Rechtliche Rahmenbedingungen

Wie werden Schulassistenzen angestellt? Was gilt für den Beschäftigungsgrad, die Lohneinreihung und Haftungsfragen? Hier finden Sie Informationen zum kommunalen Personalrecht und zu den kantonalen Rechtsgrundlagen, die für Schulassistenzen gelten.

Kommunales Personalrecht

Hat eine Gemeinde kein eigenes Personalreglement, sind die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und seine Ausführungserlasse anwendbar1. Dies gilt auch, wenn das kommunale Personalrecht auf das kantonale Personalrecht verweist.

1 § 53 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG)

Kantonale Rechsgrundlagen

  • Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)
  • Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO, LS 177.11)
  • Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111)
  • Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1)

Kommunale Anstellung

Schulassistenzen unterstehen als kommunale Angestellte dem kommunalen Personalrecht. Es gelten für sie grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für das übrige kommunale Verwaltungspersonal der Schule.

Die Funktion der Schulassistenz sollte durch einen Gemeindeerlass (Schulgemeindeordnung oder Organisationsstatut) auf der kommunalen Ebene legitimiert sein. Dabei kann in Abweichung vom kantonalen Personalrecht bestimmt werden, dass die effektiven Arbeitsstunden der Schulassistenz bedarfsgerecht über das Schuljahr verteilt werden. Eine solche Regelung ist bei Schulassistenzen sinnvoll, da der Beschäftigungsgrad abhängig ist von den Handlungsfeldern, in welchen sie eingesetzt werden. Eine Schulassistenz kann nur im Umfang von 100% tätig sein, wenn sie auch Betreuungsaufgaben im Hort (Ferienhort) übernimmt. Ist dies nicht möglich, so kann sie in einem Teilpensum von maximal rund 75% arbeiten und muss zudem bereit sein, während den Schulwochen mehr zu arbeiten und die entsprechende Überzeit in den Schulferien zu kompensieren. Dafür muss im kommunalen Recht eine Rechtsgrundlage vorhanden sein oder geschaffen werden.

Anstellung durch Verfügung

Das Arbeitsverhältnis der Schulassistenz wird durch Verfügung begründet, soweit die Gemeinde in ihrem Personalreglement nicht auch die (öffentlich-rechtliche) Vertragsform zulässt. In der Anstellungsverfügung sind die hauptsächlichen Gegenstände des Arbeitsverhältnisses (Funktion, Beschäftigungsgrad, Dauer der Anstellung, Lohn, Kündigungsmodalitäten) enthalten.

Probezeit

Die Probezeit richtet sich nach den kommunalen Bestimmungen. Wird die Probezeit darin nicht ausgeschlossen, aber auch nicht geregelt, gelten gemäss dem kantonalen Recht die ersten drei Monate als Probezeit. Es kann eine kürzere Probezeit mit der angestellten Person vereinbart werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage2.

2 § 14 Personalgesetz (PG)

Arbeitsverhältnis

Schulassistenzen sind Teil des Schulpersonals. Es liegt im beidseitigen Interesse von Schule und Schulassistenzen ein längerfristiges Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieses dient der Kontinuität im Schulbetrieb und der Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen. Der Schulassistenz gibt es zudem eine gewisse Sicherheit und Perspektive in ihrer beruflichen Situation. Es sollte ihr daher wenn immer möglich eine unbefristete Stelle mit einem festen Beschäftigungsgrad (BG) angeboten werden.

Auch das kantonale Recht geht vom Regelfall des unbefristeten Arbeitsverhältnisses aus3. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis zudem nach dem Beendigungstag erneuert oder abgeändert, hat es nach dem kantonalen Personalrecht die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses4. Die Bruttojahresarbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum 2184 Stunden (52 Wochen x 42 Stunden)5. Die Berechnung und Auszahlung des Monatslohns beruhen auf der durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitszeit.

3 § 13 Abs. 1 Personalgesetz (PG)

4 § 13 Abs. 2 Personalgesetz (PG)

5 § 115 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 

Beschäftigungsgrad und Einsatzzeiten

Schulassistenzen sind Teil des Schulpersonals. Es liegt im beidseitigen Interesse von Schule und Schulassistenzen ein längerfristiges Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieses dient der Kontinuität im Schulbetrieb und der Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen. Der Schulassistenz gibt es zudem eine gewisse Sicherheit und Perspektive in ihrer beruflichen Situation. Es sollte ihr daher wenn immer möglich eine unbefristete Stelle mit einem festen Beschäftigungsgrad (BG) angeboten werden. Auch das kantonale Recht geht vom Regelfall des unbefristeten Arbeitsverhältnisses aus6. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis zudem nach dem Beendigungstag erneuert oder abgeändert, hat es nach dem kantonalen Personalrecht die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses7. Die Bruttojahresarbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum 2184 Stunden8 (52 Wochen x 42 Stunden). Die Berechnung und Auszahlung des Monatslohns beruhen auf der durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitszeit.

6 § 13 Abs. 1 Personalgesetz (PG)

7 § 13 Abs. 2 Personalgesetz (PG)

8  § 115 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Die Nettoarbeitszeit (1890 Stunden = effektiv zu leistende Arbeitszeit bei einem Vollpensum mit fünf Wochen Ferien und Ruhetagen) werden bedarfsgerecht auf die Schul- und die Schulferienwochen verteilt (Jahreswochenplan). Die Schulassistenz ist verpflichtet, ihre Arbeitszeit täglich in einem Zeiterfassungs-Tool bzw. zumindest schriftlich festzuhalten. Die erfassten Arbeitsstunden sind in der ersten Woche des Folgemonats an die Schulleitung weiterzuleiten.

Lohneinreihung

Der Einsatz von Schulassistenzen darf nicht zu einer Umgehung des übergeordneten kantonalen Rechts führen. Die Lehrerstellen werden den einzelnen Gemeinden jährlich durch die Bildungsdirektion in Vollzeiteinheiten zugeteilt9. Eine versteckte Erhöhung der Lehrkapazitäten durch kommunal angestellte Personen wäre deshalb rechtsmissbräuchlich. Das Volksschulamt legt aus diesem Grund bezüglich Lohnklasse Maximalwerte fest und definiert nicht vorgesehene Tätigkeiten.

  • Bezüglich Lohnfestlegung bildet die Lohnklasse 13 die oberste Grenze der Einreihung.
  • Schulassistenzen haben ausschliesslich die Funktion als Hilfspersonen. Sie dürfen keine Fachpersonen ersetzen.

9 § 3 Lehrpersonalgesetz (LPG)

Schweigepflicht

Schulassistenzen sind – wie die Mitglieder der Schulpflege, die Schulleitung und die Lehrpersonen – zur Verschwiegenheit über dienstliche und persönliche Angelegenheiten verpflichtet. Alles im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Gehörte, Gesehene oder Gelesene ist grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen10.

10 § 8 Gemeindegesetz (GG) und § 51 Abs. 2 Personalgesetz (PG)

Arbeitsumschreibung

Wird der kantonale Einreihungsplan von den Gemeinden übernommen, ist er auf der kommunalen Ebene um die Richtpositionen «Schulassistenz» im zutreffenden Funktionsbereich zu erweitern. Dazu braucht es einen Fragenkatalog, in dem die Aufgaben für jede Funktion standardisiert erhoben werden (Arbeitsumschreibung). Er gibt Auskunft darüber, was die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber normalerweise unter Angabe des zeitlichen Anteils pro Jahr macht (und nicht, was geleistet wird), insbesondere

  • was die Hauptaufgaben und -tätigkeiten und was die Nebenaufgaben und -tätigkeiten sind – hier erfolgt die Umschreibung des gesamten Aufgabengebiets, eingeteilt in die Handlungsfelder Unterricht, administrative Aufgaben sowie Begleitung/Betreuung;
  • wo die Schulassistenz organisatorisch eingegliedert ist bzw. wer die direkt vorgesetzte Stelle ist – nach Möglichkeit sollte dies die Schulleitung sein;
  • wie die gesamten Arbeitsanweisungen erfolgen – hier sollte deutlich gemacht werden, dass Einzelanweisungen der Lehrpersonen, die mit der Schulassistenz zusammenarbeiten, zentral sind;
  • wie gross die Verantwortung im Tätigkeitsbereich ist – hier kann erklärt werden, dass die Verantwortung für den Schutz von Jugendlichen und Kindern hoch ist, indessen keine Führungsverantwortung besteht;
  • welche Grundanforderungen die Voraussetzungen für diese Tätigkeit bilden - hier darf eine abgeschlossene Berufslehre oder eine Maturität sowie ein einwandfreier Leumund vorausgesetzt werden (einreichen des aktuellen Strafregisterauszugs und des Sonderprivatauszugs);
  • ob zusätzliche Spezialkenntnisse oder Berufserfahrung notwendig ist – hier darf die Erfahrung und die Freude im Umgang mit Kindern und Jugendlichen als Bedingung hervorgehoben werden;
  • welche kognitiven Anforderungen (logisches, analytisches, kreatives Denken) für diese Tätigkeit erforderlich sind – an dieser Stelle können erhebliche bis hohe Anforderungen im Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern, als Übungspartnerinnen, Ansprechpersonen oder in der Aufgabenhilfe vermerkt werden.

