Adoption

Die Adoption ist eine Massnahme zum Schutz des Kindes. Dabei gibt es verschiedene Adoptionsprozesse. Adoptierte Personen und ihre leiblichen Verwandten können ein Gesuch um Auskunft über ihre Herkunft beziehungsweise die zur Adoption freigegebene Person stellen.

Gemeinschaftliche Adoption

Bei einer gemeinschaftlichen Adoption adoptieren zwei Eheleute gemeinsam ein Kind. Eine Einzeladoption ist für alleinstehende Personen möglich, der Prozess ist der gemeinschaftlichen Adoption ähnlich.

Informationsanlass besuchen

Der erste Schritt im Rahmen der Eignungsabklärungen zur Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption ist der Besuch eines Informationsanlasses. An diesen Veranstaltungen informieren wir interessierte Paare und Einzelpersonen, wie sie sich auf die anspruchsvolle Aufgabe als künftige Adoptiveltern vorbereiten können; die Teilnahme ist obligatorisch vor Einreichung des Antrags auf Eignungsbescheinigung.

Wer kann ein Gesuch stellen?

Verheiratete Personen können ein Kind, das noch kein Eltern-Kind-Verhältnis zu ihnen hat, nur gemeinschaftlich adoptieren. Die gemeinschaftliche Adoption ist unverheirateten Paaren und Personen, die in registrierter Partnerschaft leben, nicht gestattet.

Wenn eine alleinstehende Person ein Kind adoptieren möchte, spricht man von einer Einzeladoption. Diese ist insbesondere dann möglich, wenn bereits eine Beziehung zum Kind besteht. Einzeladoptierende müssen dieselben Kriterien erfüllen wie adoptierende Paare. Dies bedeutet, dass sie unter anderem allein die finanziellen Verpflichtungen tragen und die nötige Präsenz beim Kind gewährleisten müssen. Die Anforderungen sind hoch.

Antragstellende Personen müssen

  • mindestens 28 Jahre alt sein und
  • mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben (bei gemeinschaftlicher Adoption).

Bitte beachten Sie die gesetzlich vorgegebene Altersdifferenzgrenze von maximal 45 Jahren zwischen Kind und künftigen Adoptiveltern.

Verfahren: Herkunftsland ist entscheidend

Die Schweiz ist Mitgliedsland des Haager Adoptionsübereinkommens. Jedoch sind auch Adoptionen aus Ländern möglich, die dieses internationale Übereinkommen nicht unterzeichnet haben. Das Herkunftsland des Kindes ist ausschlaggebend für das anzuwendende Verfahren.

Eignungsbescheinigung

Künftige Adoptiveltern müssen für ihr Kind bis zu dessen Mündigkeit gut sorgen können. Ihre Eignung wird von einer Sozialarbeiterin oder einem Sozialarbeiter auf der Grundlage von ausführlichen Antragsunterlagen sowie Gesprächen geprüft und in einem Sozialbericht festgehalten. Darauf basierend stellt die kantonale Zentralbehörde Adoption eine Eignungsbescheinigung aus. Diese Verfügung ist für drei Jahre gültig und kann nicht verlängert werden. Wenn innerhalb dieser Frist kein Kindervorschlag erfolgt und die künftigen Adoptiveltern den Prozess fortführen möchten, muss ein komplett neuer Antrag auf Eignungsbescheinigung gestellt werden. Die Eignungskriterien für künftige Adoptiveltern sind in Gesetzen, Verordnungen und durch fachliche Standards definiert.

Die Teilnahme an einem Informationsanlass vor Einreichung des Antrags ist obligatorisch.

Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes

Wird künftigen Adoptiveltern, die über eine gültige Eignungsbescheinigung verfügen, von den zuständigen Behörden ein Kind zwecks Adoption vorgeschlagen und sie akzeptieren diesen Vorschlag, braucht es eine Bewilligung für die Aufnahme seitens der kantonalen Zentralbehörde Adoption. Erst nach diesem Entscheid darf das Kind zu seinen künftigen Adoptiveltern ziehen. Sollte das Kind aus dem Ausland stammen, können die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz ebenfalls erst nach dem Entscheid «Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes» geregelt werden.

Adoptionsantrag

Im Falle einer künftigen Adoption in der Schweiz, nach einer einfachen Adoption im Ausland oder nach einer Adoption, die im Ausland vollzogen, jedoch von der Schweiz nicht anerkannt wird, können die künftigen Adoptiveltern nach einem Jahr erfolgreicher Pflegezeit die Adoption in der Schweiz beantragen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Wohnkreises der künftigen Adoptiveltern ist die zuständige Adoptionsbehörde, die nach Einreise bzw. Aufnahme des Kindes eine Vormundschaft errichtet.

