Der Zugang zu amtlichen Dokumenten der Finanzdirektion ist grundsätzlich frei.
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Einsicht in Behördenakten
Jeder Person steht das Recht zu, in Behördenakten Einsicht zu nehmen. Vorbehalten bleiben überwiegende öffentliche (Geheimhaltung) oder private (Datenschutz) Interessen, die einer Einsichtnahme oder Veröffentlichung entgegen stehen.
Die Details sind im Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) und in der zugehörigen Verordnung (IDV) sowie in weiteren kantonalen Erlassen geregelt.
Verzeichnis der Informationsbestände
Jede Verwaltungseinheit veröffentlicht ein Verzeichnis ihrer Informationsbestände. Das Verzeichnis enthält
- eine Übersicht über die Aufgabenbereiche der jeweiligen Organisationseinheit (Registraturplan),
- Angaben über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen.
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Kommunikationsbeauftragter der Finanzdirektion
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