zulassung. Diese ist zusätzlich zur Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung einzureichen.

Kanton befindet über Zulassung

Mit Beschluss vom 19. Juni 2020 haben die eidgenössischen Räte verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend der Zulassung von ambulanten Leistungserbringern verabschiedet. Ebenso wurden die entsprechenden Verordnungen angepasst. Diese Änderung beinhaltet demnach ein formelles Zulassungsverfahren. 

Gemäss dem Zulassungsrecht prüfen die Kantone, ob ambulante Leistungserbringer ihre Tätigkeit zulasten der OKP (gesetzliche Grundversicherung) abrechnen können und fällen einen formellen Zulassungsentscheid.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Folgende Berufsgruppen können eine Zulassung zur Leistungsabrechnung über die OKP beantragen:

  • Apotheker/in
  • Arzt/Ärztin
  • Chiropraktor/in
  • Ergotherapeut/in
  • Ernährungsberater/in
  • Geburtshelfer/in
  • Logopäde/Logopädin
  • Neuropsycholog/in
  • Pflegefachmann/frau
  • Physiotherapeut/in
  • Podolog/in
  • Psychologische/r Psychotherapeut/in
  • Zahnarzt/Zahnärztin

Diese Berufe können keine Zulassung zur Leistungserbringung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) beantragen:

  • Akupunkteur/innen
  • Dentalhygieniker/innen
  • Drogist/in
  • Laborleiter/innen
  • Nichtärztliche Komplementärmediziner/innen
  • Optometrist/in
  • Osteopath/innen
  • Medizinische Masseur/innen
  • Kosmetiker/innen

Reichen Sie das Gesuch nicht früher als drei Monate vor dem vorgesehenen Termin der Tätigkeitsaufnahme bei der Gesundheitsdirektion ein. Sobald das vollständige Gesuch inkl. aller Beilagen vorliegt, dauert die Bearbeitung in der Regel sechs Wochen. Eine Arbeitsaufnahme vor dem Vorliegen einer Bewilligung ist nicht gestattet. 

Untenstehend finden Sie eine Auflistung zu allen Unterlagen, die Sie für die Gesuchseinreichung in Ihrem Beruf benötigen. Bereiten Sie alle Unterlagen vor und starten Sie dann den Service, um das Gesuch einzureichen.

Wenn Sie nach der Einreichung Rückfragen zum Stand Ihres Gesuchs haben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail an gesundheitsberufe@gd.zh.ch (keine Telefonanfragen).

Eine ZSR-Nummer wird in der Regel an selbständig erwerbend tätige natürliche (Einzelfirma) oder an juristische Personen (z.B. AG, GmbH) erteilt, die zu Lasten der Krankenversicherung tätig sein können und wollen. Mit der ZSR-Nummer können Leistungen abgerechnet werden. Eine K-Nummer wird an eine angestellte Medizinalperson erteilt, welche die Kriterien für eine Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfüllt. Die erbrachten Leistungen werden über die ZSR-Nummer des Arbeitgebers abgerechnet

Die Beantragung einer ZSR-Nummer ist erst möglich, wenn die kantonale Berufsausübungsbewilligung und der Zulassungsentscheid vorliegen. Bevor Sie eine K-Nummer für angestellte Gesundheitsfachpersonen beantragen können, benötigen Sie zuerst die ZSR-Nummer.

Für die Erteilung der ZSR- und K-Nummern ist die SASIS AG zuständig.

Werden Leistungen aus unterschiedlichen ambulanten Leistungsbereichen erbracht, dann müssen die entsprechenden kantonalen Zulassungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorliegen. Die Leistungserbringer müssen die Leistungen gemäss vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen getrennt abrechnen und benötigen dafür die entsprechenden ZSR-Nummern.


Zum Beispiel: Über eine ZSR-Nummer als Physiotherapeut/in oder Organisation der Physiotherapie, dürfen nur physiotherapeutische Leistungen abgerechnet werden. Werden zusätzlich auch noch Ergotherapeutische Leistungen erbracht, dann müssen diese Leistungen über eine ZSR-Nummer als Ergotherapeut/in oder Organisation der Ergotherapie abgerechnet werden.

Für die Umsetzung der nationalen Vorgaben zur Zulassungsbeschränkung bedarf es gemäss eines Gerichtsurteils einer kantonalen gesetzlichen Grundlage. Die Zulassungsbeschränkung tritt deshalb im Kanton Zürich vorerst nicht in Kraft. Zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben soll zuerst eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Qualitätsanforderungen OKP-Zulassung in Kürze

Verfügen Sie über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem?

  • Mit einem QMS soll ein systematisches Qualitätsmanagement sichergestellt werden.
  • Im Fokus stehen dabei die Ermittlung sowie die Erfüllung der Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten.
  • Ein QMS beinhaltet die systematische, gezielte und geplante Herangehensweise an die Umsetzung der Ziele des Leistungserbringers und die Strukturierung, Steuerung sowie stetige Optimierung der Abläufe durch die  Erfassung und Beschreibung der Aufbau- und Ablauforganisation.
  • Mit «geeignet» ist gemeint, dass das QMS insbesondere der Leistungserbringung und der Komplexität der Leistungserbringung angepasst sein soll.

