Rekursverfahren Bildungsdirektion

Die Bildungsdirektion entscheidet über Rekurse aus verschiedenen Bereichen des Bildungswesens. Hier finden Sie Informationen zum Ablauf des Rekursverfahrens.

Rekursbereiche

Die Bildungsdirektion entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen in folgenden Bereichen:

  • Aufnahmeprüfungen in die Mittelschulen
  • Schullaufbahnentscheide im Mittelschul- und Berufsbildungsbereich (Nichtbestehen der Maturität oder der Lehrabschlussprüfung usw.)
  • Disziplinarmassnahmen der Berufsfach- und kantonalen Mittelschulen
  • Personalrecht der kantonal angestellten Lehrpersonen der Volksschulen sowie der Berufsfach- und Mittelschulen
  • Ausbildungsbeiträge
  • Staatsbeiträge
  • Massnahmen nach dem Kinder- und Jugendheimgesetz

Anforderungen an die Rekursschrift

  • Der Rekurs ist schriftlich (in Papierform), auf Deutsch und unterschrieben einzureichen.
  • Der Rekurs ist in doppelter Ausführung einzureichen (in Personalrechtsfällen in dreifacher Ausführung).
  • Ist die rekurrierende Person nicht volljährig, ist die Unterschrift der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters notwendig.
  • Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. 
  • Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

(§ 23 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz)

Fristen

Der Rekurs ist innert der vorgegebenen Frist schriftlich einzureichen. Die Rekursfrist steht auf der Verfügung.

Die Frist zur Einreichung des Rekurses beginnt am Tag nach der Mitteilung des Entscheids zu laufen, auch wenn es sich dabei um einen Samstag oder öffentlichen Ruhetag (Sonntag, Feiertag) handelt.

Samstage und öffentliche Ruhetage während des Laufs der Frist werden für die Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt das Ende jedoch auf einen Samstag oder öffentlichen Ruhetag, so verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder der schweizerischen Post übergeben worden sein (Datum des Poststempels). Das Gleiche gilt, wenn man eine Stellungnahme oder weitere Unterlagen einreicht. Für die Zustellung aus dem Ausland sind besondere Regeln zu beachten.

Die Fristen im Rekursverfahren stehen zu keiner Zeit still, d.h. für das Rekursverfahren gelten keine Gerichtsferien. Auch ein Wiedererwägungsgesuch hemmt den Fristenlauf für einen Rekurs nicht.

(§ 22 in Verbindung mit § 11 Verwaltungsrechtspflegegesetz)

Fristerstreckung

Die Frist zum Einreichen des Rekurses kann nicht erstreckt werden. Anschliessend kann auch die Frist zum Einreichen der Stellungnahme durch die verfügende Behörde (Rekursantwort) nicht erstreckt werden.

(§ 12 Abs. 1, § 26b Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz)

Verfahrensablauf

Die Rekursabteilung der Bildungsdirektion bestätigt schriftlich, dass der Rekurs eingegangen ist. Gleichzeitig kontaktiert sie die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, und fordert im Regelfall eine Stellungnahme sowie die Akten an. Ausserdem prüft die Rekursabteilung, ob der Rekurs den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, setzt sie eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an (Zwischenverfügung).

Ist ein Entscheid nur mit Noten begründet (z.B. Prüfungsentscheide, Promotionsentscheide), erhalten die Rekurrierenden die Begründung der Noten von den Schulen meistens erst, nachdem sie den Rekurs eingereicht haben. Sie können sich deshalb nochmals dazu äussern.

Liegen alle Stellungnahmen vor und braucht es keine zusätzlichen Abklärungen, ist der Fall spruchreif. Die Bildungsdirektion trifft einen Rekursentscheid und gibt darin an, wie dieser weitergezogen werden kann (Rechtsmittelbelehrung).

(§ 23 Abs. 2, § 26b Verwaltungsrechtspflegegesetz)

Zustellung von Rekursentscheiden und Zwischenverfügungen

Der Entscheid über den Rekurs wird den Beteiligten in der Regel eingeschrieben mitgeteilt.

Kann die Postsendung nicht ausgehändigt werden und wird sie anschliessend auch nicht bei der Poststelle abgeholt, gilt die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

Damit beginnen allfällige Rechtsmittelfristen zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn mit der Post eine andere Abmachung (z.B. Rückbehalteauftrag) getroffen wurde. Die Zustellung wird nicht wiederholt.

Dies gilt auch für Zwischenverfügungen.

(§ 28 Abs. 2, § 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz in Verbindung mit Art. 138 Zivilprozessordnung)

Aufschiebende Wirkung

Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn nichts anderes angeordnet ist oder eine Ausnahme vorliegt. Das heisst, dass beispielsweise eine Schülerin bzw. ein Schüler bei einer Nichtpromotion in der bisherigen Klasse bleiben kann, bis ein Entscheid der Bildungsdirektion vorliegt.

Anders ist die Rechtslage bei Rekursen gegen negative Prüfungsentscheide (z.B. Aufnahmeprüfung an ein Gymnasium, Maturitätsprüfung, Lehrabschlussprüfung). In diesem Fall führt die Einreichung eines Rekurses nicht dazu, dass die Prüfung als bestanden gilt.

(§ 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz)

Kosten

Wer im Rekursverfahren unterliegt, trägt in der Regel die Kosten. Bei einem Rekurs im Bereich Personalrecht werden hingegen grundsätzlich keine Kosten erhoben.
Die Kosten für das Rekursverfahren belaufen sich in der Regel auf etwa 500 bis 1500 Franken.
Ein Rekurs kann auch zurückgezogen werden. Dann werden in der Regel die Kosten reduziert.

(§ 13 Abs. 2 und 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, § 5 ff. Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden)

Rückgabe eingereichter Unterlagen

Nach Abschluss des Verfahrens können die Beteiligten um Rückgabe der von ihnen eingereichten Unterlagen (wie z.B. Beilagen zur Rekursschrift) ersuchen. Diese werden nach rechtskräftiger Erledigung des Rekursverfahrens zurückgegeben.

(§ 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz in Verbindung mit § 130 Gerichtsorganisationsgesetz sowie § 12 Akturierungsverordnung)

Rechtsauskünfte

Zu laufenden Verfahren bietet die Bildungsdirektion als Rekursinstanz keine Rechtsberatung an.

Allgemeine Anfragen sind an die jeweils zuständigen Ämter zu richten:

Amt für Jugend und Berufsberatung: 043 259 96 00 (Sekretariat)

Mittelschul- und Berufsbildungsamt: 043 259 77 00 (Sekretariat)

Volksschulamt: 043 259 22 51 (Sekretariat)

Weiterführende Informationen

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Kontakt

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