Dienstaltersgeschenk (Weisung)

Kapitel
Rechte und Pflichten
Unterkapitel
Dienstaltersgeschenk
Publikationsdatum
1. Mai 2023

1.Berechnung von Dienstaltersgeschenken

Das Dienstaltersgeschenk (DAG) berechnet sich nach § 28 Personalverordnung (PVO, LS 177.11) sowie den §§ 45 ff. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111).

Beim Dienstaltersgeschenk (DAG) ist zwischen der vollständigen Auszahlung der DAG bei Erreichen von Dienstjubiläen (Vollendung von 10, 15, 20, 25 etc. Dienst­jahren; § 28 Abs. 1 Personalverordnung [PVO, LS 177.11]) einerseits und der anteilmässigen Auszahlung der DAG bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab dem 21. Dienstjahr (§ 28 Abs. 3 und 4 PVO) anderseits zu unterscheiden.

Das DAG wird nach dem Grundlohn im Zeitpunkt der Fälligkeit zuzüglich Teuerungs­zulage und ständige Zulagen, jedoch ohne Familienzulage, berechnet (§ 45 Abs. 1 Vollzugsverordnung [VVO, LS 177.111]). Bei Erreichen von Dienst­jubiläen ergeben sich je nach Anzahl Dienstjahre folgende Ansprüche (§ 45 Abs. 2 VVO):

Dienstjahre Urlaub in Tagen Urlaub in Std. Geld
10 15 126 1/18 Jahreslohn
15 15 126 1/18 Jahreslohn
20 15 126 1/18 Jahreslohn
25 22 184.8 1/12 Jahreslohn
30 15 126 1/18 Jahreslohn
35 15 126 1/18 Jahreslohn
40 30 252 1/9 Jahreslohn
45 15 126 1/18 Jahreslohn
50 15 126 1/18 Jahreslohn

Gemäss § 28 Abs. 3 PVO wird ein Anteil des nächstfälligen DAG gewährt, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mindestens 21 Jahre im Staatsdienst zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des jeweils nächsten DAG (Dienst­jubiläum) nicht mehr als vier Dienstjahre fehlen.

Der Anteil beträgt gemäss § 47 Abs. 1 VVO:

  • 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,
  • 60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,
  • 45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,
  • 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.

Der Anteil wird jedoch nicht ausgerichtet (§ 28 Abs. 4 PVO):

  • wenn das Arbeitsverhältnis durch den Kanton gekündigt und die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschuldet ist,
  • wenn das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst wird und die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschuldet ist,
  • bei einer Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten, bei Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer, bei Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten; handelt es sich um einen Altersrücktritt im Sinne von § 24 a des Personalgesetzes (LS 177.10), wird der Anteil ausgerichtet.
  • im Todesfall.

Beim Erreichen von Dienstjubiläen und bei der anteilmässigen Auszahlung der DAG ist immer zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob in der für die Berechnung des DAG massgebenden Dienstzeit unterschiedliche Be­schäftigungs­grade (§ 46 Abs. 1 VVO) oder verschiedene gleichzeitige Arbeitsverhältnisse bestanden haben. Der Beschäftigungsgrad zur Bemessung des Dienstaltersgeschenks bestimmt sich im ersten Fall nach dem durch­schnittlichen Beschäftigungs­grad. Im zweiten Fall ergibt sich der Be­schäftigungs­grad während der Zeit parallel laufender Arbeitsverhältnisse aus der Summe der verschiedenen Arbeitsverhältnisse. Massgebende Periode für die Ermittlung des Beschäftigungsgrads ist für das erste DAG (zehn Dienstjahre) der Beschäftigungsgrad der vorausgehenden zehn Jahre und für alle nachfolgenden DAG der Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre. Zeiträume, in denen keine für die Berechnung der Dienstjahre relevante Tätigkeit bestand, werden nicht berücksichtigt (was gleichzeitig zu einer Anpassung des fiktiven Eintrittsdatums führt; vgl. Weisung der Finanzdirektion betreffend Berechnung der Dienstjahre und fiktives Eintrittsdatum). Beim anteilsmässigen DAG ist die massgebende Periode für die Ermittlung des Beschäftigungsgrades der Zeitraum zwischen der Fälligkeit des letzten DAG und dem Austritt aus dem Staatsdienst.