Dieses muss in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen (Handbuch, Konzepte etc.) und als Weisung(en) für alle Mitarbeitenden ersichtlich vorliegen, sowie regelmässig überprüft und ggf. angepasst werden.

Es ist hierbei irrelevant, ob Sie Ihre Tätigkeit alleine oder im Rahmen einer Einrichtung / Organisation ausüben. Beschreiben Sie die Strukturen und Inhalte Ihres QMS und zeigen Sie uns auf, mit welcher Form Sie tätig sind.

Verfügen Sie über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem?

  • Mit einem Berichts- und Lernsystem (z.B. analog einem Critical Incident Reporting Netzwerke «CIRS» in Spitälern) werden unerwünschte Ereignisse festgehalten, analysiert, entsprechende Verbesserungsmassnahmen durchgeführt und ausgewertet. Dies mit dem ausdrücklichen Ziel, Erkenntnisse zu gewinnen, mit denen Todesfälle und Gefährdungssituationen in Zukunft verhütet werden können und eine Erhöhung der        Patientensicherheit erreicht werden kann.
  • Dieselben Ziele verfolgt auch ein übergeordnetes, gesamtschweizerisch einheitliches Reporting-Netzwerk. Im Rahmen der Qualitätsverträge können die Anforderungen an solche Meldesysteme konkretisiert werden.

Ein internes Berichts- und Lernsystem kann papiergestützt oder elektronisch aufgebaut sein.
Es ist hierbei irrelevant, ob Sie Ihre Tätigkeit alleine oder im Rahmen einer Einrichtung / Organisation ausüben.
Zeigen Sie uns auf, mit welcher Form Sie tätig sind.

Sind Sie einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen?

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Berufsverband nach dem aktuellen Stand und teilen Sie uns diesen mit.

Verfügen Sie über die Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen?

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Berufsverband nach dem aktuellen Stand und teilen Sie uns diesen mit.

Für Einzelpersonen

Medizin und Zahnmedizin

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Diese Unterlagen müssen für das Gesuch eingereicht werden

  • Kopie des Vertrags des Anschlusses an einer zertifizierten Gemeinschaft oder an die Stammgemeinschaft des EPD.
  • Für Ärzte und Ärztinnen: Nachweis der Sprachkompetenzen C1 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Ausser Sie verfügen über eine schweizerische, gymnasiale Maturität mit Deutsch als Grundlagenfach, ein in Deutsch erworbenes eidgenössisches Diplom oder ein in Deutsch erworbenes und in der Schweiz anerkanntes Diplom als Arzt oder Ärztin.
  • Kopie der Vollmacht, sofern Sie das Gesuch durch eine Drittperson einreichen lassen

Innerhalb des Gesuchs werden zudem folgende Angaben benötigt:

  • Beschrieb der Prozesse, Strukturen Ihres Qualitätsmanagementsystems
  • Angaben zu einem geeigneten internen Berichts- und Lernsystem
  • Angaben zum Anschluss an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zu unerwünschten Ereignissen oder Beschrieb, warum kein solcher Anschluss vorhanden ist.
  • Angaben zur technischen Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen oder Beschrieb, warum diese Ausstattung nicht vorhanden ist.

Hinweis: Werden Leistungen aus unterschiedlichen ambulanten Leistungsbereichen erbracht, dann müssen die entsprechenden kantonalen Zulassungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorliegen. Die Leistungserbringer müssen die Leistungen gemäss vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen getrennt abrechnen und benötigen dafür die entsprechenden ZSR-Nummern.
Zum Beispiel: Über eine ZSR-Nummer als Physiotherapeut/in oder Organisation der Physiotherapie, dürfen nur physiotherapeutische Leistungen abgerechnet werden. Werden zusätzlich auch noch ergotherapeutische Leistungen erbracht, dann müssen diese Leistungen über eine ZSR-Nummer als Ergotherapeut/in oder Organisation der Ergotherapie abgerechnet werden.

Als Ärztin und Arzt werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • über den eidgenössischen oder einen eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel im Fachgebiet nach dem MedBG, für das die Zulassung beantragt wird, verfügen,
  • mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben,
  • die notwendige Sprachkompetenz in Deutsch mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen; es wird Niveau C1 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorausgesetzt (vom Sprachnachweis ist befreit, wer einen folgenden Abschluss vorweisen kann a) eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der Deutsch Grundlagenfach war; b) ein in Deutsch erworbenes eidgenössisches Diplom für Ärzte und Ärztinnen; c) ein in Deutsch erworbenes und nach Artikel 15 MedBG anerkanntes ausländisches Diplom), 
  • über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Ärztin oder Arzt nach Art. 34 MedBG verfügen,
  • sie einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft über das elektronische Patientendossier angeschlossen sind,
  • Ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben,
  • nachweisen, dass Sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Ausnahmen/Spezialfälle 

