Löhne für Lernende (Weisung)
Inhaltsverzeichnis
Weisung des Personalamtes vom 24. Oktober 2019
Gestützt auf die Weisung der Finanzdirektion vom 6. Juli 2015 erlässt das Personalamt die folgende Weisung:
1.Lohnverhältnis
Die Anstellung der Lernenden erfolgt mit Lehrvertrag (Formular des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes) auf der Grundlage des geltenden Berufsbildungsrechts nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
2.Lohn
Die Einreihung der Löhne für Lernende erfolgt im Lohnreglement 80. Für Lernende weiterer, hier nicht aufgeführter Berufsgruppen sind die Ansätze, im Interesse der Gleichbehandlung, im Einvernehmen mit dem Personalamt festzulegen.
In Absprache mit den Direktionen und der Staatskanzlei erhalten seit August 2006 alle Berufe nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung dieselben Löhne je Lehrjahr, unabhängig vom Beruf und Abschluss (EFZ oder EBA).
1. | Lehrjahr | Fr. | 800.-- |
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1. | Lehrjahr (Basislehrjahr ICT) | Fr. | 250.-- |
2. | Lehrjahr | Fr. | 1'000.-- |
3. | Lehrjahr | Fr. | 1'400.-- |
4. | Lehrjahr | Fr. | 1'700.-- |
5. | Lehrjahr | Fr. | 1'900.-- |
6. | Lehrjahr | Fr. | 2'100.-- |
Lernende, die nach erfolgreichem Abschluss einer zweijährigen Grundbildung mit EBA in eine Anschlusslehre mit EFZ im selben Berufsfeld einsteigen, beginnen diese auf dem Lohnniveau des 3. Lehrjahres. Basierend auf der relevanten Bildungsverordnung wird die geforderte Anzahl der zu besuchenden Lehrjahre durchlaufen.
2.1.Kaufmännische Jahrespraktikanten und -praktikantinnen an einer privaten Handelsschule (z.B. HSO, Benedict, Minerva)
3. | Lehrjahr | Fr. | 1'400.-- |
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2.2.Kaufmännische Praktikanten Sportausbildung (UNITED school of sports & Sport Academy Zurich GmbH)
1. | Arbeitsjahr (3. Ausbildungsjahr) | Fr. | 1'000.-- |
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2. | Arbeitsjahr (4. Ausbildungsjahr) | Fr. | 1'400.-- |
2.3.Praktikanten und Praktikantinnen Informatik
Nach Abschluss Informatiker/in EFZ | Fr. | 2'200.-- |
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2.4.Diätkoch/Diätköchin EFZ (1 Jahr Zusatzausbildung)
1 Jahr Zusatzausbildung | Fr. | 2'700.-- |
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Im Rahmen ortsüblicher Durchschnittsnormen gelten die Ansätze dieser Weisung (Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn brutto; Monatslohn = 1/13 des Jahreslohns brutto), wobei beim Lehrjahrwechsel der neue Lohn jeweils ab dem ersten Tag des betreffenden Monats und für den ganzen Monat ausgerichtet wird.
3.13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn wird auf dem Lohnbezug im Dezember ausgerichtet. Bei Austritt aus dem Staatsdienst wird der Anteil des 13. Monatslohns pro rata gewährt.
4.Teuerungszulage
Die jeweils von der Regierung auf den 1. Januar des folgenden Jahres festgesetzte Teuerungszulage gilt nicht für die Löhne der Lernenden. Veränderungen der Lohnstruktur bei den Lernenden werden nach verschiedenen Kriterien vorgenommen (Teuerungszulage, ortsübliche Ansätze, Branchenempfehlungen etc.).
5.Unfallversicherung
Die Lernenden sind wie das übrige Staatspersonal für Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für das übrige Staatspersonal.
6.Ferien
Gemäss § 79 Abs.1 VVO haben Lernende altersunabhängig Anspruch auf 27 Tage Ferien.
7.Arbeitszeit
Für die Lernenden gilt eine tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden (8 Stunden 24 Minuten). Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden muss eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde ausgewiesen werden. Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr gilt die tägliche Höchstarbeitszeit von neun Stunden und darf nicht überschritten werden. Die geleistete Arbeitszeit wird nach Anweisung der Berufsbildenden erfasst und kontrolliert.
8.Inkrafttreten
Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 1. Januar 2016 und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Personalamt
Anita Vogel
Chefin Personalamt
- Download Löhne der Lernenden der kantonalen Verwaltung Zürich; Weisung des Personalamts vom 24. Oktober 2019 PDF | 2 Seiten | Deutsch | 112 KB
- Download Lohn während beruflicher Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) im Anschluss an die Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA); Weisung der Finanzdirektion vom 6. Juli 2015 PDF | 3 Seiten | Deutsch | 948 KB
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