2.Bezug von Dienstaltersgeschenken

2.1.Bezug in Form von Urlaub als Grundsatz

Obwohl der Bezug des DAG in Form von Urlaub im Vordergrund steht (so bereits RRB Nr. 3592/1994), können die Mitarbeitenden wählen, ob sie das DAG ganz oder teilweise (§ 49 Abs. 1 VVO) in Geld oder in Urlaub beziehen möchten (§ 28 Abs. 2 PVO). Wünscht die oder der Mitarbeitende eine Auszahlung, ist dies in der Regel bis spätestens drei Monate vor Fälligkeit zu erklären (§ 49 Abs. 2 VVO). Lassen die betrieblichen Verhältnisse den Bezug von Urlaub nicht zu, wird das DAG jedoch ausbezahlt (§ 28 Abs. 2 PVO).

Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder in anderer geeigneter Form (z.B. tageweise) bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Das Amt, Gericht oder Notariat kann einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren (§ 48 Abs. 2 VVO). Nach unbenütztem Ablauf der – allenfalls um ein Jahr verlängerten – Bezugsfrist ist das DAG auszuzahlen.

Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der Versicherungs­schutz bleibt aufrechterhalten (§ 48 Abs. 3 VVO). Erkrankt oder verunfallt eine Angestellte oder ein Angestellter während dem DAG-Urlaub und ist die Ferien­unfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis belegt, so können die betreffenden Tage in Anlehnung an die einschlägige Bestimmung für die Ferien (§ 82 Abs. 2 VVO) nachbezogen werden.

2.2.Bezug bei mehreren Arbeitsverhältnissen im Kanton

Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion teilzeit­beschäftigt sind, erhalten das DAG nur für die Vollbeschäftigung (§ 46 Abs. 3 VVO). Bestehen mehrere Teilzeit­anstellungen, wird das DAG anteilsmässig auf die Anstellungen aufgeteilt (§ 46 Abs. 4 VVO).

Das DAG kann als Urlaub oder als Auszahlung nur auf bestehenden (aktiven) Arbeitsverhältnissen bezogen werden. Der Betrag eines ausbezahlten DAG berechnet sich nach dem Lohn der aktiven Anstellung, der das DAG belastet wird.

2.3.Ausrichtung eines Teilbetrags

Der Anteil nach § 47 Abs. 1 VVO wird nur ausgerichtet, wenn nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses – zumindest vorübergehend – keine für die Berechnung der Dienstjahre massgebende Tätigkeit beim Kanton mehr besteht. Dauert demgegenüber eine zum aufgelösten Anstellungsverhältnis parallel laufende Anstellung an oder folgt nahtlos eine neue Anstellung, wird das DAG im Rahmen dieser parallelen bzw. neuen Anstellung bei Erreichen des Dienstjubiläums ausgerichtet.

2.4.Tod der oder des Angestellten

Stirbt die oder der Angestellte vor Erreichen des Dienstjubiläums, entsteht kein Anspruch auf ein DAG. Dies gilt auch für Angestellte mit 21 und mehr Dienst­jahren, weil die anteils­mässige Auszahlung bei Beendigung des Arbeits­verhältnisses durch Tod ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 4 lit. d PVO). Stirbt die oder der Angestellte nach Erreichen des Dienstjubiläums, aber vor dem vollständigen Bezug des Dienstaltersgeschenks als Urlaub bzw. vor der Auszahlung des Geldbetrags, wird der noch nicht bezogene Urlaub bzw. der Geldbetrag auf das Konto der oder des Verstorbenen ausbezahlt. Sie fliessen folglich in deren bzw. dessen Erbschaft.

3.Inkrafttreten

Diese Weisung tritt per 1. Mai 2023 in Kraft und ersetzt die Weisung der Finanz­direktion vom 2. September 2019.
 

Kontakt

Personalamt - Personalrecht

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 48 97

Montag,  Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.

Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.

Rechtsberatungsstellen für Mitarbeitende

Mehr erfahren

E-Mail

recht@pa.zh.ch