Volksschule. Änderung der Lektionentafel Mittelstufe. Handarbeit

Beschluss Bildungsrat
2011/11
Sitzungsdatum
28. Februar 2011

Ausgangslage

Am 25. Mai 2010 beantragte die Kommission für Bildung und Kultur (KBIK) dem Kantonsrat einen Gegenvorschlag zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 401/2008 von Markus Späth-Walter betreffend Handarbeitsunterricht auf der Mittelstufe der Primarschule. Der Antrag gemäss Gegenvorschlag lautete:

Das Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 2005 wird wie folgt geändert:

Handarbeit § 21 a.
Abs. 1 Die wöchentliche Unterrichtszeit im Fach Handarbeit beträgt auf der Primar- und Sekundarstufe
a. in der 2. und 3. Klasse je 2 Lektionen
b. in der 4. Klasse 4 Lektionen
c. in der 5., 6. und 8. Klasse je 3 Lektionen
Abs. 2 In den Wahlfächern Handarbeit und Haushaltkunde beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit in der 9. Klasse drei Lektionen.
Abs. 3 Die Lektionen Handarbeit werden in Halbklassen unterrichtet. In der 5. und 6. Klasse werden zwei weitere Lektionen in Halbklassen unterrichtet. Die Verordnung kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

Zu diesem Antrag nahm der Regierungsrat unter anderem wie folgt befürwortend Stellung:

«Am 27. August 2007 beschloss der Kantonsrat in Zustimmung zur Volksinitiative «Ja zu Handarbeit/Werken», die Anzahl der Handarbeitslektionen in § 21a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 410.100) festzulegen. Mit dieser Änderung wurden die wöchentlichen Lektionen für alle Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klasse der Primarstufe von zwei auf vier Lektionen erhöht.

Am 4. Juni 2008 hat der Regierungsrat mit der Änderung der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) und der Änderung der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) die Ausführungsbestimmungen zu § 21a VSG erlassen. Zugleich beschloss er, § 21a VSG auf Beginn des Schuljahres 2009/10 (17. August 2009) in Kraft zu setzen. Aus finanziellen Gründen legte der Regierungsrat in den Ausführungsbestimmungen fest, dass für die Umsetzung der Regelung von § 21a VSG zwei zusätzliche Lehrpersonen-Wochenlektionen für die 5. und 6. Klasse der Primarstufe zur Verfügung stehen. Damit könnten entweder zwei Wochenlektionen Handarbeit im Ganzklassenunterricht angeboten werden oder Handarbeit könnte ausschliesslich in Halbklassen erteilt werden, wenn für die übrigen Fächer auf diese Möglichkeit verzichtet würde. Diese Lösung führt zu Mehrkosten von rund 10 Mio. Franken (Kanton 3,2 Mio. / Gemeinden 6,8 Mio. Franken). Bei einer Regelung, die für alle vier Lektionen Handarbeit den Halbklassenunterricht vorgesehen hätte (ohne Kompensation bei anderen Fächern), wären vier zusätzliche Lehrpersonen-Wochenlektionen erforderlich gewesen. Dies würde zu Mehrkosten von insgesamt rund 20 Mio. Franken pro Jahr führen (Kanton 6,4 Mio. / Gemeinden 13,6 Mio. Franken). Diesem Beschluss vom 4. Juni 2008 erwuchs in der Folge seitens der Schulpflegen sowie der Lehrerorganisationen Kritik. Am 9. Dezember 2008 hat der Regierungsrat die Inkraftsetzung von § 21a VSG auf das Schuljahr 2009/10 und die Änderungen der VSV und der LPVO vom 4. Juni 2008 aufgehoben (vgl. OS 63, 670 f.). Die von der Mehrheit Ihrer Kommission vorgeschlagene Verringerung der Lektionen Handarbeit auf drei Lektionen in der 5. und 6. Primarklasse, unter Beibehaltung des Halbklassenunterrichts, führt im Vergleich zur Regelung des Regierungsrates vom 4. Juni 2008 zu keinen Mehrkosten. Zugleich ist diese Lösung pädagogisch und organisatorisch einfach umzusetzen.» Der Kantonsrat stimmte in der Folge dem Antrag der KBIK zu. Nach Ablauf der Referendumsfrist wurde der Kantonsratsbeschluss vom 6. Dezember 2010 am 4. Februar 2011 rechtskräftig.

Erwägungen

Der Beschluss des Kantonsrats erfordert für die Primarstufe Anpassungen in der LPVO, da dort der Basiswert für die Berechnung der Vollzeiteinheiten neu festgelegt werden muss. Ferner sind für die Mehrstunden in Handarbeit Personal-, Raum- und Stundenplanfragen zu klären. Um den Schulen dazu genügend Zeit einzuräumen ist es sinnvoll, die zur Umsetzung nowendigen Änderungen in der LPVO und in der Lektionentafel möglichst früh zu beschliessen und mitzuteilen, jedoch erst auf das Schuljahr 2012/13 in Kraft zu setzen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Lektionentafel für die Mittelstufe wird gemäss dem Kantonsratsbeschluss vom 6. Dezember 2010 zu § 21 a VSG (Handarbeit) geändert.
  • Die geänderte Lektionentafel für die Mittelstufe tritt auf Beginn des Schuljahres 2012/13 in Kraft. 
  • Mitteilung an alle Schulpflegen; das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich; das Departement Schule und Sport Winterthur; den Verband Zürcher Schulpräsidien, VZS; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, ZLV z. H. der Stufenorganisationen; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz, LKV; den Vorstand der Schulsynode des Kantons Zürich; den Berufsverband der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, SekZH; den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste, Region Zürich, Lehrberufe, vpod Zürich Lehrberufe; die Pädagogische Hochschule Zürich, PH Zürich; die Bildungsplanung, BP; das Volksschulamt, VSA.

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