Erfüllen Sie alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen können Sie also auch ohne Nachweis der dreijährigen Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte als Leistungserbringer zur Abrechnung zulasten der OKP zugelassen werden, wenn Sie über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG) verfügen:

Vorteile:

  • Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
  • Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
  • Kinder- und Jugendmedizin;
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs Medizin beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnung:

Als Zahnärztin und Zahnarzt werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einer zahnärztlichen Praxis, d.h. bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, die/der über OKP abrechnet oder einem zahnärztlichen Institut, das über OKP abrechnet, ausgeübt haben,
  • über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Zahnärztin oder Zahnarzt nach Art. 34 MedBG verfügen,
  • in einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte mind. eine dreijährige Weiterbildung absolviert haben,

darunter fallen folgende Abschlüsse:

  • Fachzahnärztin / Fachzahnarzt Kieferorthopädie (SSO)
  • Fachzahnärztin / Fachzahnarzt Oralchirurgie (SSO)
  • Fachzahnärztin / Fachzahnarzt Rekonstruktive Zahnmedizin (SSO)
  • Fachzahnärztin / Fachzahnarzt Parodontologie (SSO)
  • WBA Allgemeine Zahnmedizin (SSO)
  • WBA Endodontologie (SSE/SSO)
  • WBA Kinderzahnmedizin (SVK/SSO)
  • WBA Orale Implantologie (SGI/SSO)
  • WBA Präventive und Rekonstruktive Zahnmedizin (SSPRE/SSO)

Vorteile:

  • Ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben;
  • nachweisen, dass Sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs Zahnmedizin beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnung:

Psychologische Psychotherapie und Neuropsychologie

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Diese Unterlagen müssen für das Gesuch eingereicht werden

  • Relevante Zeugniskopien zu den praktischen Tätigkeiten gemäss den fachspezifischen Anforderungen
  • Bei Selbstständigkeit: Der Nachweis kann mit Kopien von AHV-Abrechnungen, Mietverträgen, anonymisierten Rechnungen, Versicherungspolicen oder Steuererklärungen erbracht werden
  • Bei Selbstständigkeit: Supervisionsbestätigungen, die den Zeitraum der Selbständigkeit abdecken
  • Kopie der Vollmacht, sofern Sie das Gesuch durch eine Drittperson einreichen lassen

Innerhalb des Gesuchs werden zudem folgende Angaben benötigt:

  • Prozessen und Strukturen des Qualitätsmanagementsystems
  • Informationen zum internen Berichts- und Lernsystem
  • Auskunft, ob Sie an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen sind. Wenn ja, welches und wenn nein, muss dies begründet werden.
  • Angaben, ob sie über die Ausstattung verfügen, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen. Wenn ja, welche Primärsysteme und Austauschformate verwendet werden und ob die Mehrfachnutzung der Daten sichergestellt ist. Wenn nein, muss dies begründet werden.

Hinweis: Werden Leistungen aus unterschiedlichen ambulanten Leistungsbereichen erbracht, dann müssen die entsprechenden kantonalen Zulassungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorliegen. Die Leistungserbringer müssen die Leistungen gemäss vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen getrennt abrechnen und benötigen dafür die entsprechenden ZSR-Nummern.
Zum Beispiel: Über eine ZSR-Nummer als Physiotherapeut/in oder Organisation der Physiotherapie, dürfen nur physiotherapeutische Leistungen abgerechnet werden. Werden zusätzlich auch noch ergotherapeutische Leistungen erbracht, dann müssen diese Leistungen über eine ZSR-Nummer als Ergotherapeut/in oder Organisation der Ergotherapie abgerechnet werden.

Am 1. Juli 2022 ist zudem das bisherige Delegationsmodell durch das Anordnungsmodell nach KVG ersetzt worden. Seit diesem Zeitpunkt können Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als eigenständige Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen und abrechnen. Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung. Bis dahin konnten Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nur delegiert (unter Aufsicht und Verantwortung) für Psychiaterinnen und Psychiater oder ärztliche Psychotherapeutinnen oder -therapeuten Leistungen zulasten der OKP erbringen.
Gemäss den Übergangsbestimmungen der Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV) konnte die delegierte Psychotherapie noch maximal bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. bis am 31. Dezember 2022, vergütet werden. Seit dem 1. Januar 2023 ist die Abrechnung ärztlich delegierter Psychotherapie im Namen und auf Rechnung einer Ärztin oder eines Arztes oder einer ambulanten ärztlichen Institution nicht mehr möglich, womit der Wechsel vom bisherigen Delegations- zum Anordnungsmodell definitiv vollzogen wurde.

