Das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern stellt Formulare fürs Mietwesen bereit. Und es genehmigt Formulare, die Vermietende erstellt haben.
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Mietwesen
Die Direktion der Justiz und des Innern ist im Mietwesen ausschliesslich für die Bereitstellung und die Genehmigung der unten genannten Formulare zuständig. Für Rechtsauskünfte im Bereich Miet- und Pachtrecht wenden Sie sich an die Bezirksgerichte/Schlichtungsbehörden Ihres Bezirks.
Mietzinserhöhungen (Art. 269d OR) und Kündigungen von Miet- und Pachtverträgen für Wohn- und Geschäftsräume (Art. 266l bzw. Art. 298 OR) müssen auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt werden. Im Kanton Zürich besteht ferner ab 1. November 2013 beim Abschluss eines neuen Mietvertrages über Wohnräume die Pflicht zur Verwendung des Formulars für die Mitteilung des Anfangsmietzinses gemäss Art. 270 Abs. 2 OR (§ 229b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch). Für diese Mitteilungen müssen Sie ein vom Kanton Zürich erstelltes amtliches Formular verwenden. Oder Sie verwenden ein eigenes Formular, das durch die Direktion der Justiz und des Innern genehmigte wurde.
Amtliche Formulare
Durch den Kanton Zürich erstellte Formulare können Sie hier elektronisch herunterladen. Sie können Sie auch bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ, Räffelstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich) in Papierform bestellen. Die Papierformulare der KDMZ erhalten bei jeder Druckauflage ein neues Datum (das Druckdatum). Inhaltlich wird jedoch nichts geändert. Formulare mit einem alten Datum sind weiterhin gültig.
- Download Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen PDF | 3 Seiten | Deutsch | 122 KB
- Download Formular zur Mitteilung einer Kündigung der vermietenden/verpachtenden Partei von Wohn- und Geschäftsräumen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 114 KB
- Download Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses PDF | 3 Seiten | Deutsch | 120 KB
Genehmigung von eigenen Formularen
Vermieterinnen und Vermieter, welche nicht die amtlichen Formulare gebrauchen möchten, können eigene Formulare verwenden. Ein solches Formular muss aber vor seiner Verwendung von der Direktion der Justiz und des Innern genehmigt werden.
Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt der Formulare wird in Art. 19 (Mietzinserhöhung/Anfangsmietzins) und Art. 9 (Kündigung) der eidgenössischen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) wiedergegeben. Sie können sich auch am amtlichen Formular orientieren (gemäss Download oben).
Auf dem Formular muss folgender Genehmigungsvermerk angebracht werden: "Formular genehmigt durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am ………………..».
Soll das genehmigte Formular neben der Gesuchstellerin (z.B. XY AG) auch von anderen Personen verwendet werden, muss ein Genehmigungsvermerk auf dem Formular zu finden sein. Der Genehmigungsvermerk lautet: «Formular der XY AG genehmigt durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am ………………..».
Das zu bewilligende Formular darf keine Personendaten von Mieterinnen und Mietern und keine Adressen der Mietobjekte enthalten. Es ist schriftlich an folgende Adresse oder per E-Mail einzureichen.
Die Genehmigung ist kostenlos.
Kontakt
Direktion der Justiz und des Innern
Anfragen zur Genehmigung von Mietzinsformularen