Die Adoption ist eine Massnahme zum Schutz des Kindes. Je nach Adoptionsart und Herkunftsland gibt es unterschiedliche Verfahren. Bei der Zentralbehörde Adoption des Kantons Zürich können adoptierte Personen und ihre leiblichen Verwandten zudem ein Gesuch um Auskunft über ihre Herkunft beziehungsweise die zur Adoption freigegebene Person stellen.
Gemeinschaftliche Adoption und Einzeladoption
Bei einer gemeinschaftlichen Adoption adoptieren zwei Eheleute gemeinsam ein Kind. Eine Einzeladoption ist für alleinstehende Personen möglich, der Prozess ist der gemeinschaftlichen Adoption ähnlich.
Informationsanlass
Der erste Schritt zur Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption ist der Besuch eines Informationsanlasses. An diesen Veranstaltungen informieren wir interessierte Paare und Einzelpersonen, wie sie sich auf die anspruchsvolle Aufgabe als künftige Adoptiveltern vorbereiten können und wie das Verfahren abläuft. Die Teilnahme ist für den weiteren Prozess obligatorisch.
Eignungsbescheinigung
Nach dem Besuch des Informationsanlasses kann der Antrag auf Eignungsbescheinigung eingereicht werden. Nur Personen bzw. Paare mit Eignungsbescheinigung können ein Kind adoptieren.
Künftige Adoptiveltern müssen für ihr Kind bis zu dessen Mündigkeit gut sorgen können. Ihre Eignung wird von einer Sozialarbeiterin oder einem Sozialarbeiter auf der Grundlage von ausführlichen Antragsunterlagen sowie Gesprächen geprüft und in einem Sozialbericht festgehalten. Darauf basierend stellt die kantonale Zentralbehörde Adoption eine Eignungsbescheinigung aus. Diese Verfügung ist für drei Jahre gültig. Wenn innerhalb dieser Frist kein Kindervorschlag erfolgt und die künftigen Adoptiveltern den Prozess fortführen möchten, muss ein neuer Antrag auf Eignungsbescheinigung gestellt werden. Die Eignungskriterien für künftige Adoptiveltern sind in Gesetzen, Verordnungen und durch fachliche Standards definiert.
Wer kann ein Gesuch stellen?
Verheiratete Personen können ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren. Die gemeinschaftliche Adoption ist unverheirateten Paaren und Personen, die in registrierter Partnerschaft leben, nicht gestattet.
Wenn eine alleinstehende oder unverheiratete Person ein Kind adoptieren möchte, spricht man von einer Einzeladoption. Diese ist insbesondere dann möglich, wenn bereits eine Beziehung zum Kind besteht. Einzeladoptierende müssen dieselben Kriterien erfüllen wie adoptierende Paare. Dies bedeutet, dass sie unter anderem allein die finanziellen Verpflichtungen tragen und die nötige Präsenz beim Kind gewährleisten müssen. Die Anforderungen sind hoch.
Antragstellende Personen müssen
- mindestens 28 Jahre alt sein und
- mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben (bei gemeinschaftlicher Adoption).
Bitte beachten Sie die gesetzlich vorgegebene Altersdifferenzgrenze von maximal 45 Jahren zwischen Kind und künftigen Adoptiveltern und berücksichtigen Sie, dass der Adoptionsprozess lange dauert.
Verfahren
Überblick Adoptionsverfahren
- Besuch Informationsanlass Zentralbehörde Adoption
- Einreichung Antrag Eignungsbescheinigung bei der Zentralbehörde Adoption
- Sozialabklärung durch Sozialarbeitende der Zentralbehörde Adoption
- Erhalt der Eignungsbescheinigung
- Einreichung des Dossiers bei Vermittlungsstelle bzw. zuständiger Stelle im Herkunftsland möglicher Kinder
- Wartezeit
- Kontaktaufnahme mit den potenziellen Adoptiveltern betreffend eines Kindervorschlags
- Antrag auf Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes
- Erhalt der Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes
- Platzierung des Kindes als Adoptivpflegekind
- Adoption nach frühstens einem Jahr Pflegezeit
Die Schweiz ist Mitgliedsland des Haager Adoptionsübereinkommens. Jedoch sind auch Adoptionen aus Ländern möglich, die dieses internationale Übereinkommen nicht unterzeichnet haben. Das Herkunftsland des Kindes ist ausschlaggebend für das anzuwendende Verfahren.