Ausführliche Informationen zum Anordnungsmodell finden Sie im Merkblatt oder auf der Homepage des Bundesamtes für Gesundheit:

Als psychologische Psychotherapeutin oder Psychotherapeut werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • über eine kantonale Bewilligung für die Ausübung des Psychotherapieberufs nach Artikel 22 PsyG verfügen;
  • wenn Sie eine über eine klinische Erfahrung von drei Jahren verfügen, davon mindestens 12 Monate in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen, die über eine der folgenden Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügen: ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorie A, B oder C nach dem Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016 Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C nach dem Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie» vom 1. Juli 2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2018
  • Ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben;
  • nachweisen, dass Sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.
  • Gemäss Art. 58g KVV müssen die Leistungserbringer über das erforderliche qualifizierte Personal (lit. a), über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem (lit. b) sowie über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem verfügen und sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen haben (lit. c). Zudem müssen sie über die Ausstattung verfügen, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen (lit. d).

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs psychologische Psychotherapie beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnung:

Als Neuropsychologin oder Neuropsychologen werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • über einen anerkannten Abschluss in Psychologie und einen eidgenössischen oder als gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach dem Psychologieberufegesetz (PsyG) oder
  • einen anerkannten Abschluss in Psychologie nach dem PsyG und einen Fachtitel Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen verfügen.

Innerhalb des Gesuchs werden zudem folgende Angaben benötigt:

  • Prozessen und Strukturen des Qualitätsmanagementsystems
  • Informationen zum internen Berichts- und Lernsystem
  • Auskunft, ob Sie an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen sind. Wenn ja, welches und wenn nein, muss dies begründet werden.
  • Angaben, ob sie über die Ausstattung verfügen, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen. Wenn ja, welche Primärsysteme und Austauschformate verwendet werden und ob die Mehrfachnutzung der Daten sichergestellt ist. Wenn nein, muss dies begründet werden.

Hinweis: Werden Leistungen aus unterschiedlichen ambulanten Leistungsbereichen erbracht, dann müssen die entsprechenden kantonalen Zulassungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorliegen. Die Leistungserbringer müssen die Leistungen gemäss vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen getrennt abrechnen und benötigen dafür die entsprechenden ZSR-Nummern.

Zum Beispiel: Über eine ZSR-Nummer als Physiotherapeut/in oder Organisation der Physiotherapie, dürfen nur physiotherapeutische Leistungen abgerechnet werden. Werden zusätzlich auch noch ergotherapeutische Leistungen erbracht, dann müssen diese Leistungen über eine ZSR-Nummer als Ergotherapeut/in oder Organisation der Ergotherapie abgerechnet werden.

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs Neuropsychologie beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnung:

Alle weiteren Gesundheitsberufe 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Diese Unterlagen müssen für das Gesuch eingereicht werden:

  • Relevante Zeugniskopien zu den praktischen Tätigkeiten gemäss den fachspezifischen Anforderungen
  • Kopie der Vollmacht, sofern Sie das Gesuch durch eine Drittperson einreichen lassen

Innerhalb des Gesuchs werden zudem folgende Angaben benötigt:

  • Beschrieb der Prozesse, Strukturen Ihres Qualitätsmanagementsystems und wie die Einhaltung der Hygienestandards im Arbeitsalltag umgesetzt wird
  • Angaben zu einem geeigneten internen Berichts- und Lernsystem (Speicherort und Zugriffsregeln der Daten, Aufbewahrung der physischen Akten, Sicherung der Patientendaten, Umgang mit Fehlern und/oder unvorhergesehenen Ereignissen)
  • Angaben zum Anschluss an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zu unerwünschten Ereignissen oder Beschrieb, warum kein solcher Anschluss vorhanden ist
  • Angaben zur technischen Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen oder Beschrieb, warum diese Ausstattung nicht vorhanden ist

Hinweis: Werden Leistungen aus unterschiedlichen ambulanten Leistungsbereichen erbracht, dann müssen die entsprechenden kantonalen Zulassungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorliegen. Die Leistungserbringer müssen die Leistungen gemäss vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen getrennt abrechnen und benötigen dafür die entsprechenden ZSR-Nummern.
Zum Beispiel: Über eine ZSR-Nummer als Physiotherapeut/in oder Organisation der Physiotherapie, dürfen nur physiotherapeutische Leistungen abgerechnet werden. Werden zusätzlich auch noch ergotherapeutische Leistungen erbracht, dann müssen diese Leistungen über eine ZSR-Nummer als Ergotherapeut/in oder Organisation der Ergotherapie abgerechnet werden. 

Als Ergotherapeut oder Ergotherapeutin werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Ergotherapeut oder Ergotherapeutin oder eine anerkannte Bewilligung verfügen (nach Art. 34 Abs. 1 GesBG);
  •  während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt haben:
    - bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die nach dieser Verordnung (KVV) zugelassen ist;
    - in einem Spital, unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung (KVV) erfüllt;
    - oder in einer Organisation der Ergotherapie, unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung (KVV) erfüllt;
  • Ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben;
  • nachweisen, dass Sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs Ergotherapie beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnung:

Als Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin oder anerkannte Bewilligung verfügen;
  • während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt haben:
    - bei einem Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin, der oder die nach der Verordnung (KVV) zugelassen ist;
    - in einem Spital, unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung (KVV) erfüllt; oder
    - in einer Organisation der Ernährungsberatung, unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung (KVV) erfüllt;
  • Ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben;
  • nachweisen, dass Sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs Ernährungsberatung beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnung:

