Lohnpfändung (Weisung)

Kapitel
Lohn
Unterkapitel
Lohnabwicklung
Publikationsdatum
3. März 2012

Weisung des Personalamtes vom 3. März 2012

Fragestellung

Das Personalamt erhält regelmässig direkt von Betreibungsämtern Lohnpfändungsbegehren bzw. Lohnpfändungsanzeigen. Es nimmt die Lohnpfändungen in der Regel selbstständig und ohne Information des Arbeitgebers des betroffenen Mitarbeiters oder der betroffenen Mitarbeiterin vor. Die Lohnpfändung wird im PULS-ZH erfasst.

Das Personalamt wurde aufgrund eines aktuellen Falles von einer Direktion angefragt, weshalb sie die Lohnpfändung nicht mitgeteilt erhalten habe. Ein Mitarbeiter solle in eine Leitungsfunktion befördert werden, und die vorgesetzte Stelle wisse nichts von der Lohnpfändung.

Stellungnahme seitens Datenschutzbeauftragter vom 21. Dezember 2011

Art. 99 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) bestimmt, dass bei der Pfändung von Forderungen (also auch Lohnforderungen) dem Schuldner des Betriebenen (also dem Arbeitgeber) angezeigt wird, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.

Schuldner der Lohnforderung ist der «Kanton Zürich» als Körperschaft. Das zuständige öffentliche Organ ist jeweils der Arbeitgeber, d.h. die Anstellungsbehörde. Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob tatsächlich Lohn geschuldet ist und in welcher Höhe. Die Payroll des Personalamtes handelt bezüglich Lohnauszahlung (und anderer Massnahmen) jeweils im Auftrag des jeweiligen Arbeitgebers.

Korrekterweise müsste eine Lohnpfändungsanzeige bei der Anstellungsbehörde eingehen. Manche Betreibungsämter wenden sich wohl direkt ans Personalamt, weil dieses unter dem Logo der Finanzdirektion die monatlichen Lohnabrechnungen verschickt und diese regelmässig Eingang in die Betreibungsakten finden.

Die Payroll des Personalamtes müsste aufgrund dieser Rechtslage entweder das Betreibungsamt an die Anstellungsbehörde verweisen oder dessen Begehren an die Anstellungsbehörde weiterleiten oder diese mindestens aktiv informieren, wenn vom Personalamt eine Lohnpfändung vorgenommen wird.

Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung empfahl der Datenschutzbeauftragte, künftig jeweils Lohnpfändungsbegehren an die Anstellungsbehörde, zuhanden des Personaldienstes, weiterzuleiten. Diese hätten dann den Vollzug bei der Payroll in Auftrag zu geben.

Bei der Anstellungsbehörde sei auch zu entscheiden, welche Personen (direkter Vorgesetzter, Amtschef usw.) über die Lohnpfändung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin informiert würden. In der Regel (Stichwort Verhältnismässigkeit) dürfte es genügen, wenn der direkte Vorgesetzte oder die direkte Vorgesetzte informiert werde, allenfalls aufgrund besonderer organisatorischer oder funktionaler Konstellationen auch dessen bzw. deren Vorgesetzte/r. Bestünden erhöhte Risiken (z.B. durch eine Kumulation von mehreren Lohnpfändungen in der gleichen Abteilung), so sei diese Situation dem Personaldienst der Anstellungsbehörde bekannt und dieser könne dann - je nach Umständen - allenfalls weitere Personen, z.B. den Amtschef, informieren.

Beschluss Personalamt

Am 26. Januar 2012 wurde die Frage im Rapport der Personalbeauftragten diskutiert. Das Personalamt kam in der Folge zum Schluss, dass künftig die Betreibungsämter grundsätzlich an die Anstellungsbehörde verwiesen werden, ausser ein Lohnpfändungsbegehren wurde direkt beim Personalamt/CC Payroll eingereicht. In einem derartigen Fall wird das entsprechende Begehren aus Praktikabilitätsgründen direkt umgesetzt. Der Personaldienst der eigentlichen Anstellungsbehörde wird mittels Kopie darüber informiert. Der Personaldienst der Organisationseinheit informiert die vorgesetzte Stelle über die Lohnpfändung des betreffenden Mitarbeitenden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.

FINANZDIREKTION

Personalamt

Kontakt

Personalamt - HR Services

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 35 10

Telefon

E-Mail

hr@pa.zh.ch