- Download Aufnahme eines Adoptivpflegekindes aus der Schweiz. Das Kind ist unbekannt. PDF | 4 Seiten | Deutsch | 281 KB
- Download Aufnahme eines Adoptivpflegekindes aus der Schweiz. Das Kind ist bekannt. PDF | 3 Seiten | Deutsch | 265 KB
- Download Aufnahme eines Adoptivpflegekindes aus dem Ausland, in dem das Haager Adoptionsübereinkommen nicht in Kraft ist. Das Kind ist unbekannt. PDF | 5 Seiten | Deutsch | 324 KB
- Download Aufnahme eines Adoptiv(pflege)kindes aus dem Ausland, in dem das Haager Adoptionsübereinkommen in Kraft ist. Das Kind ist unbekannt. PDF | 5 Seiten | Deutsch | 288 KB
- Download Aufnahme eines Adoptivpflegekindes aus dem Ausland, in dem das Haager Adoptionsübereinkommen nicht in Kraft ist. Das Kind ist bekannt. PDF | 3 Seiten | Deutsch | 170 KB
Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes
Wird künftigen Adoptiveltern, die über eine gültige Eignungsbescheinigung verfügen, von den zuständigen Behörden ein Kind zwecks Adoption vorgeschlagen und sie akzeptieren diesen Vorschlag, braucht es eine Bewilligung für die Aufnahme seitens der kantonalen Zentralbehörde Adoption. Erst nach diesem Entscheid darf das Kind zu seinen künftigen Adoptiveltern ziehen. Sollte das Kind aus dem Ausland stammen, können die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz ebenfalls erst nach dem Entscheid «Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes» geregelt werden.
Adoptionsantrag
Im Falle einer künftigen Adoption in der Schweiz, nach einer einfachen Adoption im Ausland oder nach einer Adoption, die im Ausland vollzogen, jedoch von der Schweiz nicht anerkannt wird, können die künftigen Adoptiveltern nach einem Jahr erfolgreicher Pflegezeit die Adoption in der Schweiz beantragen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Wohnkreises der künftigen Adoptiveltern ist die zuständige Adoptionsbehörde. Die KESB ist ausserdem dafür zuständig, nach Einreise bzw. Aufnahme des ausländischen Kindes eine Vormundschaft zu errichten.
Im Falle einer von der Schweiz anerkannten Volladoption im Ausland ist kein zusätzlicher Adoptionsentscheid notwendig. Es wird nach Einreise des Kindes eine Beistandschaft errichtet, die spätestens nach 18 Monaten endet.
Kosten
Abklärungen und Berichte im Eignungsabklärungsverfahren kosten 130 Franken pro Aufwandstunde. Bitte beachten Sie, dass der bereits erbrachte Aufwand in Rechnung gestellt wird, auch wenn Sie Ihren Antrag sistieren oder zurückziehen.
Gebühren von Verfügungen:
- Eignungsbescheinigung: 500 Franken
- Bewilligung: 500 Franken
- Doppelverfügung Eignungsbescheinigung und Bewilligung: 1000 Franken
Für Dokumente von anderen Behörden oder Ämtern sowie für Reisen, Kurierkosten, Übersetzungen, Beglaubigungen usw. fallen zusätzliche Kosten an.
Stiefkindadoption
Bei einer Stiefkindadoption adoptiert eine Person das Kind, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt. Wir übernehmen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) Stiefkindadoptionsabklärungen für Minderjährige. Eine Adoption von Volljährigen wird von der KESB des Wohnkreises der oder des Adoptierenden durchgeführt.
Ausnahme: Personen, die in der Stadt Zürich leben, wenden sich bitte an die KESB der Stadt Zürich.
Herkunftssuche
Suche nach leiblichen Eltern oder Geschwistern
Wurden Sie adoptiert und suchen Sie Ihre leiblichen Eltern oder (Halb-)Geschwister?
Suche nach zur Adoption freigegebenen Kindern
Haben Sie ein Kind zur Adoption freigegeben und wünschen Sie Kontakt mit diesem Kind? Sind Sie das leibliche (Halb-)Geschwister einer adoptierten Person und wünschen Kontakt mit dieser?