Als Hebamme werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Hebamme oder anerkannte Bewilligung verfügen;
  • während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt haben:
    - bei einer nach der Verordnung (KVV) zugelassen Hebamme;
    - in einer geburtshilflichen Abteilung eines Spitals, unter der Leitung einer Hebamme, welche die die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung (KVV) erfüllt;
    - oder in einer Organisation der Hebammen, unter der Leitung einer Hebamme, welche die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung (KVV) erfüllt.
  • Ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben;
  • nachweisen, dass Sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs Geburtshilfe beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnung:

Als Logopäde oder Logopädin werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Logopäde oder Logopädin verfügen;
  • Sie verfügen über eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung als Logopäde oder Logopädin mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern:
    - Linguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik);
    - Logopädie (logopädische Methodenlehre [Beratung, Abklärung, Behandlung],
    - Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, Sprachpathologie);
    - Medizin (Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Phoniatrie, Psychiatrie, Stomatologie);
    - Pädagogik (Pädagogik, Sonderpädagogik, Heilpädagogik);
    - Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogische Psychologie einschliesslich Lernpsychologie, Sozialpsychologie);
    - Recht (Sozialgesetzgebung).
  • Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie, überwiegend im Erwachsenenbereich, ausgeübt, davon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und im Beisein eines Logopäden oder einer Logopädin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, in einer Facharztpraxis oder in einer Organisation der Logopädie, die nach dieser Verordnung zugelassen ist, absolviert werden.
  • Ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben;
  • nachweisen, dass Sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs Logopädie beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnungen:

Als Pflegefachfrau und Pflegefachmann werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder anerkannte Bewilligung verfügen;
  • während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt haben:
    - bei einer nach dieser Verordnung (KVV) zugelassenen Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann; 
    - in einem Spital oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung eines Pflegefachmanns oder einer Pflegefachfrau, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung (KVV) erfüllt;
    - oder in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, unter der Leitung eines Pflegefachmanns oder einer Pflegefachfrau, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung (KVV) erfüllt.
  • Ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben;
  • nachweisen, dass Sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs Pflege beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnung:

Als Physiotherapeut oder Physiotherapeutin werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Physiotherapeut oder Physio-therapeutin oder anerkannte Bewilligung verfügen;
  • während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt haben:
    - bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die nach dieser Verordnung (KVV) zugelassen ist; 
    - in einer physiotherapeutischen Spezialabteilung eines Spitals, unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulas-sungsvoraussetzungen dieser Verordnung (KVV) erfüllt;
    - oder in einer Organisation der Physiotherapie, unter der Leitung eines Physiothera-peuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung (KVV) erfüllt;
  • Ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben;
  • nachweisen, dass Sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs Physiotherapie beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnungen:

Als Podologe oder Podologin werden Sie zugelassen, wenn Sie:

Vorteile:

  • über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Podologe oder Podologin verfügen;
  • über ein Diplom einer höheren Fachschule gemäss Rahmenlehrplan Podologie vom 12. November 2010 in der Fassung vom 12. Dezember 2014 oder eine gleichwertige Ausbildung gemäss Ziffer 7.1 des Rahmenlehrplans verfügen (nach Art. 50d KVV).
  • nach Erhalt ihres Diploms während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt haben:
    - bei einem Podologen oder einer Podologin, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist;
    - in einer Organisation der Podologie, die nach dieser Verordnung zugelassen ist;
    - oder in einem Spital, in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung eines Podologen oder einer Podologin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
  • Ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben;
  • nachweisen, dass Sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs Podologie beziehen sich auf folgende Gesetze und Verordnung:

Für Institutionen/Organisationen

Informationen zu den Angaben im Gesuch

Stellen Sie Ihre Unterlagen zusammen, bevor Sie das Gesuch starten. Sie können im Online-Gesuch keine Informationen zwischenspeichern.

Alle Fachbereiche müssen zusätzlich zu den Dokumenten, die sie hochladen, folgende Angaben innerhalb des Gesuchs machen:

  • Beschrieb der Prozesse, Strukturen Ihres Qualitätsmanagementsystems
  • Angaben zu einem geeigneten internen Berichts- und Lernsystem
  • Angaben zum Anschluss an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zu unerwünschten Ereignissen oder Beschrieb, warum kein solcher Anschluss vorhanden ist.
  • Angaben zur technischen Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen oder Beschrieb, warum diese Ausstattung nicht vorhanden ist.

