Feuerwehr-Ausbildungskursentschädigung (Weisung)

Kapitel
Lohn
Unterkapitel
Lohnabwicklung
Publikationsdatum
1. Januar 2010

Weisung des Personalamtes vom 1. Januar 2010 

Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) bezahlt den Arbeitgebern für Mitarbeitende, die Feuerwehr-Ausbildungskurse der GVZ besuchen, eine Ausbildungsentschädigung (sog. Arbeitgeberentschädigung oder Feuerwehrkursentschädigung). Je nach dem, wann diese Kurse stattfinden, ändern die Modalitäten der administrativen Handhabung der Entschädigung.

Weiterleitung der Entschädigung an die bzw. den Mitarbeitenden

Kursbesuch während der Arbeitszeit

Werden diese Kurse während der Arbeitszeit durchgeführt bzw. besucht (bezahlte Beurlaubung), steht die Arbeitgeberentschädigung dem Kanton als Arbeitgeber zu. In diesem Fall erfolgt die Entlöhnung durch den Kanton auch während dem Kursbesuch.

Kursbesuch in der Freizeit

Werden diese Kurse jedoch vollständig ausserhalb der Arbeitszeit durchgeführt, beispielsweise am Wochenende, sind diese Gelder an die Mitarbeitenden weiterzuleiten. Die Entschädigungen sind nicht AHV-pflichtig.

Als «Freizeit» gelten je nach Einsatzplänen und Beschäftigungsgrad grundsätzlich diejenigen Zeiträume, in denen nicht gearbeitet wird. Darunter fallen auch Ferien.

Lohnausweis

Die an Angehörige der Feuerwehr ausgerichteten Entschädigungen, z.B. für Kursbesuche, sind als Einkommen steuerbar (Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an die Angehörigen der Feuerwehr vom 1. Oktober 1998).

Die Feuerwehrkursentschädigungen, die von der GVZ an den Kanton entrichtet werden und die der Kanton an die betroffenen Mitarbeitenden weiterleitet, werden folglich beim Einkommen berücksichtigt, wobei auf dem Beiblatt zum Lohnausweis der Hinweis erfolgt, dass die Feuerwehr-kursentschädigung in der Höhe von CHF xxx im Bruttolohn enthalten ist.

Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

PERSONALAMT

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