Ist die Funktionsbeschreibung erstellt, kann die Stelle nach dem Verfahren der «Vereinfachten Funktionsanalyse» in die Lohnklassen eingereiht werden. Gemäss kantonalen Vorgaben bildet dabei die Lohnklasse 13 die oberste Grenze der Einreihung.
Die Teilnahme an arbeitsbezogenen Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten kann bei der Lohneinstufung und Entwicklung des Lohns berücksichtigt werden.

Stellenbeschreibung und Pflichtenheft

Die Stellenbeschreibung ist eine an die organisatorischen Unterlagen der Schule angepasste Zusammenstellung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung. Inhaltlich bildet sie die formalisierte Arbeitsumschreibung benutzerfreundlich ab. Dazu können auch Elemente der grundlegenden Pflichten bei der Aufgabenerfüllung hinzukommen (Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Diskretion usw.). Oftmals wird die reine Auflistung der Aufgabenzuständigkeiten der angestellten Person als Pflichtenheft bezeichnet. Aus dem Pflichtenheft sollte für die Schulassistentin oder den -assistenten klar ersichtlich sein, welche Aufgaben sie erfüllen muss. In jedem Falle bleibt die Schulleitung vorgesetzte Stelle mit entsprechender personalrechtlicher Weisungsbefugnis. Weist die Schulleitung die Schulassistenz einer weiteren Person zu (z.B. Lehrperson), kommt dieser eine fachliche Weisungsbefugnis zu.

Der Entscheid, in welchen der vorne beschriebenen Handlungsfelder Schulassistenzen konkret eingesetzt werden, liegt bei der jeweiligen Schule. Der Stellenbeschreibung kommt deshalb aus personalrechtlicher Sicht eine besonders wichtige Bedeutung zu.

Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug

Vor der Anstellung von Lehrpersonen oder Schulleitungen muss gemäss Weisung des Volksschulamtes ein aktueller Strafregisterauszug und ein Sonderprivatauszug beigebracht werden. Das Volksschulamt empfiehlt den Schulen dieses Vorgehen auch bei der Anstellung von Schulassistenzen.

Haftungsfragen

Von der Gemeinde angestellte Schulassistenzen fallen unter das kantonale Haftungsgesetz11. Dieses gilt auch für die Gemeinden. Verursacht eine Schulassistenz in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen widerrechtlich einen Personen- oder Sachschaden bei einem Dritten, ist die Gemeinde gegenüber dieser geschädigten Person direkt haftbar (Staatshaftung). Nachdem die Gemeinde Schadenersatz geleistet hat, kann sie gegen die angestellte Person, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, Rückgriff nehmen, indem sie das Geleistete zurückfordert. Handelte die Schulassistenz nur fahrlässig, steht der Gemeinde indessen keine Rückgriffsforderung gegen die schädigende Person zu. Es ist davon auszugehen, dass die Betriebshaftpflichtversicherungen der Gemeinden solche Schäden, die durch Hilfspersonen wie Schulassistenzen verursacht wurden, gemäss ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen versichern.

In Bezug auf Schülertransporte mit einem Motorfahrzeug kommen direkt die Haftpflichtversicherung des Motorfahrzeughalters sowie allenfalls die Unfallversicherung der Insassen zum Tragen. Das kantonale Haftungsgesetz ist für Schäden bei der Benutzung vom Motorfahrzeugen nicht anwendbar12.

11 §§ 1, 6 und 14 Haftungsgesetz (HG), LS 170.1

12 § 5 Abs. 1 Haftungsgsgesetz (HG)

Weiterführende Informationen

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