Akteneinsicht
Das Verzeichnis der Informationsbestände dient der Informationsverwaltung und soll interessierten Personen den Informationszugang erleichtern.
Inhaltsverzeichnis
Einsicht in Behördenakten
Jeder Person steht das Recht zu, in Behördenakten Einsicht zu nehmen. Vorbehalten bleiben überwiegende öffentliche (Geheimhaltung) oder private (Datenschutz) Interessen, die einer Einsichtnahme oder Veröffentlichung entgegen stehen.
Verzeichnis der Informationsbestände
Jede Verwaltungseinheit veröffentlicht ein Verzeichnis ihrer Informationsbestände. Das Verzeichnis enthält
- eine Übersicht über die Aufgabenbereiche der jeweiligen Organisationseinheit (Registraturplan),
- Angaben über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen.
Im Generalsekretariat sind folgende Datenverwaltungssysteme im Einsatz:
Bezeichnung | Zweck | Rechtsgrundlage | Personendaten |
---|---|---|---|
CMI axioma | Erfassung, Weiterleitung und Abwicklung der Geschäfte (einschliesslich Angaben zu den beteiligten Personen), Wissensmanagement | § 44 OG RR | ja |
SAP | Buchhaltungsabwicklung |
§ 44 OG RR CRG | ja |
SAP-Stäfa/HR-Info | Führung der Personalinformationen und Personalakten | Personalgesetz | ja |
LERF | Zeit- und Leistungserfassung durch das Personal | Personalgesetz CRG | ja |
OG RR = Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen VerwaltungCRG = Gesetz über Controlling und Rechnungslegung