Zulagen gemäss § 132 VVO und Pikettvergütung gemäss § 133 VVO bei Arbeitsverhinderung

Kapitel
Lohn
Unterkapitel
Zulagen
Publikationsdatum
1. August 2023

Zulagen gemäss § 132 VVO

Gemäss § 132 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO; LS 177.111) wird die Vergütung für regelmässigen Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtdienst im Betrag von Fr. 5.75 pro Stunde auch bei Ferien und Mutter­schafts­urlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei andern unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn weiter aus­gerichtet.

Ferien und Urlaube gemäss §§ 85 und 86 VVO bis eine Woche

Die Ausrichtung dieser Zulagen während den Ferien und bei bezahlten Urlauben nach §§ 85 und 86 VVO würde in der Praxis regelmässig zu einem adminis­tra­tiven Mehraufwand und vielen Fragen führen. Durch Ausrichtung eines laufend ausbezahlten, erhöhten Zuschlags zum allgemeinen Stundenansatz nach § 132 Abs. 4 VVO, sind die Ansprüche sowohl für die Ferien abgegolten als auch die erwähnten bezahlten Urlaube von bis zu einer Woche. Entsprechend werden in diesen Fällen während den Ferien und erwähnten Urlauben keine Zulagen aus­gerichtet, da diese bereits durch den erhöhten Zuschlag abgegolten sind.

Die Höhe des Zuschlags ist vom Ferienanspruch gemäss § 79 Abs. 1 VVO abhängig:

Anspruch Ferientag Stundensatz Zuschlag
25 Ferientage Fr. 6.40
27 Ferientage Fr. 6.45
32 Ferientage Fr. 6.60

Geplante Absenzen, wie Mutterschaftsurlaub, Militär und andere bezahlte Urlaube

Bei geplanten Absenzen, welche länger als eine Woche dauern, wie Mutter­schafts­urlaube, ggf. Militär und andere bezahlte Urlaube gemäss §§ 87 - 91 VVO, wird die Zulage nach § 132 Abs. 4 VVO während der Absenzen weiter aus­ge­richtet. Dabei wird die Zulage aufgrund der durchschnittlich ausgerichteten Beträge der – soweit vorhanden – letzten zwölf Monate berechnet.

Krankheit und Unfall

Bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfalls wird die Zulage von Fr. 5.75 pro Stunde nach § 132 Abs. 4 VVO weiterhin mit dem Lohn ausgerichtet. Bei Absenzen infolge Krankheit und Unfall von einem Tag bis zu einem Monat wird die Zulage entsprechend den jeweils vorliegenden, gültigen Einsatzplänen, welche in der Regel für den laufenden und den folgenden Monat bekannt sind, ausgerichtet. Dabei sind die betrieblichen Besonderheiten zu beachten.

Dauert die Absenz länger als einen Monat, wird die Zulage aufgrund der durchschnittlich ausgerichteten Beträge der Vormonate berechnet. Dabei werden – soweit vorhanden – die letzten zwölf Monate berücksichtigt.


Zulagen gemäss § 133 VVO

Pikettentschädigungen, welche regelmässig anfallen und somit Lohncharakter nach § 78 VVO aufweisen, werden während Arbeitsverhinderungen im oben genannten Sinne weiter ebenfalls ausgerichtet.

Bei Absenzen von einem Tag bis zu einem Monat wird die Zulage entsprechend den jeweils vorliegenden, gültigen Einsatzplänen, welche in der Regel für den laufenden und den folgenden Monat bekannt sind, ausgerichtet. Dabei sind die betrieblichen Besonderheiten zu beachten.

Dauert die Absenz länger als einen Monat, wird die Zulage aufgrund der durchschnittlich ausgerichteten Beträge der Vormonate berechnet. Dabei werden – soweit vorhanden – die letzten zwölf Monate berücksichtigt.

Inkrafttreten

Die Weisung tritt am 1. August 2023 in Kraft und ersetzt die Weisung vom 1. Januar 2020.

Für den Auszug

Finanzdirektion


Ernst Stocker
Regierungsrat

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