Heimatliche Sprache und Kultur (HSK)

Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, können spezielle Kurse besuchen. In diesen vertiefen sie die Kenntnisse in ihrer Erstsprache.

Anerkannte Kurse in 33 Sprachen

Die freiwilligen Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) sind eine Ergänzung zum Schulunterricht. Der HSK-Unterricht fördert die Erstsprache und vermittelt Hintergrundwissen über die Sprachregion. Er stärkt die Sprachkompetenzen der Schülerinnen und Schüler und unterstützt sie in der Identitätsbildung und Integration. Der Unterricht ist politisch und konfessionell neutral und von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannt.

Nutzen des HSK-Unterrichts

 
  • Die Kinder und Jugendlichen vertiefen ihre Kenntnisse der Erstsprache bezüglich Verstehen, Sprechen, Lesen und Schreiben.
  • Wer seine Erstsprache gut beherrscht, lernt in der Regel Deutsch und Fremdsprachen leichter.
  • Gute Kenntnisse der Erstsprache helfen den Kindern, die Kontakte in der Familie und mit den Verwandten zu pflegen.
  • Die gute Beherrschung einer zusätzlichen Sprache kann Vorteile im Berufsleben bringen.
  • Gute Sprachkompetenzen erleichtern den Kontakt mit dem Herkunftsland der Eltern (weitere Ausbildung, berufliche Tätigkeit).
  • Der HSK-Unterricht unterstützt generell den Lernerfolg in der öffentlichen Schule, da er das Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler stärkt sowie ihr Allgemeinwissen erweitert.
  • Die Kinder lernen die Kultur der Herkunftsregion ihrer Eltern besser kennen und ihre Situation in der Schweiz zu reflektieren. Dies unterstützt ihre Kompetenzen, sich in unterschiedlichen Lebenswelten zu bewegen.

Organisation des Unterrichts

Der HSK-Unterricht wird entweder von Vereinen oder von den Botschaften und Konsulaten organisiert. Diese Trägerschaften sind verantwortlich für die Finanzierung, Organisation und Durchführung der HSK-Kurse an. Sie stellen die HSK-Lehrpersonen an. Die Kurskosten werden von den Trägerschaften bestimmt und sind nicht gewinnorientiert. Die Leistungen der Kinder werden durch die HSK-Lehrpersonen benotet und von der Klassenlehrperson im Zeugnis der Volksschule eingetragen.

Stundenpläne

Alle anerkannten HSK-Kurse des Kantons Zürich sind aufgeführt. Die Suche ist nach Sprache, Trägerschaften, Gemeinde und Schulstufe möglich. Ansprechpersonen für die Eltern sind die Kontaktpersonen der Trägerschaften. Man nennt sie Koordinationspersonen.

Anmeldung

Je nach Angebot in der betreffenden Sprache kann der HSK-Unterricht ab dem Kindergarten, der 1. und 2. Klasse oder ab einem bestimmten Alter besucht werden. Jeweils im Januar verteilt die Klassenlehrperson den Anmeldeflyer für den HSK-Unterricht. Eltern können ihr Kind dann direkt online anmelden.

Haben Eltern fragen, können sie direkt die Koordinationsperson fragen. 

Online-Anmeldung nach Sprache

Albanisch Shqip Lettisch Latviešu Tamilisch Tamilisch/தமிழ்மொழி
Albanisch (Botschaft Albanien) Albanisch Niederländisch Nederlands Thailändisch ภาษาไทย
Arabisch عربي Polnisch Polnisch Tigrinya Tigrinya
Bulgarisch Български Portugiesisch Português Tschechisch Čeština
Chinesisch 中文 Chinesisch Portugiesisch (Brasilien) Português (Brasil) Türkisch Türkçe
Farsi/Persisch فارسی Rumänisch Rumänisch Ukrainisch Kryla Ukrainisch Kryla
Finnisch Suomi Russisch Русский Ukrainisch Mrija українська мова
Französisch Français Schwedisch Svenska Ungarisch Magyar
Griechisch Ελληνικά Serbisch Српски Vietnamesisch Tiếng Việt
Italienisch Italiano Slowakisch Slowakisch  
Japanisch 日本語 Slowenisch Slovenšcina  
Koreanisch 한국어 Spanisch Español  
Kroatisch Hrvatski Spanisch (Lateinamerika) Español de Latinoamérica  
Kurdisch (Kurmanci) Kurdî-kurmancî    

Anerkannte HSK-Kurse nach Sprache

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Volksschulgesetz (VSG)

vom 7. Februar 2005

§ 15

¹ Die Direktion kann von ausserschulischen Trägerschaften angebotene Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) anerkennen.

² Die Verordnung regelt die Voraussetzungen der Anerkennung und deren Folgen.

Volksschulverordnung (VSV)

vom 28. Juni 2006

§ 13

1 In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur erweitern fremdsprachige Schülerinnen und Schüler die Kenntnisse in ihrer Erstsprache und über die Kultur ihres Herkunftslandes.

2 Träger der Kurse sind die Botschaften oder Konsulate der Herkunftsländer. Die Bildungsdirektion kann auch Kurse anderer Trägerschaften anerkennen.

3 Kurse werden anerkannt, wenn sie dem vom Bildungsrat erlassenen Rahmenlehrplane sprechen, politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert sind. Die Kurse umfassen höchstens vier, auf der Kindergartenstufe und in der 1. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Lektionen pro Woche.

4 Die Lehrpersonen müssen über eine Unterrichtsbefähigung und ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die obligatorischen Weiterbildungen besuchen.

§ 14

1 Die Kurse werden, wenn möglich ausserhalb der Unterrichtszeiten angesetzt.

2 Die Gemeinden stellen, wenn möglich geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung,

a) dispensieren die Schülerinnen und Schüler während höchstens zwei Lektionen pro Woche vom ordentlichen Unterricht, falls die Kurse während der Unterrichtszeit stattfinden,

b) melden der Bildungsdirektion Missstände bei der Durchführung der Kurse.

3 Die Kursnoten werden ins Zeugnis eingetragen.

4 Die Bildungsdirektion regelt das Anmeldeverfahren. Im Übrigen sind die Organisation und Durchführung der Kurse Sache der Trägerschaft, insbesondere die Finanzierung sowie die Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung der Lehrpersonen

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Volksschulamt – Abteilung Besondere Förderung, Sektor Interkulturelle Pädagogik

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 53 61

Sekretariat

E-Mail

ikp@vsa.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: