Lernende

Kapitel
Besondere Arbeitsverhältnisse
Unterkapitel
Lernende
Publikationsdatum
17. März 2016

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundbildung 

Das Personalrecht des Kantons Zürich enthält im Gegensatz zum Arbeitsgesetz des Bundes keine Bestimmungen über die Beschäftigung von Jugendlichen oder Lernenden in der beruflichen Grundbildung. Der Kanton untersteht als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber mit wenigen Ausnahmen nicht dem Arbeitsgesetz; das Personalamt empfiehlt jedoch, die nachfolgenden Schutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmende oder Lernende in der beruflichen Grundbildung analog anzuwenden.

Die besonderen arbeitsrechtlichen Jugendschutzbestimmungen gelten nur für Minderjährige, d.h. für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Ab dem 18. Geburtstag gelten mithin auch für Lernende keine besonderen Jugendschutzbestimmungen mehr.

Das vorliegende Merkblatt fasst die wichtigsten Punkte zusammen. Für den vollständigen Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen sind das Arbeitsgesetz und die entsprechenden Verordnungen zu konsultieren.

1.Rechtsgrundlagen

  • Art. 29 bis 32 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (SR 822.11)
  • Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115)
  • Verordnung des WBF (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) vom 21. April 2011 (SR 822.115.4) über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

2.Anstellung, Mindestalter

Bei der Einstellung von Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zu verlangen (Art. 29 Abs. 4 ArG).

Für Jugendliche bis 15 Jahre gilt ein generelles Arbeitsverbot (Art. 30 Abs. 1 ArG). Davon gibt es ein paar Ausnahmen (Art. 30 Abs. 2 ArG):

  • Jugendliche dürfen ab 13 Jahren beschäftigt werden, sofern die Arbeit ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet wird, keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. Darunter fallen z.B. Botengänge oder andere leichte Arbeiten, aber auch z.B. Programme, die im Rahmen der Berufswahlvorbereitung vom Betrieb oder von Berufsberatungsstellen angeboten werden (Berufspraktika, «Schnupperlehren», Art. 8 ArGV 5).
  • Jugendliche dürfen für kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sowie zu Werbezwecken im Rahmen von Radio-, Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen und bei kulturellen Anlässen wie Theater-, Zirkus- oder Musikaufführungen, einschliesslich Proben, sowie bei Sportanlässen ohne Altersgrenze beschäftigt werden, sofern die Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. Die Beschäftigung muss den zuständigen kantonalen Behörden 14 Tage im Voraus angezeigt werden. Ohne Gegenbericht innert zehn Tagen ist die Beschäftigung zulässig (Art. 7 ArGV 5).
  • Für bestimmte Arbeiten dürfen Jugendliche nicht oder erst ab 16 oder 17 Jahren beigezogen werden, vgl. nachfolgend Schutz von Gesundheit und Sittlichkeit und Höchstarbeitszeiten.

Schutz von Gesundheit und Sittlichkeit 

Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Es muss besonders darauf geachtet werden, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt und vor schlechten Einflüssen im Betrieb bewahrt werden (Art. 29 Abs. 2 ArG).

In Unterhaltungsbetrieben wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Bars dürfen Jugendlichen nicht beschäftigt werden (Art. 5 Abs. 1 ArG). Jugendliche unter 16 Jahren dürfen für die Bedienung von Gästen in Gastgewerbebetrieben (Hotels, Restaurants, Cafés) nicht beschäftigt werden, ausser als Lernende im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder von Berufspraktika (Art. 5 Abs. 2 ArGV 5).

1.Höchstarbeitszeiten

Jugendliche dürfen nicht länger als andere Arbeitnehmende beschäftigt werden, längstens während 9 Stunden pro Tag inkl. Überzeit und Schulzeit, die in die Arbeitszeit fällt (Art. 31 Abs. 1 ArG). Die Arbeitszeit muss einschliesslich Pausen innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden liegen (Art. 31 Abs. 2 ArG).

Jugendliche zwischen 13 und 15 dürfen während der Schulzeit höchstens drei Stunden pro Tag und höchstens neun Stunden pro Woche beschäftigt werden, sofern ihr Anstellung nicht unter das generelle Arbeitsverbot fällt (Art. 30 Abs. 1 ArG). Während der halben Dauer der Schulferien und während eines Betriebspraktikums dürfen sie täglich 8 Stunden zwischen 6 und 18 Uhr beschäftigt werden, höchstens 40 Stunden pro Woche (Art. 11 ArGV 5).

