Löhne für Lernende (Weisung)

Kapitel
Besondere Arbeitsverhältnisse
Unterkapitel
Lernende
Publikationsdatum
24. Oktober 2019

Weisung des Personalamtes vom 24. Oktober 2019

Gestützt auf die Weisung der Finanzdirektion vom 6. Juli 2015 erlässt das Personalamt die folgende Weisung:

1.Lohnverhältnis

Die Anstellung der Lernenden erfolgt mit Lehrvertrag (Formular des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes) auf der Grundlage des geltenden Berufsbildungsrechts nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

2.Lohn

Die Einreihung der Löhne für Lernende erfolgt im Lohnreglement 80. Für Lernende weiterer, hier nicht aufgeführter Berufsgruppen sind die Ansätze, im Interesse der Gleichbehandlung, im Einvernehmen mit dem Personalamt festzulegen.

In Absprache mit den Direktionen und der Staatskanzlei erhalten seit August 2006 alle Berufe nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung dieselben Löhne je Lehrjahr, unabhängig vom Beruf und Abschluss (EFZ oder EBA). 

       
1. Lehrjahr Fr. 800.--
1. Lehrjahr (Basislehrjahr ICT) Fr. 250.--
2. Lehrjahr Fr. 1'000.--
3. Lehrjahr Fr. 1'400.--
4. Lehrjahr Fr. 1'700.--
5. Lehrjahr Fr. 1'900.--
6. Lehrjahr Fr. 2'100.--

Lernende, die nach erfolgreichem Abschluss einer zweijährigen Grundbildung mit EBA in eine Anschlusslehre mit EFZ im selben Berufsfeld einsteigen, beginnen diese auf dem Lohnniveau des 3. Lehrjahres. Basierend auf der relevanten Bildungsverordnung wird die geforderte Anzahl der zu besuchenden Lehrjahre durchlaufen.

2.1.Kaufmännische Jahrespraktikanten und -praktikantinnen an einer privaten Handelsschule (z.B. HSO, Benedict, Minerva)

       
3. Lehrjahr Fr. 1'400.--

2.2.Kaufmännische Praktikanten Sportausbildung (UNITED school of sports & Sport Academy Zurich GmbH)

       
1. Arbeitsjahr (3. Ausbildungsjahr) Fr. 1'000.--
2. Arbeitsjahr (4. Ausbildungsjahr) Fr. 1'400.--

2.3.Praktikanten und Praktikantinnen Informatik

     
Nach Abschluss Informatiker/in EFZ Fr. 2'200.--

2.4.Diätkoch/Diätköchin EFZ (1 Jahr Zusatzausbildung)

     
1 Jahr Zusatzausbildung Fr. 2'700.--

Im Rahmen ortsüblicher Durchschnittsnormen gelten die Ansätze dieser Weisung (Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn brutto; Monatslohn = 1/13 des Jahreslohns brutto), wobei beim Lehrjahrwechsel der neue Lohn jeweils ab dem ersten Tag des betreffenden Monats und für den ganzen Monat ausgerichtet wird.

3.13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn wird auf dem Lohnbezug im Dezember ausgerichtet. Bei Austritt aus dem Staatsdienst wird der Anteil des 13. Monatslohns pro rata gewährt.

4.Teuerungszulage

Die jeweils von der Regierung auf den 1. Januar des folgenden Jahres festgesetzte Teuerungszulage gilt nicht für die Löhne der Lernenden. Veränderungen der Lohnstruktur bei den Lernenden werden nach verschiedenen Kriterien vorgenommen (Teuerungszulage, ortsübliche Ansätze, Branchenempfehlungen etc.).

5.Unfallversicherung

Die Lernenden sind wie das übrige Staatspersonal für Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für das übrige Staatspersonal.

6.Ferien

Gemäss § 79 Abs.1 VVO haben Lernende altersunabhängig Anspruch auf 27 Tage Ferien.

7.Arbeitszeit

Für die Lernenden gilt eine tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden (8 Stunden 24 Minuten). Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden muss eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde ausgewiesen werden. Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr gilt die tägliche Höchstarbeitszeit von neun Stunden und darf nicht überschritten werden. Die geleistete Arbeitszeit wird nach Anweisung der Berufsbildenden erfasst und kontrolliert.

8.Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 1. Januar 2016 und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Personalamt

Anita Vogel
Chefin Personalamt

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