Volksschule. Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel für das Schuljahr 2020/21.

Beschluss Bildungsrat
2019/16
Sitzungsdatum
9. Dezember 2019

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat regelt die Verwendung von Lehrmitteln im Unterricht und kann sie für obligatorisch erklären (§ 22 Abs. 1 VSG). Er bestellt eine Lehrmittelkommission. Diese ist dafür besorgt, dass geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaugliche Lehrmittel zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 3 VSG).

Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens (§ 1 Abs. 1 LMV). Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qualitätsanforderungen fest (§ 1 Abs. 2 LMV). Er bestimmt, in welchen Fachbereichen obligatorische Lehrmittel verwendet werden (§ 2 LMV). Er beschliesst für die obligatorischen Lehrmittel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst: a) einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel und b) ein
Konzept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nutzung und Ablösung des Lehrmittels (§ 3 LMV).

Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrpersonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehrmitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel (§ 4 LMV).

Ausgangslage

Die gesetzlichen Grundlagen zu den Lehrmitteln befinden sich in § 12, § 22, § 23, § 59, § 60 und § 71 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie in § 19 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) und in §§ 1 bis 7 der Lehrmittelverordnung für die Volksschule vom 20. August 2014 (LS 412.14). Die vom Bildungsrat gemäss § 22 VSG und § 2 der Lehrmittelverordnung für die Volksschule für obligatorisch erklärten Lehrmittel sind im Unterricht zu verwenden.

Obligatorische Lehrmittel verdeutlichen die Zielsetzungen und Vorgaben des Lehrplans und bilden so eine wesentliche Grundlage für den Unterricht. Sie dienen der Koordination zwischen den Schulstufen.

Obligatorische Lehrmittel müssen gemäss § 18 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) verwendet werden. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, diese Lehrmittel zuhanden der Lehrpersonen anzuschaffen und jeder Schülerin und jedem Schüler unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Stellt der Bildungsrat für das gleiche Fach mehrere als obligatorisch bezeichnete Lehrmittel zur Auswahl (Alternativobligatorium), so sind die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, eines davon unterrichtsleitend zu verwenden (siehe dazu «Alternativobligatorium im Fachbereich Englisch», BRB 42/2012).

Erwägungen

Der Bildungsrat setzte das Verzeichnis der obligatorischen Lehrmittel am 4. April 1995 in Kraft. Seitdem wird es jährlich aktualisiert. Die Änderungen ergeben sich aus Neuanschaffungen und Streichungen, denen inhaltliche, methodisch-didaktische und verlegerische Überlegungen zugrunde liegen. Die gestaffelte Einführung neuer Lehrmittelreihen sowie die Begutachtungsergebnisse der Lehrpersonenkonferenz gemäss § 59 VSG stellen weitere Anpassungsgründe dar.

Obligatorische Lehrmittel gelten für Deutsch, Mathematik, Natur und Technik, Englisch, Französisch sowie für Religion und Kultur (bzw. Religionen, Kulturen, Ethik, gemäss Zürcher Lehrplan 21).

Das angepasste Verzeichnis obligatorischer und alternativ-obligatorischer Lehrmittel wird den Schulen als Broschüre abgegeben und kann zusätzlich von der Internetseite des Volksschulamtes (www.vsa.zh.ch) als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Der Präsident der Kantonalen Lehrmittelkommission (KLK) empfiehlt nach Orientierung durch den Lehrmittelverlag Zürich (LMVZ) und das Volksschulamt (VSA) dem Bildungsrat das Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel gemäss Beilage auf Beginn des Schuljahrs 2020/21 in Kraft zu setzen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Ergänzungen und Änderungen im Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel gemäss Beilage werden auf Beginn des Schuljahrs 2020/21 in Kraft gesetzt.
  • Publikation in geeigneter Form im Schulblatt und auf der Website des Volksschulamtes.
  • Mitteilung an: alle Schulpflegen; das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, SSD; das Departement Schule und Sport Winterthur; DSS; den Verband Zürcher Schulpräsidien, VZS; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, ZLV z. H. der Stufenorganisationen; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz, LKV; die Kantonale Elternmitwirkungsorganisation Zürich, KEO; den Verband Zürcher Privatschulen, VZP; den Berufsverband der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, SekZH; den Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung, ZLB; den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste, Region Zürich, Lehrberufe, vpod Zürich Lehrberufe; den Verein Zürcher Lehrpersonen Deutsch als Zweitsprache, VZL-DaZ; die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen, LKB; die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen, LKM; den Mittelschullehrpersonenverband Zürich, MVZ; die Pädagogische Hochschule Zürich, PHZH; das Institut Unterstrass an der PHZH, unterstrass.edu; die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik; HfH; die Interkantonale Lehrmittelzentrale, ilz; die Schweizer Schulen im Ausland mit Patronat des Kantons Zürich; die Bildungsdirektion des Kantons Zürich: Bildungsplanung, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Volksschulamt, Lehrmittelverlag.

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