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen nicht für Überzeitarbeit eingesetzt werden (Arbeit über 45 bzw. 50 Stunden pro Woche; Art. 31 Abs. 2 ArG). Lernende dürfen auch zwischen 16 und 18 nicht zu Überzeitarbeit herangezogen werden, ausser dies sei zur Behebung einer Betriebsstörung wegen höherer Gewalt unentbehrlich (Art. 17 ArGV 5).

2.Nachtarbeitsverbot

Für Jugendliche gilt grundsätzlich ein Nachtarbeitsverbot (Art. 31 Abs. 4 ArG). Bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen sie bis längstens 20 Uhr, ab dem 16. Geburtstag bis längstens 22 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahmen: Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren zwischen 22 und 6 Uhr während höchstens neun Stunden innerhalb von zehn Stunden kann bewilligt werden, sofern dies unentbehrlich ist, um die Ziele der beruflichen Grundbildung zu erreichen oder um eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben. Die Beschäftigung muss unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person erfolgen und darf für Lernende den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigen (Art. 12 Abs. 1 ArGV 5).

Sollen Jugendliche für Nachtarbeit eingesetzt werden, ist eine Bewilligung erforderlich: Für vorübergehende Nachtarbeit bis zu 10 Nächten pro Jahr ist das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig (siehe nachfolgenden Link), für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit das SECO (Art. 12 Abs. 4 ArGV 5).

Für bestimmte berufliche Grundbildungen hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) in einem beschränkten Umfang eine Befreiung von der Bewilligungspflicht verfügt, hier ein paar Beispiele aus verschiedenen Branchen (Vollständiger Überblick vgl. Verordnung des WBF vom 21. April 2011):

  • Gastgewerbe und Hauswirtschaft
    Koch/Köchin: Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr: Beschäftigung bis 23 Uhr; höchstens 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen darf höchstens bis 20 Uhr gearbeitet werden (Art. 2 Abs. 2 WBF).
  • Gesundheitswesen
    Fachfrau/-mann Gesundheit: Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr: Höchstens 2 Nächte pro Woche; höchstens 10 Nächte pro Jahr (Art. 10 Abs. 2 WBF).

Zudem dürfen Jugendliche bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends stattfinden, ausnahmsweise bis 23 Uhr beschäftigt werden (Art. 15 ArGV 5).

3.Sonntagsarbeit (inkl. Arbeit an Feiertagen)

Für Jugendliche gilt grundsätzlich ein Sonntagsarbeitsverbot (Art. 31 Abs. 4 ArG). Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren an Sonntagen kann bewilligt werden, sofern dies unentbehrlich ist, um die Ziele der beruflichen Grundbildung zu erreichen oder um eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben. Die Beschäftigung muss unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person erfolgen und darf für Lernende den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigen (Art. 13 Abs. 1 ArGV 5).

Sollen Jugendliche für Sonntagsarbeit eingesetzt werden, ist eine Bewilligung erforderlich: Für vorübergehende Sonntagsarbeit bis zu sechs Sonntagen pro Jahr ist das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig (siehe nachfolgenden Link), für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit das SECO (Art. 13 Abs. 4 ArGV 5).  

Für bestimmte berufliche Grundbildungen hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) in einem beschränkten Umfang eine Befreiung von der Bewilligungspflicht verfügt, hier ein paar Beispiele aus verschiedenen Branchen (Vollständiger Überblick vgl. Verordnung des WBF vom 21. April 2011):

  • Gastgewerbe und Hauswirtschaft
    Koch/Köchin: Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr: Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden (Art. 2 Abs. 3 lit. a WBF). Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens 1 Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage; Art. 2 Abs. 3 lit. b WBF).
  • Gesundheitswesen
    Fachfrau/-mann Gesundheit: Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr: Höchstens 1 Sonn- oder Feiertag pro Monat, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen (Art. 10 Abs. 3 WBF).
  • Tierhaltung und –pflege
    Tierpfleger/in: Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr: Höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr (Art. 9 Abs. 2 WBF).

Zudem dürfen Jugendliche bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur am Sonntag stattfinden, ausnahmsweise am Sonntag beschäftigt werden (Art. 15 ArGV 5).

4.Medizinische Untersuchung

Für Jugendliche, die dauernd oder regelmässig in der Nacht beschäftigt werden, ist die medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch. Die Kosten trägt der Arbeitgeber (Art. 12 Abs. 3 ArGV 5).  

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