Disziplinarreglemente der Sekundarstufe II (Disziplinarreglement für Schulen der Berufsbildung und Disziplinarreglement der Mittelschulen), Neuerlasse (Vernehmlassung).

Beschluss Bildungsrat
2012/38
Sitzungsdatum
1. Oktober 2012

Ausgangslage

Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999 (MSG; LS 413.21) sieht in § 20 vor, dass die disziplinarischen Massnahmen vom Bildungsrat festgelegt werden und deren schwerwiegendste Massnahme der Ausschluss aus der Schule ist. Die Auferlegung von Bussen ist nicht vorgesehen. Die Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 (Schulordnung), die das Disziplinarwesen regelt, sieht noch Ordnungsbussen für administrative Verstösse vor (Art. 32 Abs. 2 Schulordnung), was mangels formell gesetzlicher Grundlage im MSG nicht mehr möglich ist. Im Übrigen fehlt – was im Disziplinarrecht der Berufsbildung bereits vorgesehen ist – ein Verbot des Konsums von Alkohol und anderer psychoaktiver Substanzen. Neben Art. 32 Abs. 2 Schulordnung widersprechen auch weitere Bestimmungen übergeordnetem Recht oder wiederholen dieses.

Erwägungen

Die Disziplinartatbestände und die Disziplinarmassnahmen sind inhaltlich sowohl an Mittelschulen als auch an Berufsfach-, Berufsmaturitätsschulen und Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre anbieten – mithin Schulen der Sekundarstufe II – weitgehend dieselben. Unterschiede ergeben sich lediglich aufgrund der gesetzlichen Grundlage (Bussenregelung, §§ 7 Abs. 2 und 20 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, LS 413.31), des Lehrvertrags bei Lernenden der Berufsfachschulen (Entschuldigungsgründe) und des Alters der Schülerinnen und Schüler der ersten zwei Klassen des Langgymnasiums (Rauchen und Gebühr). Da auch das Reglement über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung an den Berufs- und Berufsmaturitätsschulen vom 4. Oktober 2004 (LS 413.322) reformbedürftig ist, ist es angezeigt, das Disziplinarreglement für Schulen der Berufsbildung als auch das Disziplinarreglement der Mittelschulen materiell und formell aufeinander abzustimmen und neu zu erlassen.

Die vorliegenden Vernehmlassungsunterlagen wurden in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Schulleiterkonferenz der Mittelschulen, der Berufsfachschulen und Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre anbieten, erarbeitet.

Die Inkraftsetzung der beiden Disziplinarreglemente ist auf Schuljahresbeginn 2013/2014 geplant. Mit der Inkraftsetzung werden die bisherige Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 und das bisherige Reglement über die Disziplinarordnung an den Berufsfach und Berufsmaturitätsschulen sowie an Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre anbieten, vom 4. Oktober 2004 ausser Kraft gesetzt.

Da der Bildungsrat für den Erlass des Disziplinarreglements der Mittelschulen zuständig ist (§ 20 Abs. 1 MSG), ist die Vernehmlassung darüber durch den Bildungsrates freizugeben. Die Vernehmlassung über das Disziplinarreglement der Mittelschulen wird gemeinsam mit der Vernehmlassung über das Disziplinarreglement der Berufsbildung durchgeführt.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Disziplinarreglement der Mittelschulen wird zur Vernehmlassung freigegeben.
  • Die Vernehmlassung über das Disziplinarreglement der Mittelschulen wird gemeinsam mit der Vernehmlassung über das Disziplinarreglement der Berufsbildung durchgeführt.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an den Präsidenten der Präsidentenkonferenz Schulkommissionen, Herrn Eric Huggenberger; den Präsidenten der Schulleiterkonferenz Mittelschulen, Herrn Dr. Urs Bamert; den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen, Herrn Martin Lüscher, sowie das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

Kontakt

Bildungsdirektion

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 23 09

 

Telefonzeiten

Montag bis Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

info@bi.zh.ch

(Für allgemeine Anfragen)

Medienkontakt Bildungsdirektion


Für dieses Thema zuständig: