Rechtliche Rahmenbedingungen

Wie werden Schulassistenzen angestellt? Was gilt für den Beschäftigungsgrad, die Lohneinreihung und Haftungsfragen? Hier finden Sie Informationen zum kommunalen Personalrecht und zu den kantonalen Rechtsgrundlagen, die für Schulassistenzen gelten.

Kommunales Personalrecht

Wenn eine Gemeinde kein eigenes Personalreglement hat, gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und seine Ausführungserlasse (§ 53 Abs. 2 Gemeindegesetz)1. Das gilt auch, wenn das Personalreglement der Gemeinde auf das Personalrecht des Kantons verweist.

1 § 53 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG)

Kantonale Rechtsgrundlagen

  • Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)
  • Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO, LS 177.11)
  • Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111)
  • Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1)

Kommunale Anstellung

Schulassistenzen sind Angestellte der Gemeinde. Für sie gilt das kommunale Personalrecht. Sie haben grundsätzlich die gleichen Anstellungsbedingungen wie die übrigen kommunalen Mitarbeitenden in der Schule.

Die Funktion der Schulassistenz sollte in der Gemeinde durch einen Gemeindeerlass (Schulgemeindeordnung oder Organisationsstatut) legitimiert sein. Die Gemeinde kann in Abweichung vom kantonalen Personalrecht bestimmen, dass die Arbeitsstunden der Schulassistenz bedarfsgerecht über das Schuljahr verteilt werden. Das ist bei Schulassistenzen sinnvoll, weil sie je nach Einsatzbereich unterschiedlich viel arbeiten.

Anstellung durch Verfügung

Für die Anstellung der Schulassistenz wird üblicherweise eine Verfügung ausgestellt. Das gilt, insbesondere wenn die Gemeinden in ihrem Personalreglement die öffentlich-rechtliche Vertragsform nicht zulassen. In der Anstellungsverfügung stehen die wichtigsten Punkte des Arbeitsverhältnisses: Funktion, Beschäftigungsgrad, Dauer der Anstellung, Lohn und Kündigungsmodalitäten.

Probezeit

Die Probezeit richtet sich nach den Vorgaben des Rechts der Gemeinden. Wenn die Gemeinden die Probezeit nicht ausschliessen und keine Regeln dazu gemacht haben, gilt das kantonale Recht: Die ersten drei Monate sind die Probezeit. Die Gemeinde kann eine kürzere Probezeit vereinbaren. Während der Probezeit können der Arbeitgeber oder die angestellte Schulassistenz die Kündigung mit einer Frist von sieben Tagen einreichen1.

1 § 14 Personalgesetz (PG)

Arbeitsverhältnis

Schulassistenzen gehören zum Personal der Schule. Es ist für beide Seiten gut, wenn Schule und Schulassistenzen ein langfristiges Arbeitsverhältnis mit einer festen Anstellung haben. Dann gibt es Kontinuität im Schulbetrieb und in der Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen. Und die Schulassistenzen haben mehr Sicherheit und Perspektive in ihrer beruflichen Situation. Deshalb sollten sie, wenn möglich eine unbefristete Stelle mit einem festen Arbeitspensum (Beschäftigungsgrad, BG) erhalten. Auch das kantonale Recht geht davon aus, dass Arbeitsverhältnisse in der Regel unbefristet sind (§ 13 Abs. 1 PG). Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Ende verlängert oder geändert wird, gilt es nach dem kantonalen Personalrecht als unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 13 Abs. 2 PG). Bei einem vollen Arbeitspensum beträgt die Bruttojahresarbeitszeit 2184 Stunden. Das ergibt sich aus 52 Wochen pro Jahr mal 42 Stunden pro Woche (§ 115 Abs. 2 VVO). Die Berechnung und Auszahlung des Monatslohns basiert auf der durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitszeit.

Beschäftigungsgrad und Einsatzzeiten

Schulassistenzen sind Teil des Schulpersonals. Es liegt im beidseitigen Interesse von Schule und Schulassistenzen ein längerfristiges Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieses dient der Kontinuität im Schulbetrieb und der Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen. Der Schulassistenz gibt es zudem eine gewisse Sicherheit und Perspektive in ihrer beruflichen Situation. Es sollte ihr daher wenn immer möglich eine unbefristete Stelle mit einem festen Beschäftigungsgrad (BG) angeboten werden. Auch das kantonale Recht geht vom Regelfall des unbefristeten Arbeitsverhältnisses aus6. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis zudem nach dem Beendigungstag erneuert oder abgeändert, hat es nach dem kantonalen Personalrecht die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses7. Die Bruttojahresarbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum 2184 Stunden8 (52 Wochen x 42 Stunden). Die Berechnung und Auszahlung des Monatslohns beruhen auf der durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitszeit.

6 § 13 Abs. 1 Personalgesetz (PG)

7 § 13 Abs. 2 Personalgesetz (PG)

8  § 115 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Die Nettoarbeitszeit (1890 Stunden = effektiv zu leistende Arbeitszeit bei einem Vollpensum mit fünf Wochen Ferien und Ruhetagen) werden bedarfsgerecht auf die Schul- und die Schulferienwochen verteilt (Jahreswochenplan). Die Schulassistenz ist verpflichtet, ihre Arbeitszeit täglich in einem Zeiterfassungs-Tool bzw. zumindest schriftlich festzuhalten. Die erfassten Arbeitsstunden sind in der ersten Woche des Folgemonats an die Schulleitung weiterzuleiten.

Lohneinreihung

Das übergeordnete kantonale Recht muss eingehalten werden. Die Lehrerstellen werden den einzelnen Gemeinden jährlich durch die Bildungsdirektion in Vollzeiteinheiten zugeteilt1. Eine versteckte Erhöhung der Lehrkapazitäten durch kommunal angestellte Personen wie Schulassistenzen wäre rechtsmissbräuchlich. Deshalb legt das Volksschulamt für den Einsatz von Schulassistenzen Maximalwerte der Lohneinreihung fest und definiert nicht vorgesehene Tätigkeiten:

  • Bezüglich Lohnfestlegung bildet die Lohnklasse 13 die oberste Grenze der Einreihung.
  • Schulassistenzen haben ausschliesslich die Funktion als Hilfspersonen. Sie dürfen keine Fachpersonen ersetzen.

1 § 3 Lehrpersonalgesetz (LPG)

Schweigepflicht

Schulassistenzen müssen wie die Mitglieder der Schulpflege, die Schulleitung und die Lehrpersonen über dienstliche und persönliche Dinge im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der Schule schweigen. Alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeit hören, sehen oder lesen, ist vertraulich. Diese Pflicht gilt auch, wenn die Schulassistenzen ihr Arbeitsverhältnis beendet haben1.

1 § 8 Gemeindegesetz (GG) und § 51 Abs. 2 Personalgesetz (PG)

Arbeitsumschreibung

Einige Gemeinden haben ein eigenes Lohnreglement, andere übernehmen das kantonale Personalrecht. Wenn die Gemeinden den Einreihungsplan des Kantons übernehmen, müssen sie diesen für Ihre Gemeinde erweitern. Sie müssen die Richtposition «Schulassistenz» im passenden Funktionsbereich hinzufügen. Dafür brauchen sie einen Fragenkatalog, in welchem sie die Aufgaben für jede Funktion genauer beschreiben. (Arbeitsumschreibung). Der Fragenkatalog zeigt auf, was die angestellte Person normalerweise macht und wieviel Zeit pro Jahr für jede Aufgabe gebraucht wird. Die Gemeinden beschreiben insbesondere,

  • welche Hauptaufgaben und Nebenaufgaben die Schulassistenzen haben. Alle Aufgaben werden aufgelistet und einem Einsatzbereich (Unterricht, Schule, Betreuung) zugeordnet.
  • wo die Schulassistenzen im Organigramm stehen und wer der oder die direkte Vorgesetzte ist. Idealerweise ist das die Schulleitung.
  • wie die Arbeitsanweisungen gemacht werden. Besonders wichtig sind die Anweisungen der Lehrpersonen und Fachpersonen, die mit den Schulassistenzen zusammenarbeiten.
  • wie viel Verantwortung die Schulassistenzen haben. Die Schulassistenzen tragen eine hohe Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie haben aber keine Führungsverantwortung.
  • welche Grundanforderungen für die Tätigkeit nötig sind. Schulassistenzen haben eine abgeschlossene Berufslehre oder eine Maturität und einen einwandfreien Leumund. (Dafür sollte ein aktueller Strafregisterauszug und ein Sonderprivatauszug eingereicht werden.)
  • ob zusätzliche Spezialkenntnisse oder Berufserfahrung nötig sind. Schulassistenzen haben Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.
  • welche kognitiven Fähigkeiten für die Tätigkeit wichtig sind (logisches, analytisches und kreatives Denken). Schulassistenzen erfüllen hohe Anforderungen im Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern, zum Beispiel als Übungspartnerinnen, als Ansprechpersonen oder in der Aufgabenhilfe.

Wenn die Funktionsbeschreibung erstellt ist, kann die Stelle nach dem Verfahren der «Vereinfachten Funktionsanalyse» in die Lohnklassen eingereiht werden.

Nach den Vorgaben des Kantons ist die Lohnklasse 13 die höchste Lohnklasse, in die eine Schulassistenzstelle eingeteilt werden darf.

Die Teilnahme an arbeitsbezogenen Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten kann bei der Lohneinstufung und Entwicklung des Lohns berücksichtigt werden.

Stellenbeschreibung und Pflichtenheft

In der Stellenbeschreibung stehen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen, die Schulassistenzen übernehmen. Die Stellenbeschreibung ist an die Organisation der Schule angepasst. Sie erklärt die Arbeit in einer einfachen und verständlichen Weise. Sie kann auch grundlegende Pflichten enthalten, zum Beispiel Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Diskretion. Manchmal heisst die Stellenbeschreibung auch Pflichtenheft. Es zeigt, welche Aufgaben die Schulassistenzen erfüllen müssen. Die Schulleitung ist immer die vorgesetzte Stelle mit personalrechtlicher Weisungsbefugnis. Wenn die Schulleitung die Schulassistenz einer anderen Person zuweist, zum Beispiel einer Lehrperson, erhält diese eine fachliche Weisungsbefugnis. 

Die Schule entscheidet, in welchen Einsatzfeldern die Schulassistenzen eingesetzt werden. Deshalb ist die Stellenbeschreibung aus personalrechtlicher Sicht besonders wichtig.

Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug

Bevor eine Schule Lehrpersonen oder Schulleitungen anstellt, muss sie nach Weisung des Volksschulamtes einen aktuellen Strafregisterauszug und einen Sonderprivatauszug einholen. Das Volksschulamt empfiehlt den Schulen, dieses Verfahren auch bei der Anstellung von Schulassistenzen anzuwenden.

Haftungsfragen

Schulassistenzen, die von der Gemeinde angestellt sind, unterstehen dem kantonalen Haftungsgesetz1. Dieses Gesetz gilt auch für die Gemeinden. Wenn eine Schulassistenz bei ihrer Arbeit einer Person oder einem Gegenstand Schaden zufügt, haftet die Gemeinde direkt für den Schaden (Staatshaftung). Wenn die Gemeinde Schadenersatz bezahlt hat, kann sie von der angestellten Schulassistenz das Geld zurückfordern, falls die Schulassistenz den Schaden absichtlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wenn die Schulassistenz nur leicht fahrlässig, gehandelt hat, kann die Gemeinde das Geld nicht zurückfordern. Die Betriebshaftpflichtversicherungen der Gemeinden versichert solche Schäden gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung.

Bei Schülertransporten mit einem Motorfahrzeug gilt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Auch die Unfallversicherung der Insassen kann gelten. Das kantonale Haftungsgesetz gilt hier nicht2.

1 §§ 1, 6 und 14 Haftungsgesetz (HG)
2 § 5 Abs. 1 Haftungsgesetz (HG)

Weiterführende Informationen

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