Stellenpool

Kapitel
Besondere Arbeitsverhältnisse
Unterkapitel
Stellenpool
Publikationsdatum
16. März 2021

Grundlagen

Mit RRB Nr. 2290/1995 hat der Regierungsrat einen Sozialstellenpool geschaffen. Der Pool bietet die Möglichkeit, (teilweise) invalid gewordene Mitarbeitende weiter zu beschäftigen, Entlassungen im Falle eines krankheits- bzw. unfallbedingten Leistungsabfalles zu vermeiden, die Platzierungen ausserhalb des bisherigen Arbeitsplatzes zu unterstützen und Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen (vgl. § 9 VVO). Mitarbeitende mit einer Teilinvalidisierung, für die Stellenprozente aus dem Stellenpool gesprochen werden, verbleiben in der Regel an ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Zwar ist der Arbeitgeber aus der Fürsorgepflicht heraus zu einer gewissen Rücksichtnahme auf nicht mehr voll einsetzbare Mitarbeitende verpflichtet, er ist aber nicht gehalten, Arbeitsplätze und Aufgaben anzubieten, für die er keinen Bedarf hat. Die betreffenden Mitarbeitenden üben somit ihre bisherige Tätigkeit in eingeschränktem Umfang selbständig weiter aus und/oder übernehmen leichtere oder einfachere Aufgaben, die innerhalb der Verwaltungseinheit anfallen. Es ist ferner denkbar, eine Tätigkeit in einem anderen Amt auszuführen oder vom Aussendienst in den Innendienst zu wechseln.

Mit RRB Nr. 474/2017 wurde der Sozialstellenpool weiterentwickelt indem er für weitere Konstellationen wie etwa im Kontext von Whistleblowing und Mobbing zugänglich gemacht wurde. In diesen Fällen erfordert die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht eine (rasche) Umplatzierung von Mitarbeitenden, wofür aber regelmässig direktionsintern keine Stelle nach Stellenplan zur Verfügung stehen oder eine direktionsexterne Umplatzierung notwendig ist. Ziel bei begründetem Whistleblowing oder Mobbing ist es, der oder dem betroffenen Mitarbeitenden nach einer Überprüfung eine Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz zu ermöglichen oder die bzw. den Mitarbeitenden in einer anderen regulären Stelle innerhalb des Kantons zu beschäftigen. Aufgrund der erweiterten Zielsetzung heisst der Sozialstellenpool seither Stellenpool.

Bei all den vorerwähnten Konstellationen werden Stellenprozente aus dem Stellenpool nur unter der Bedingung gewährt, dass für die entsprechende Tätigkeit keine ordentliche Stellenprozente vorhanden sind. Die Direktionen und die Staatskanzlei können diesfalls bei der Finanzdirektion eine Zuteilung von Stellenprozenten aus dem Stellenpool beantragen. Die Finanzdirektion entscheidet über die Zuteilungsgesuche im Einzelfall. Insgesamt stehen 35 Stellen zur Verfügung (vgl. RRB Nr. 1354/2010). Die Zuteilung umfasst ganze Stellen oder Bruchteile davon.

Die Direktionen und die Staatskanzlei prüfen bei gesundheitlich bedingten Wiedereingliederungen laufend, spätestens aber alle drei Jahre, ob die Stellenprozente im Einzelfall noch benötigt werden oder ob eine Beschäftigung über eine reguläre Stelle möglich ist. Bei Umplatzierungen von Mitarbeitenden im Zusammenhang mit Whistleblowing und Mobbing erfolgt mindestens halbjährlich die Prüfung, ob eine Überführung in den ordentlichen Stellenplan möglich ist.

Voraussetzungen bei Invalidität und gesundheitlich bedingtem Leistungsabfall

Gesundheitlich bedingte Leistungsbeeinträchtigung

Bei einer ganzen oder teilweisen Entlassung invaliditätshalber

Zeigt sich im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung, dass die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangt werden kann, ist das Arbeitsverhältnis je nach Grad der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen (vgl. Entlassung invaliditätshalber). Dabei ist zu prüfen, ob eine Neuanstellung im Rahmen des Stellenpools möglich ist (vgl. § 19 Abs. 3 VVO).
 

Beispiel 1

Bei einem Mitarbeitenden wird von der BVK eine Berufsinvalidität von 80% festgestellt. Gemäss BVK kann der Mitarbeitende in einer angepassten Tätigkeit noch zu 30% arbeitstätig sein. Es ist eine Entlassung invaliditätshalber zu 100% vorzunehmen, da der Mitarbeitende eine volle Rente erhält (vgl. Vorsorgereglement der BVK). Sofern keine ordentliche Stelle im Rahmen einer angepassten Tätigkeit vorhanden ist, kann der Mitarbeitende im Rahmen einer Sozialstelle mit einem Teilpensum von 30% neu angestellt werden und an seinem bisherigen oder an einem neuen Arbeitsplatz in beschränktem Umfang weiterarbeiten. Mit der BVK und der SVA kann abgeklärt werden, in welchem Umfang die bzw. der Mitarbeitende weiterbeschäftigt werden kann, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Dem Mitarbeitenden ist jedoch ein der Funktion entsprechender Lohn zu bezahlen. Es darf nicht ein geringerer Lohn bezahlt werden, um eine Rentenkürzung zu verhindern.

Beispiel 2

Eine Mitarbeiterin mit einem BG von 80% ist gemäss Schreiben der BVK zu 60% eines vollen Pensums berufsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit beträgt 40%. In einer angepassten Tätigkeit kann die Mitarbeiterin 60% arbeiten. Die Berufsinvalidität wurde auf 50% festgelegt. Die Mitarbeiterin ist zu 50% invaliditätshalber zu entlassen. Sofern betrieblich möglich, ist die Mitarbeitende im Umfang von 40% an der gleichen Stelle weiter zu beschäftigen. Es sind in diesem Fall keine Prozente aus dem Stellenpool erforderlich. Sofern dies nicht möglich ist, weil beispielsweise eine Aufteilung der Stelle in zwei Teilzeitstellen aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob ihr eine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann. Falls dem so ist, kann die Mitarbeiterin zu 40% an die neue Stelle versetzt werden. Falls keine Stellenprozente vorhanden sind, können Stellenprozente aus dem Stellenpool beantragt werden. In diesem Fall wäre aber an Stelle einer Versetzung eine Auflösung und Neuanstellung vorzunehmen. Die neue Tätigkeit kann zu 40% ausgeführt werden oder, sofern sie angepasst ist, im Umfang von 60%.

Beispiel 3

Eine vertrauensärztliche Untersuchung ergibt, dass ein Mitarbeiter in der angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist. Die Berufsinvalidität wurde auf 100% festgesetzt. In einer angepassten Tätigkeit könne der Mitarbeitende noch zu 100% bezüglich Arbeitszeit, jedoch nur zu 50% bezüglich Leistungsfähigkeit eingesetzt werden. Es ist eine Entlassung invaliditätshalber zu 100% vorzunehmen. Für eine angepasste Tätigkeit können 50% Stellenprozente (Leistungsfähigkeit) aus dem Stellenpool beantragt werden. Die Präsenzzeit beträgt dabei 100%.

Bei einer andauernden Leistungsbeeinträchtigung ohne Rentenanspruch

Sind die Voraussetzungen für eine Entlassung invaliditätshalber nicht gegeben, ist zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der reduzierten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit dennoch möglich ist, um so beim betreffenden Mitarbeiter ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt zu verhindern. Es wäre eine Entlassung krankheitshalber vorzunehmen oder eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbaren. Für die Weiterbeschäftigung bzw. Neuanstellung können Stellenprozente aus dem Stellenpool beantragt werden. Auch in diesem Falle ist vor der Entlassung eine vertrauensärztliche Beurteilung bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung der Krankheit oder der Rekonvaleszenz beizubringen.