Kantonale Auskunftsstellen
Das Angebot der Herkunftssuche richtet sich nach dem Wohnortskanton. Falls Sie nicht in Zürich wohnen, finden Sie über den folgenden Link die für Ihren Wohnort zuständige Auskunftsstelle. Falls Sie im Ausland leben, richten Sie bitte Ihren Antrag an den Kanton Ihres Geburtsortes.
Leistungen der Zentralbehörde Adoption
- Beratung von künftigen Adoptiveltern, Behörden und Fachpersonen
- Abklärung der Eignung von künftigen Adoptiveltern und Verfassen von Sozialberichten
- Ausstellen der Eignungsbescheinigung und Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption bei gemeinschaftlichen Adoptionen
- Führen von Adoptionsbeistandschaften und -vormundschaften
- Beaufsichtigen von Adoptivpflegeverhältnissen
- Verfassen von Sozialberichten bei Stiefkindadoptionen im Auftrag der KESB (ausgenommen Stadt Zürich)
- Auskunftsstelle bei Herkunftssuche
In Zusammenarbeit mit weiteren Partnern organisiert die Zentralbehörde Adoption in regelmässigen Abständen Fachtagungen.
Fortbildungen für Adoptiveltern und adoptierte Personen
Es gibt verschiedene Anbieter für Fortbildungen im Zusammenhang mit Adoptionen. Für Inlandsadoptionen wenden Sie sich bitte an Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH).
Fortpflanzungsmedizin
Die Techniken der Fortpflanzungsmedizin entwickeln sich rasant. Dank der Fortschritte können sich immer mehr Frauen und Männer ihren Kinderwunsch erfüllen. In der Beitragsserie des Familienmagazins «Fürs Leben gut» finden Sie Informationen zur rechtlichen Absicherung des Kindes, zum Kindeswohl sowie Erfahrungsberichte.
Forschung
Langzeitstudie Adoption
Seit 2009 läuft im Auftrag des Amts für Jugend und Berufsberatung im Kanton Zürich eine Langzeitstudie, durchgeführt vom Institut für Kindheit, Jugend und Familie der ZHAW Soziale Arbeit. Sie untersucht über mehrere Jahre hinweg das Zusammenspiel von Risiko- und Schutzfaktoren eines gelingenden Aufwachsens zwischen Kind, Familie, Fachpersonen und -organisationen. Befragt wurden zahlreiche Familien, die zwischen 2003 und 2009 ein Kind adoptiert hatten, mit drei Fragebogenrunden (2009, 2014, 2021) und drei Interviewwellen (2010, 2015, 2022). Die dritte Befragungswelle wurde 2023 durchgeführt.
Forschungsprojekt zu Adoptionen aus Indien 1973 bis 2002
Das Forschungsprojekt zu Adoptionen aus Indien in den Kantonen Zürich und Thurgau (1973–2002) untersuchte den Herkunftskontext der Kinder in Indien, die Vermittlung und die Adoptionsentscheide sowie die Familienbildung in der schweizerischen Gesellschaft. Das von den Kantonen Zürich und Thurgau initiierte und finanzierte Projekt folgte der Aufforderung des Bundesrats von 2020, dass jeder Schweizer Kanton eine umfassende Aufarbeitung durchführen soll, um ein vollständiges Bild des Systems der internationalen Adoption in der Schweiz zu erhalten.
Eltern und Kinder erzählen
Nun sind wir eine Familie – für Adoptiveltern und ihre Kinder birgt der Weg dahin einige Herausforderungen. In einer Beitragsserie des Familienmagazins «Fürs Leben gut» erzählen Elternpaare und ein Adoptivkind von beglückenden Gefühlen, aber auch von Belastungen und grossen Fragen, die sich bei Adoptionen oft unweigerlich stellen.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
- Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ, SR 0.211.221.311)
- Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ, SR 211.221.31)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; Artikel 264-269c)
- Verordnung über die Adoption vom 29. Juni 2011 (Adoptionsverordnung, AdoV)
- Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4)
- Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV) inkl. Gebühren
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Amt für Jugend und Berufsberatung – Zentralbehörde Adoption