Ambulante ärztliche Institution

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Eine Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dient, wird zugelassen, wenn:

Vorteile:

  •  die namens und auf Rechnung der Einrichtung tätigen angestellten Ärzte und Ärztinnen
    - mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben;
    - die notwendige Sprachkompetenz in Deutsch mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen; es wird Niveau C 1 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorausgesetzt. (vom Sprachnachweis ist befreit, wer eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der Deutsch Grundlagenfach war; ein in Deutsch erworbenes eidgenössisches Diplom für Ärzte und Ärztinnen; ein in Deutsch erworbenes und in der Schweiz anerkanntes Diplom als Ärztin oder Arzt hat)
    - über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet nach dem MedBG, für das die Einrichtung eine Zulassung hat oder beantragt, und
    - über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Ärztin oder Arzt nach Art. 34 MedBG verfügen;
  • sie sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Art. 11 Bst. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier anschliesst;
  • die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g erfüllt.

Mehr Informationen zu den oben genannten Punkten finden Sie im Merkblatt.

 

Dokument Zu beachten
Nachweis EPD-Anschluss Kopie des Vertrages
Sämtliche Leistungserbringer erfüllen die Kriterien von Artikel 38 Abs. 1 lit. a und b KVV, wie auch Art. 37 Absätze 1 und 3 KVG sowie Art. 55a KVG. Bestätigung innerhalb des Gesuchs
Berufliche Qualifikationen sowie die für die Leistungserbringung notwendigen und absolvierten Aus- und Weiterbildungen pro Person  
Organigramm  
Personalspiegel mit folgenden Angaben: Person / Pensum     
Vollmacht, sofern Sie das Gesuch durch eine Drittperson einreichen lassen  Kopie
Eine Bestätigung über den Eintrag im Handelsregister (kein Zefix-Auszug) Kopie

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs bezieht sich auf
folgende Gesetze und Verordnung: 

Ambulante zahnärztliche Institution

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Eine Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Zahnärztinnen und Zahnärzte dient, wird zugelassen, wenn:

Vorteile:

  • die namens und auf Rechnung der Einrichtung tätigen angestellten Zahnärzte und Zahnärztinnen
    - während mindestens drei Jahren eine praktische Tätigkeit in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausgeübt haben (Art. 42 Abs. 1 Bst. b KVV);
    - über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Zahnärztin oder Zahnarzt nach Art. 34 MedBG verfügen (Art. 42 Abs. 1 Bst. a KVV);
  • die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g erfüllt (Art. 42 Abs. 1 Bst. c KVV).

Mehr Informationen zu den oben genannten Punkten finden Sie im Merkblatt.
 

Dokument Zu beachten
Sämtliche angestellten Zahnärzte/innen erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen von Artikel 42 Abs. 1 lit. a und b KVV. Bestätigung innerhalb des Gesuchs
Berufliche Qualifikationen pro Person  
Organigramm  
Personalspiegel mit folgenden Angaben:  Person / Pensum   
Vollmacht, sofern Sie das Gesuch durch eine Drittperson einreichen lassen  Kopie
Eine Bestätigung über den Eintrag im Handelsregister (kein Zefix-Auszug) Kopie

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs bezieht sich auf
folgende Gesetze und Verordnung: 

Zulassung einer Pflegeinstitution

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime sowie Pflegewohnungen sind zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen, wenn sie eine ausreichende pflegerische und ärztliche Betreuung gewährleisten sowie über das erforderliche Fachpersonal und die erforderliche Einrichtung verfügen und auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind.

Mit der Erteilung der gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligung erfolgt gleichzeitig die Aufnahme der bewilligten Pflegebetten in die Zürcher Pflegeheimliste und damit die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der OKP.

Für die Erteilung der ZSR-Nummer (Abrechnungsnummer) für den Leistungserbringer ist die SASIS AG zuständig. Die Beantragung einer ZSR-Nummer ist erst möglich, wenn die kantonale Betriebsbewilligung und der Zulassungsentscheid vorliegen.
 

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Zulassung einer Spitex-Institution

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ist beabsichtigt, Leistungen einer Spitex-Institution zulasten der OKP abzurechnen, so ist deshalb zusätzlich zum bisherigen Gesuch für die Betriebsbewilligung ein Gesuch um Zulassung als Leistungserbringer zur Abrechnung zulasten der OKP einzureichen.

Spitex-Institutionen sind zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen, wenn sie nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind

Vorteile:

  • sie ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben
  • sie über das erforderliche Fachpersonal mit einer dem Tätigkeitsbereich entsprechenden Ausbildung sowie über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen verfügen
  • und nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV erfüllen.

Mehr Informationen zu den oben genannten Punkten finden Sie im Merkblatt.

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt:

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs bezieht sich auf
folgende Gesetze und Verordnung: 

Dokument Zu beachten
Die Angestellten erfüllen die Voraussetzungen gemäss der massgeblichen Bestimmung der KVV. Bestätigung innerhalb des Gesuchs
Organigramm  
Personalspiegel mit folgenden Angaben: Person / Pensum Nur, wenn nicht direkt im Online-Service die Angaben gemacht werden und diese als Anhang hochgeladen werden.
Eine Bestätigung über den Eintrag im Handelsregister (kein Zefix Auszug) Kopie

Zulassung einer Organisation der psychologischen Psychotherapie

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Werden OKP-pflichtige psychotherapeutische Leistungen nicht auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht, sondern im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person, so ist dieser Betrieb als Organisation der psychologischen Psychotherapie zu qualifizieren. Auch in diesem Fall ist für die Zulassung als Leistungserbringer zur Abrechnung zulasten der OKP ein entsprechendes Gesuch beim Amt für Gesundheit einzureichen. 


Eine Organisation der der psychologischen Psychotherapie wird gemäss Art. 52e KVV zugelassen, wenn sie:

Vorteile:

  • nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig ist, zugelassen ist;
  • ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt hat;
  • ihre Leistungen durch Personen erbringt, welche die Voraussetzungen nach Art. 50c Bst. a und b KVV erfüllen;
  • über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen verfügt;
  • nachweist, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllt.

Im Unterschied etwa zu Spitex-Institutionen ist eine Betriebsbewilligung für Organisationen der psychologischen Psychotherapie im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich nicht vorgesehen. Es ist deshalb nur die Zulassung als Leistungserbringer zur Abrechnung zulasten der OKP zu beantragen.
 

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs bezieht sich auf
folgendes Gesetz und Verordnung: 

Zusätzlich zu den oben genannten Angaben, sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Organigramm
  • Personalspiegel mit Angaben zu Personen und ihren Pensen
  • Eine Bestätigung über den Eintrag im Handelsregister (kein Zefix-Auszug)

Unter zulassungsrechtlichem Aspekt ist im Speziellen auf folgendes hinzuweisen, wenn Sie Angestellte beschäftigten:

  • Die leitende psychologische Psychotherapeutin oder der leitende psychologische Psychotherapeut muss über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
  • Jede für die Organisation tätige psychologische Psychotherapeutin oder jeder Psychotherapeut, die oder der über den erforderlichen Abschluss und Weiterbildungstitel verfügt und fachlich eigenverantwortlich psychotherapeutische Behandlungen durchführt, muss über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
  • Die Anforderungen zur Beschäftigung von Personen in Weiterbildung bleiben im Anordnungsmodell grundsätzlich dieselben wie unter dem bisherigen Delegationsmodell, mit Ausnahme der fachlichen Aufsicht: Diese ist neu durch eine psychologische Psychotherapeutin oder einen psychologischen Psychotherapeuten mit Berufsausübungsbewilligung wahrzunehmen. Sie kann nicht mehr wie unter dem Delegationsmodell durch eine Ärztin oder einen Arzt ausgeübt werden.
  • Werden Fachpersonen in Weiterbildung beschäftigt, hat die Organisation (Trägerschaft) sicherzustellen, dass genügend angestellte Fachpersonen die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 50c KVV erfüllen (sowohl bezogen auf die Anzahl Köpfe als auch die Pensen), die die Aufsicht über die Tätigkeit der Personen in Weiterbildung wahrnehmen und gewährleisten können.
  • Nach Auffassung des Bundesrates und des BAG sind Dienstleistungen von Fachpersonen, welche noch nicht über die gemäss Art. 50c KVV erforderliche klinische Erfahrung von drei Jahren verfügen (wovon mindestens 12 Monaten in einer durch das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung [SIWF] anerkannten psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung zu absolvieren sind) den zulasten der OKP verrechenbaren Leistungen zuzurechnen, soweit sie unter der Aufsicht einer Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung erbracht werden. Gleiches gilt für Leistungen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die sich in Weiterbildung befinden und demgemäss unter fachlicher Aufsicht tätig sind (vgl. EDI / BAG_Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsetzung der KVG-Änderung «Zulassung von Leistungserbringern», Stand: 13. April 2023). Ein höchstrichterlicher Entscheid dazu liegt noch nicht vor. Im Streitfall ist diese Frage direkt mit dem zuständigen Krankenversicherer zu klären. Das Amt für Gesundheit ist hierfür nicht zuständig.

Zulassung einer Organisation der Ergotherapie, Ernährungsberatung, Geburtshilfe, Logopädie, Neuropsychologie, Physiotherapie, Podologie

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Werden OKP-pflichtige Leistungen nicht auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht, sondern im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person, so ist dieser Betrieb (oder gegebenenfalls die entsprechende Betriebseinheit) als Organisation einer Berufsgruppe zu qualifizieren. Auch in diesem Fall ist für die Zulassung als Leistungserbringer zur Abrechnung zulasten der OKP ein entsprechendes Gesuch beim AFG einzureichen. 

Eine Organisation einer Berufsgruppe wird gemäss Art. 52 KVV zugelassen, wenn sie:

Vorteile:

  • nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig ist, zugelassen ist;
  • ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt hat;
  • ihre Leistungen durch Personen erbringt, welche die Voraussetzungen nach Art. 47 Bst. a und b KVV erfüllen;
  • über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen verfügt;
  • nachweist, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllt.


Betriebsbewilligungen sind für Organisationen der oben genannten Berufsgruppen im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich nicht vorgesehen. Die leitende Gesundheitsfachperson hat aber über eine Berufsausübungsbewilligung zu verfügen; ebenso jede für die Organisation tätige Gesundheitsfachperson, soweit sie oder er Behandlungen fachlich eigenverantwortlich durchführt.
 