Im Falle einer von der Schweiz anerkannten Volladoption im Ausland ist kein zusätzlicher Adoptionsentscheid notwendig. Es wird nach Einreise des Kindes eine Beistandschaft errichtet, die spätestens nach 18 Monaten endet.

Kosten

Abklärungen und Berichte im Eignungsabklärungsverfahren kosten 130 Franken pro Aufwandstunde. Bitte beachten Sie, dass der bereits erbrachte Aufwand in Rechnung gestellt wird, auch wenn Sie Ihren Antrag sistieren oder zurückziehen.

Gebühren von Verfügungen:

  • Eignungsbescheinigung: 500 Franken 
  • Bewilligung: 500 Franken
  • Doppelverfügung Eignungsbescheinigung und Bewilligung: 1000 Franken

Für Dokumente von anderen Behörden oder Ämtern sowie für Reisen, Kurierkosten, Übersetzungen, Beglaubigungen usw. fallen zusätzliche Kosten an.

(vgl. Gebührenordnung)

Stiefkindsadoption

Eine Person adoptiert das Kind, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt. Wir übernehmen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) Stiefkindadoptionsabklärungen für Minderjährige. Eine Adoption von Volljährigen wird von der KESB des Wohnkreises der oder des Adoptierenden durchgeführt.

Ausnahme: Personen, die in der Stadt Zürich leben, wenden sich bitte an die KESB der Stadt Zürich.

Herkunftssuche

Suche nach leiblichen Eltern oder Geschwistern

Wurden Sie adoptiert und suchen Sie Ihre leiblichen Eltern oder (Halb-)Geschwister?

Suche nach zur Adoption freigegebenen Kindern 

Haben Sie ein Kind oder mehrere Kinder zur Adoption freigegeben und wünschen Kontakt mit diesem Kind oder diesen Kindern? Sind Sie das leibliche (Halb-)Geschwister einer adoptierten Person und wünschen Kontakt mit dieser?

Kantonale Auskunftsstellen

Das Angebot der Herkunftssuche richtet sich nach dem Wohnortskanton. Falls Sie nicht in Zürich wohnen, finden Sie über den folgenden Link die für Ihren Wohnort zuständige Auskunftsstelle. Falls Sie im Ausland leben, richten Sie bitte Ihren Antrag an den Kanton Ihres Geburtsortes.

Leistungen der Zentralbehörde Adoption

  • Beratung von künftigen Adoptiveltern, Behörden und Fachpersonen
  • Abklärung der Eignung von künftigen Adoptiveltern und Verfassen von Sozialberichten
  • Ausstellen der Eignungsbescheinigung und Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption bei gemeinschaftlichen Adoptionen
  • Führen von Adoptionsbeistandschaften und -vormundschaften
  • Beaufsichtigen von Adoptivpflegeverhältnissen
  • Verfassen von Sozialberichten bei Stiefkindadoptionen im Auftrag der KESB (ausgenommen Stadt Zürich)
  • Auskunftsstelle bei Herkunftssuche

In Zusammenarbeit mit weiteren Partnern organisiert die Zentralbehörde Adoption in regelmässigen Abständen Fachtagungen.

Der Kanton Zürich übernimmt keine Verantwortung für die Qualität der Angebote.

Eltern und Kinder erzählen

Nun sind wir eine Familie – für Adoptiveltern und ihre Kinder birgt der Weg dahin einige Herausforderungen. In einer Beitragsserie des Familienmagazins «Fürs Leben gut» erzählen Elternpaare und ein Adoptivkind von beglückenden Gefühlen, aber auch von Belastungen und grossen Fragen, die sich bei Adoptionen oft unweigerlich stellen.

Fortpflanzungsmedizin

Die Techniken der Fortpflanzungsmedizin entwickeln sich rasant. Dank der Fortschritte können sich immer mehr Frauen und Männer ihren Kinderwunsch erfüllen. In der Beitragsserie des Familienmagazins «Fürs Leben gut» finden Sie Informationen zur rechtlichen Absicherung des Kindes, zum Kindeswohl sowie Erfahrungsberichte.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbehörde Adoption

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 96 60

Telefon

E-Mail

ajb@ajb.zh.ch
 

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