Vaterschaft

Die Vaterschaft eines Kindes muss in bestimmten Fällen rechtlich geregelt werden. Beispielsweise wenn die Mutter und der Vater nicht verheiratetet sind. Wir informieren Sie über die rechtliche Situation und unterstützen Sie, wenn es Fragen zur Vaterschaft gibt.

Kinder von nicht verheirateten Eltern

Wenn Eltern bei der Geburt eines Kindes miteinander verheiratet sind, dann gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, muss der Vater sein Kind anerkennen. Die Vaterschaft wird im Zivilstandsregister eingetragen.

Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft können Sie auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Sie können dies vor oder nach der Geburt des Kindes vornehmen.

Schweizerische Staatsangehörige können sich für die Vaterschaftsanerkennung an ein beliebiges Zivilstandsamt in der Schweiz wenden. Ausländische Staatsangehörige müssen sich an das für sie zuständige Zivilstandsamt wenden (Geburtsort des Kindes, Wohnsitz oder Schweizer Heimartort der Mutter oder des Vaters).

Unter dem unten stehenden Link können Sie das zuständige Zivilstandsamt sowie die notwendigen Dokumente für die Anerkennung ermitteln:

Gemeinsame elterliche Sorge

Nicht verheiratete Eltern müssen für die gemeinsame elterliche Sorge eine schriftliche Erklärung abgeben. Diese Erklärung können die Eltern gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der zuständigen Kindesschutzbehörde (KESB) einreichen.

Erziehungsgutschriften

Erziehungsgutschriften sind Zuschläge zum Erwerbseinkommen. Sie stehen Personen zu, welche Kinder unter 16 Jahre betreuen. Es sind keine effektiven Geldzahlungen, sondern fiktive Einkommen, die bei der späteren Rentenberechnung der AHV berücksichtigt werden. Die ganze Erziehungsgutschrift kann einem Elternteil angerechnet oder auf beide Eltern aufgeteilt werden. Gerne beraten wir Sie zu Fragen rund um die Erziehungsgutschriften.

Merkblatt

Die wichtigsten Informationen zu Vaterschaft, Unterhalt und elterlicher Sorge finden Sie kompakt zusammengefasst in unserem Merkblatt.

Beratung

Nicht verheiratete Eltern können sich mit diversen Fragen an den Rechtsdienst ihrer Region wenden, beispielsweise in den folgenden Situationen:

  • Sie haben Fragen zur Vaterschaftsanerkennung.
  • Sie wissen nicht, wer der Vater Ihres Kindes ist.
  • Sie sind nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet und dieser will sein Kind nicht anerkennen.
  • Sie vermuten, dass nicht die richtige Person als Vater im Zivilstandsregister eingetragen ist.
  • Sie haben Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge.
  • Sie möchten die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der KESB abgeben.

Wir beraten Sie gerne telefonisch, online oder vor Ort.

Finden Sie mittels Ihrer Postleitzahl (PLZ) die für Sie zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Route (Google)

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