Die Zulassungskriterien des Fachbereichs bezieht sich auf
folgendes Gesetz und Verordnung: 

Zusätzlich zu den oben genannten Angaben, sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Organigramm
  • Personalspiegel mit Angaben zu Personen und ihren Pensen
  • Eine Bestätigung über den Eintrag im Handelsregister (kein Zefix-Auszug)

Innerhalb des Gesuchs sind folgende Angaben zu machen:

  • Beschrieb der Prozesse, Strukturen Ihres Qualitätsmanagementsystems und wie die Einhaltung der Hygienestandards im Arbeitsalltag umgesetzt wird
  • Angaben zu einem geeigneten internen Berichts- und Lernsystem (Speicherort und Zugriffsregeln der Daten, Aufbewahrung der physischen Akten, Sicherung der Patientendaten, Umgang mit Fehlern und/oder unvorhergesehenen Ereignissen)
  • Angaben zum Anschluss an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zu unerwünschten Ereignissen oder Beschrieb, warum kein solcher Anschluss vorhanden ist
  • Angaben zur technischen Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen oder Beschrieb, warum diese Ausstattung nicht vorhanden ist.

Erneuerung für Einzelpersonen

Stellen Sie die Informationen zusammen, bevor Sie das Gesuch starten. Sie können im Online-Gesuch keine Informationen zwischenspeichern.

Innerhalb des Gesuchs sind folgende Angaben zu machen:

  • Beschrieb der Prozesse, Strukturen Ihres Qualitätsmanagementsystems
  • Angaben zu einem geeigneten internen Berichts- und Lernsystem
  • Angaben zum Anschluss an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zu unerwünschten Ereignissen oder Beschrieb, warum kein solcher Anschluss vorhanden ist.
  • Angaben zur technischen Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen oder Beschrieb, warum diese Ausstattung nicht vorhanden ist.

Es müssen keine Dokumente hochgeladen werden. 

Erneuerung für Institutionen und Organisationen

Informationen zu den Angaben im Gesuch

Stellen Sie Ihre Unterlagen zusammen, bevor Sie das Gesuch starten. Sie können im Online-Gesuch keine Informationen zwischenspeichern.

Alle Fachbereiche müssen zusätzlich zu den Dokumenten, die sie hochladen, folgende Angaben innerhalb des Gesuchs machen:

  • Beschrieb der Prozesse, Strukturen Ihres Qualitätsmanagementsystems
  • Angaben zu einem geeigneten internen Berichts- und Lernsystem
  • Angaben zum Anschluss an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zu unerwünschten Ereignissen oder Beschrieb, warum kein solcher Anschluss vorhanden ist.
  • Angaben zur technischen Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen oder Beschrieb, warum diese Ausstattung nicht vorhanden ist.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Zusätzlich zu den oben genannten Angaben, sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Organigramm
  • Personalspiegel mit Angaben zu Personen und ihren Pensen
  • Berufliche Qualifikationen sowie die für die Leistungserbringung notwendigen und absolvierten Ausbildungen pro Person.
  • Für Ärzte und Ärztinnen: Zusätzlich die Weiterbildungen pro Person
  • Kopie der Vollmacht, sofern Sie das Gesuch durch eine Drittperson einreichen lassen

 

Für 90-Tage-Dienstleistung 

Gesundheitsfachpersonen, die bereits in einem andern Kanton oder in einem EU- oder EFTA-Staat rechtmässig zur Berufsausübung niedergelassen sind, können während längstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein, ohne eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung (Berufsausübungsbewilligung) beantragen zu müssen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung («90-Tage-Dienstleistung») an die Gesundheitsdirektion notwendig und die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, nachdem die Gesundheitsdirektion bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Meldebestätigung).

Dienstleistungserbringung aus einem EU/EFTA-Staat

Wenn Sie bereits in einem EU/EFTA-Staat zur Berufsausübung niedergelassen sind und im Rahmen einer 90-Tage-Dienstleistungerbringung im Kanton Zürich in eigener fachlicher Verantwortung und wirtschaftlich selbstständig tätig werden möchten, müssen Sie jährlich das Meldeverfahren über das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI befolgen. Unter untenstehendem Link finden Sie weitere Informationen und erfahren, welche Unterlagen einzureichen sind.

Wenn Sie Ihre Leistungen während den 90 Tagen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen möchten, müssen Sie dazu ein Gesuch um Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der OKP einreichen. Um eine Zulassung zu erhalten, benötigen Sie auch die Meldebestätigung der 90-Tage-Dienstleistung. Sie können auch beide Gesuche gleichzeitig einreichen.

Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, finden Sie oben unter Zulassung OKP für Einzelpersonen.

Kontakt

Gesundheitsdirektion - Bewilligungen & Aufsicht

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
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8090 Zürich
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08:00 bis 12:00 Uhr;

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