LR 05, Berechnungsweise des Prozentzuschlags für die Abgeltung der Ferien und Ruhetage (Weisung)
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Weisung des Personalamtes vom 1. Januar 2020
1.Grundsatz
Der Ferienanspruch kann grundsätzlich nur für Angestellte im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Monaten oder einem Beschäftigungs-grad von unter 40% durch einen Zuschlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden (§ 80 VVO).
2. Ferien (§ 43 lit. a PG, § 79 ff. VVO)
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Ferienanspruch
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Arbeitstage
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Arbeitsstunden
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|---|---|---|
| a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sowie den Lernenden | 27 | 226,80 |
| b) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden | 25 | 210 |
| c) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden | 27 | 226,80 |
| d) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden | 32 | 268,80 |
3.Feier- und Ruhetage (§ 117 VVO)
Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte nicht in besonderen Fällen eine abweichende Regelung treffen, gelten neben den Samstagen und Sonntagen als
3.1.Ganze Ruhetage
Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag.
Total Bezirk Zürich = 10 ganze Ruhetage
Total Bezirke Affoltern, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster und Winterthur = 11 ganze Ruhetage
3.2.Halbe Ruhetage
Nachmittag des 24. Dezember; im Bezirk Zürich auch Nachmittag des Sechseläutens und des Knabenschiessens.
Total Bezirk Zürich = 1 ½ Tage
Total Bezirke Affoltern, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster und Winterthur = ½ Tag
3.3.Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden
Die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie Silvester.
3.4.Hinweis
Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt (§ 117 Abs. 2 VVO). In einer Durchschnittsberechnung auf ein Arbeitsjahr ergibt das einen Mittelwert von aufgerundet 10 Tagen, was zwei Arbeitswochen oder 84 Arbeitsstunden entspricht.
4.Brutto- und Netto-Jahresarbeitszeit
Die Brutto-Jahresarbeitszeit beträgt pro Kalenderjahr 2184 Stunden (52 Wochen zu 42 Stunden, § 116 Abs. 3 VVO). Für die Berechnung der Netto-Jahresarbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht.
Im Durchschnitt von 28 Jahren fallen pro Jahr Ferien- und Ruhetage gemäss untenstehender Tabelle an:
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Ferien (Tage /Stunden)
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Ruhetage (Tage /Stunden)
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Total (Tage /Stunden)
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|---|---|---|
| 25/210 | 10/84 | 35/294 |
| 27/226,80 | 10/84 | 37/310,80 |
| 32/268,80 | 10/84 | 42/352,80 |
Nettojahresarbeitszeit bei einem Ferienanspruch von 25, 27 und 32 Tagen:
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Ferienanspruch
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Brutto-Jahresarbeitszeit
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abzgl. Ferien- und Ruhetage (in Stunden)
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Netto-Jahresarbeitszeit
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|---|---|---|---|
| 25 Tage | 2184 | 294 | 1890 |
| 27 Tage | 2184 | 310,80 | 1873,20 |
| 32 Tage | 2184 | 352,80 | 1831,20 |
5.Ferien- und Feiertagszuschlagsberechnung
Der Ferien- und Feiertagszuschlag berechnet sich nach folgender Formel:
Ferien- & Feiertagsstunden x 100
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Netto-Jahresarbeitszeit
Angestellte im Stundenlohn sollen - ebenso wie Angestellte mit festem Pensum - bei voller Beschäftigung den vollen Jahresgrundlohn erhalten. Wird der massgebende Stundenan-satz (1/2184 des Grundlohnes inkl. 13. Monatslohn) mit der Netto-Jahresarbeitszeit (1890, 1873.20 oder 1831.20 Stunden) multipliziert und das Ergebnis um den Ferien- und Feiertagszuschlag (15,55%, 16,59% oder 19,27%) erhöht, resultiert daraus der volle Jahres-grundlohn.
Im Gegensatz zum Jahreslohn mit Bezug der Ferien und Feier- bzw. Ruhetage in natura, bei der die effektive Zahl der Ruhetage von der jeweiligen Kalenderkonstellation abhängt, bleibt der Zuschlagsanteil für die Ruhetage beim LR 05 immer gleich hoch. Wenn dies nicht der Fall wäre, würden die pauschalen Stundensätze von Jahr zu Jahr nach Kalender-konstellation schwanken, eine bei kontinuierlicher Beschäftigung unerwünschte Erschei-nung.
5.1.1.Bei 25 Ferientagen
294 x 100
─────────── = 15,55%
1890
5.1.2.Bei 27 Ferientagen
310,80 x 100
──────────── = 16,59%
1873,20
5.1.3.Bei 32 Ferientagen
352,80 x 100
──────────── = 19,27%
1831,20
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Ferientage
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Feiertage
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Ferienzuschlag1
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Feiertagszuschlag2
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Total Ferien- und Feiertagszuschlag
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|---|---|---|---|---|
| 25 | 10 | 11,11% | 4,44% | 15,55% |
| 27 | 10 | 12,11% | 4,48% | 16,59% |
| 32 | 10 | 14,68% | 4,59% | 19,27% |
1 Ferientagestunden / Netto-Jahresarbeitszeit x 100.
2 Feiertagestunden / Netto-Jahresarbeitszeit x 100.
5.1.4.Ausweisung auf der Anstellungsverfügung und der Lohnabrechnung
Der Zuschlag für Ferien und Ruhetage ist - soweit ein solcher zulässig ist (vgl. § 80 VVO) - in der Anstellungsverfügung sowie auf der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
6.Inkrafttreten
Diese Weisung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ersetzt diejenige des Personalamtes vom 3. Dezember 1999.
Personalamt
Anita Vogel
Chefin Personalamt
Kontakt
Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.
Hinweis:
Unsere Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung. Mitarbeitende wenden sich bitte an die Rechtsberatungsstellen für Mitarbeitende.