Bei der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen

Die kantonalen IV-Stellen und weitere soziale Institutionen bieten für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen u.a. Arbeitsvermittlungen an. Die Direktionen und Ämter können daher gesundheitlich beeinträchtigten Menschen in Zusammenarbeit mit diesen Stellen einen Arbeitsplatz für einen Arbeitsversuch anbieten. Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne und beim Arbeitgeber fallen keine Lohnkosten an. Nach einem erfolgreichen Arbeitsversuch ist die Person für die entsprechende Tätigkeit in der Regel über den ordentlichen Stellenplan anzustellen, d.h. es ist ihr eine ordentliche Stelle anzubieten. Lediglich in Ausnahmefällen - z.B. im Sinne einer Überbrückung - kann eine Anstellung über den Stellenpool erfolgen.

Keine geeignete direktionsinterne Lösung

Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Zuteilung von Stellenprozenten aus dem Stellenpool nur beantragen, wenn keine geeignete direktionsinterne Lösung getroffen werden kann, insbesondere wenn keine regulären Stellen gemäss Stellenplan zur Besetzung herangezogen werden können.

Lohnfortzahlung

Werden Mitarbeitende invalidisiert bzw. Entlassen und über den Stellenpool beschäftigt, beginnt die (ordentliche) Lohnfortzahlung nicht wieder von neuem.

Verfahren bei Invalidität und gesundheitlich bedingtem Leistungsabfall

Zuständigkeit

Zuständig für die Beantragung von Stellenprozenten aus dem Stellenpool sind die Personalbeauftragten der Direktionen bzw. der Staatskanzlei oder allfällige durch diese ermächtigte Personen. Die oder der Personalbeauftragte richtet das Gesuch an die Rechtsabteilung des Personalamts. Das Personalamt prüft den Antrag und verfasst einen Verfügungsantrag zu Handen der Finanzdirektion. Diese entscheidet über die Zuteilungsgesuche im Einzelfall.

Vorgaben für das Gesuch

Anträge an das Personalamt für Stellenprozente aus dem Stellenpool müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name/Vorname
  • Geburtsdatum
  • Eintrittsdatum (effektiv und fiktiv)
  • Alte und neue Richtposition
  • Kurze Umschreibung der alten und neuen Funktion
  • Beschäftigungsgrad alt und neu
  • Gesundheitszustand, Absenzen (keine Diagnose)
  • Ergebnis des vertrauensärztlichen Berichts (BVK-Schreiben) und falls vorhanden der IV-Verfügung
  • Grund und Motivation der/des Mitarbeitenden und des Arbeitgebers für die Weiterbeschäftigung beim Kanton
  • Ergebnis der Prüfung, ob Person auf ordentlichem Stellenplan angestellt werden kann

Einverständnis der Betroffenen

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (§ 31 PG) sind die Mitarbeitenden über die Absicht, eine Sozialstelle zu beantragen, zu informieren und es ist ihr Einverständnis einzuholen. Gegen den Willen der Betroffenen werden keine Sozialstellen genehmigt.

Befristung

Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Sozialstelle um einen zeitlich beschränkten Einsatz handelt und die für sie angepasste Arbeitsstelle nur bis zu einem festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden kann.

Finanzierung

Die Beanspruchung von Stellenprozenten aus dem Stellenpool wird aus dem ordentlichen Budget der jeweiligen Verwaltungseinheit finanziert.

Rückgabe von beanspruchten Stellenprozenten

Der zuständige Personaldienst macht der Rechtsabteilung des Personalamts eine Mitteilung, sobald Stellenprozente aus dem Stellenpool nicht mehr beansprucht werden. Die Mitteilung kann per Post oder per E-Mail erfolgen (recht@pa.zh.ch).

Voraussetzungen und Verfahren bei Whistleblowing und Mobbing

Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Zuteilung von Stellenprozenten aus dem Stellenpool beantragen, wenn keine geeignete direktionsinterne oder direktionsexterne Lösung getroffen werden kann, insbesondere wenn keine regulären Stellen gemäss Stellenplan zur Besetzung herangezogen werden können.
Das detaillierte Vorgehen wird im Einzelfall zwischen den betroffenen Direktionen bzw. der Staatskanzlei und dem Personalamt besprochen.

Anwendbares Recht

Auf Anstellungen über den Stellenpool sind die Anstellungsbedingungen des Personalrechts anwendbar.

Kontakt

Personalamt - Personalrecht

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 48 97

Montag,  Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.

Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.

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